Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107651/18/Bi/Be

Linz, 31.07.2003

 

 VwSen-107651/18/Bi/Be Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vom 25. April 2001 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 25. April 2001, CSt-4.014/01, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52aZ10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Oktober 2000 um 8.34 Uhr im Kallham, B137, Strkm 34.049, FR Schärding, mit dem Kfz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 84 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (die gesetzliche Messfehlergrenze sei abgezogen worden).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung


zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen. Diese passe aber auch nicht zum Erscheinungsbild der Straßenanlage und des -Umfeldes. Vermutlich sei dies auch der Grund für das Übersehen gewesen. Es sei ihm unerklärlich, warum hier nicht die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gültig sei, da entsprechend große Sichtweiten vorhanden seien, nicht nur bezogen auf die B137, sondern auch auf die einmündenden Straßen des untergeordneten Wegenetzes und die Aufschließungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Geschwindigkeitsbeschränkung erscheine ihm nicht gerechtfertigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das laut Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG vom Rechtsmittelwerber gelenkte Kfz am 16. Oktober 2000, 8.34 Uhr, auf der B137 in Kallham, km 34.049, Fahrtrichtung Schärding, mit dem Radarmessgerät MUVR 6F, Nr.697, von GI S, Beamter des LGK, Linz, im durch Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" gekennzeichneten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Messfehlergrenze ergab sich eine Geschwindigkeit von 84 km/h, die der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.

Schon im Einspruch gegen die nach Abtretung des Verfahrens an die Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom 1. Februar 2001 machte der Rechtsmittelwerber die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung geltend, bestritt jedoch nie, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit tatsächlich eingehalten zu haben.

Auf der Grundlage der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Februar 1998, VerkR-3000-1997-137, wonach von km 33.900 bis km 34.400 der B137, Gemeinde Kallham, Ortschaftsbereich Itzling, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h festgesetzt wurde, erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Da der Rechtsmittelwerber in der Berufung sinngemäß die Angaben des Einspruchs wiederholte und die Überlegungen nicht einfach von der Hand zu weisen waren, wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung das straßenverkehrstechnische Sachverständigengutachten vom 19. Dezember 2001, BauME-010.191/711-2001-mau/pr, zu den Berufungsausführungen eingeholt, das im Wesentlichen die Ausführungen und Bedenken des Rechtsmittelwerbers bestätigte.

 

Auf dieser Grundlage wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die maßgebliche Passage der genannten Verordnung, nämlich § 1 Punkt 6 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 1988, VerkR-3000/1987-137, in der Fassung der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Februar 1998, VerkR-3000-1997-137, als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof schloss sich jedoch im Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 11/02-11, der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht an und wies den Antrag ab, weil eine wesentliche Änderung der Verkehrsfrequenz, die maßgeblich für die Erlassung der Verordnung gewesen sei, nicht nachweisbar sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der Unabhängige Verwaltungssenat an diese Rechtsansicht gebunden und darauf basierend von einer ordnungsgemäß verordneten und damit rechtlich relevanten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auszugehen, die vom Rechtsmittelwerber, von dem als Lenker eines Kraftfahrzeuges erwartet werden muss, dass er bei der Teilnahme am Straßenverkehr die dafür erforderliche Aufmerksamkeit auch im Hinblick auf von ihm zu beachtende Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzuwenden in der Lage ist, wohl zu beachten gewesen wäre. Ein "Übersehen" einer Geschwindigkeitsbeschränkung vermag den Rechtsmittelwerber nicht zu entschuldigen, spricht aber für eine fahrlässige Begehung - anderes wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht zugrundegelegt.

Da der Rechtsmittelwerber die Umstände der Feststellung der von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nie bestritten hat, ist davon auszugehen, dass der ihm zur Last gelegte Wert von 84 km/h der Richtigkeit entspricht und dem Tatvorwurf zugrundezulegen ist. Es war daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen. Verjährung ist nicht eingetreten, weil gemäß § 51 Abs.7 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof in die 15-Monats-Frist nicht einzurechnen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung bis zu 10.000 S (jetzt 726 Euro) Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz ergibt sich nicht, dass Milderungsgründe berücksichtigt worden wären; lediglich die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers sind konkret angeführt.






Nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde zum einen das Geständnis und zum anderen die sich zweifellos ergebende vertwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, beides wesentliche Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht.

 

Die Strafe war daher unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG auf das nuhnmehrige Ausmaß herabzusetzen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe, die auf Euro umzurechnen war, bemessen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

Mag. Bissenberger

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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