Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107635/3/Kei/Stu

Linz, 24.07.2002

VwSen-107635/3/Kei/Stu Linz, am 24. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L K und Dr. J M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. April 2001, Zl. VerkR96-1731-2001-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.017 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt wird.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 101,70  Euro, zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 03.03.2001 um 05.20 Uhr den Pkw, Kz. im Gemeindegebiet von W, auf der A Bundesstraße 148, von St. P. kommend in Richtung A bis Strkm. 25,4, und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,74 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: S 16.000,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von: 17 Tagen, gemäß § 99 Abs.1 a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 1.600,--.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: S 17.600,-- (entspricht 1.279,04 Euro)".

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte hat zwar keine Sorgepflichten, jedoch auch kein Vermögen, sodass bei der Bemessung der Strafe von unrichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wurde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, sohin der tatsächlichen Einkommensverhältnisse, wäre mit der Mindeststrafe von S 12.000,-- vorzugehen gewesen.

Unrichtig ist weiters, wenn die Behörde vermeint, dass strafmildernd keine Umstände vorgelegen wären.

Es muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ein umfassendes und ehrliches Geständnis abgegeben hat, dies sofort ab der 1. Einvernahme vor der Gendarmerie. Durch dieses Geständnis hat der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes geleistet, was somit der wesentlichste Milderungsgrund ist, was von der Behörde unberücksichtigt blieb.

Weiters unberücksichtigt blieb, dass sich der Beschuldigte zum Vorfallszeitpunkt in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befunden hat.

Es liegen daher die Milderungsgründe deutlich über jenen der Erschwerungsgründe, weshalb unter Anwendung des a.o. Strafmilderungsrechtes unter die Mindeststrafe zu gehen gewesen wäre und rücksichtlich der Vermögensverhältnisse die Strafe mit max. 50 % der Mindeststrafe festzusetzen gewesen wäre.

Der Beschuldigte stellt daher nachstehenden Berufungsantrag:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge der Berufung Folge geben und

a) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass über den Beschuldigten eine Geldstrafe von max. S 6.000,-- verhängt wird;

in eventu:

b) das angefochtene Straferkenntnis beheben und der Erstbehörde nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung auftragen."

2.2. In einem mit 13. April 2001 datierten Schreiben hatte der Bw vorgebracht (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigte bekennt sich bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig, sohin dass er am 03.03.2001 gegen 5:20 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,74 mg/l vorlag.

Bezüglich der von der Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist auszuführen, dass der Beschuldigte als Halbtagsbeschäftigter ein Nettoeinkommen von S 4.000,-- bezieht. Er hat keine Sorgepflichten. Er hat auch kein Vermögen. Es bestehen jedoch Verbindlichkeiten aus einem ehemals gegen ihn anhängigen Konkursverfahren des LG R, wo noch ausständige Zahlungen zur Erfüllung des Zwangsausgleiches von S 250.000,-- zu leisten sind."

In diesem Schreiben hatte der Bw auch ausführlich geschildert, wie sich die Ereignisse in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2001 zugetragen hätten.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Mai 2001, Zl. VerkR96-1731-2001-Ro, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1a StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

4.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens A vom 5. März 2001, GZP-172/01. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Sachverhalt vorgelegen ist.

Der objektive Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden des Bw nicht geringfügig ist somit eines der beiden im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht vorliegt, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Erschwerungsgrund des § 33 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Das gegenständliche Verhalten des Bw wurde durch den Gendarmeriebediensteten Revierinspektor M wahrgenommen. Durch seine Aussage hat der Bw zwar etwas, aber nicht wesentlich, zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt daher nicht zum Tragen. Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet (§ 34 Abs.1 Z.17 erste Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich. Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse wird als glaubhaft beurteilt und es wird durch den Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 290 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. 18.169 Euro, Sorgepflicht: keine.

Die Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention werden berücksichtigt. Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde von anderen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist und weil das Geständnis als mildernd gewertet wurde.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.017 Euro ist insgesamt angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre insbesondere wegen dem Ausmaß der Alkoholisierung nicht zu vertreten gewesen.

4.4. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr war hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, d.s. 101,70  Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten ( § 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum