Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107664/5/BI/La

Linz, 28.11.2001

VwSen-107664/5/BI/La Linz, am 28. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vom 10. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. April 2001, VerkR96-13397-2000-(Ms), wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 S (entspricht 4,36 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben genannten Straf-erkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen am 5. August 2000 von 21.40 Uhr bis 22.00 Uhr in der Ortschaft A, P, (dieses) an der Weilhart Landesstraße im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", Verordnung der BH Braunau/Inn vom 7. Oktober 1997, VerkR10-10-76/97, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht - die Hinterlegung des Straferkenntnisses erfolgte am 23. April 2001, der Bw hat wegen eines Auslandsaufenthalts ein Post-Urlaubsfach in Anspruch genommen und die Sendung am 30. April 2001 (Montag) behoben, Poststempel der Berufung 10. Mai 2001 - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw verwehrt sich im Wesentlichen gegen die seiner Ansicht nach bürgerfremde Art der Erstinstanz, die Einwände von Parteien einfach vom Tisch fege und eventuelle Fehler keinesfalls ins Kalkül ziehe. Mit dieser "Holzhammermentalität" könne er sich nicht identifizieren.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen den Bw eine Organstrafverfügung erlassen wurde, weil er als Lenker des Kfz Mercedes-Benz, Kz , am 5. August 2000 von 21.40 bis 22.00 Uhr ein Halte- und Parkverbot in H-A, Ortsgebiet A, L501 - Richtung W, nicht beachtet habe. Im fristgerecht gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. Oktober 2000 eingebrachten Einspruch macht der Bw geltend, am 5. August 2000 sei ab 16.00 Uhr in A und B ein großes Brückenfest gefeiert worden bis 6. August 2000, ca 5.00 Uhr. Er sei am 5. Oktober 2000 vormittag einkaufen gefahren, um 20.30 Uhr nach Ach zurückgekehrt und habe dort einen Parkplatz gesucht. Nach langer Suche habe er seinen Pkw vor der Garage des Kaufhauses P abgestellt. Herr M P habe ihm auf seine Bitte hin gestattet, den Pkw vor dessen Garage stehen zu lassen, weil er ohnehin nicht wegfahren könne, zumal er beim Fest einen Stand betreibe. Er habe erst am 6. August um 8.00 Uhr das Halte- und Parkverbot bemerkt, in dem sein Pkw - eigentlich nur zur Hälfte - gestanden sei. Die Tafel sei an der Mauer in 4 m Höhe angebracht und mit Efeu verwachsen gewesen. Es sei trotz des Festes, bei dem mindestens 30.000 Besucher anwesend gewesen seien und auch die Anrainer der gesperrten Straße (Ausästung der L501 von der P bis zum österreichischen Brückenkopf der alten Salzachbrücke) ihre eigenen Parkplätze nicht benutzen konnten, nicht ein einziger zusätzlicher Parkplatz seitens der Gemeinde ausgewiesen gewesen. Eine Verkehrsbehinderung sei durch seinen Pkw nicht erfolgt.

Der Meldungsleger RI W (Ml) hat am 30. November 2000 zeugenschaftlich vernommen bei der Erstinstanz auf die Halte- und Parkverbotszone und deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung - die Sicht auf die Tafel in 2,50 m Höhe sei uneingeschränkt möglich und nur die Mauer mit Efeu verwachsen gewesen - hingewiesen. Das Brückenfest sei zwei Wochen vorher angekündigt gewesen. Beim Bw handle es sich um einen ortskundigen Lenker. Die Verkehrsbehinderung habe bestanden, weil ein Schichtbuslenker der Wacker-Chemie schon um 21.00 Uhr dem Ordnungsdienst der Feuerwehr von der Behinderung berichtet habe, der dann Anzeige erstattet habe. Der Ml hat eine handschriftliche Skizze vorgelegt, aus der der genaue örtliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbots hervorgeht und auch ersichtlich ist, dass der Bereich vor der gegenständlichen Garage noch in diesem Bereich liegt. Er hat auch die dem Verbot zugrundeliegende Verordnung der Erstinstanz vom 7. Oktober 1997, VerkR10-10-76/97, vorgelegt.

In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2000 hat der Bw auf die Überwucherung der Tafel durch Efeu beharrt, die Untätigkeit der Gemeinde wegen der Nicht-Zur-Verfügung-Stellung von Parkplätzen kritisiert und die Verursachung einer Behinderung des Schichtbusses anderen Pkw zugeschrieben, zumal der zweite Schichtwechsel um 5.15 Uhr anstandslos möglich gewesen sei; dazu hat er auf seine handschriftliche Skizze verwiesen, wonach hinter seinem Pkw weit über das Halte- und Parkverbot hinaus noch weitere Pkw abgestellt gewesen seien und die Engstelle für Busse erst in der nächsten Kurve liege. Der Schichtbusverkehr hätte während des Festes unterbunden werden müssen. Er sei sich keiner Schuld bewusst und wolle nicht den Prügelknaben für säumige Ämter spielen.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und - was im gegenständlichen Fall zutrifft - nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2,2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO verboten.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 7. Oktober 1997, VerkR10-10-76/97, wurde gemäß § 43 StVO die do Verordnung vom 17. September 1992, VerkR-100301/Sch, mit der an der W Landesstraße in A im Bereich der "P" ein Halte- und Parkverbot angeordnet worden war, dahingehend abgeändert, dass eine Zurückversetzung dieses Verbotes um 15 m in Richtung Salzach zu Strkm 19.120 angeordnet wurde. Die Kundmachung der Verordnung war laut Vermerk in der Verordnung am 7. Oktober 1997 bereits erfolgt.

Fest steht - vom Bw und dem Ml unbestritten - dass der Bw seinen Pkw am 5. August 2000 von 21.40 bis 22.00 Uhr vor der Garage des Herrn M P abgestellt hatte, die zur Gänze innerhalb des Halte- und Parkverbotsbereichs an der L501 gelegen ist. Das Verbotszeichen gemäß § 52a Z13b mit der Zusatztafel "Ende" befindet sich kurz nach der Garage in Richtung Salzach gesehen. Der Bw hat hinsichtlich der Garage selbst die Zusage des Garagenbesitzers eingeholt, dass dieser die Ausfahrt nicht benützen wolle.

Gemäß § 23 Abs.3 StVO 1960 hat ein Lenker, wenn er vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten, wobei eine Garagenausfahrt als eine solche anzusehen ist (vgl VwGH v 17.10.1966, 968/66), dh der Garageninhaber kann (außer für sich selbst bei alleiniger Benützungsberechtigung: vgl VwGH v 12.5.1964, 2261/63) das gesetzliche Parkverbot durch Einwilligung oder Genehmigung nicht außer Kraft setzen.

Das verordnete Halte- und Parkverbot setzt im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Regelungen über die gegenständliche Garageneinfahrt außer Kraft, dh das Abstellen des Pkw vor der Garage fällt damit unter das Halte- und Parkverbot.

Zum Einwand des Bw, das Verbotszeichen gemäß § 52a Z13b StVO sei mit Efeu verwachsen gewesen, ist zu sagen, dass ein Lenker, der beabsichtigt, sein Fahrzeug abzustellen, verpflichtet ist, mit entsprechender Sorgfalt nachzusehen, ob an dieser Stelle kein Verbot besteht. Selbst wenn - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen ist - Efeu von der Mauer auf die Tafel gewachsen ist, so beeinträchtigt dies die Kundmachung der Verordnung erst dann, wenn die Tafel als solche nicht mehr als Halte- und Parkverbot erkennbar bzw zuzuordnen ist. Wenn lediglich einzelne Triebe des Efeus auf die Tafel wachsen, ändert dies nichts an ihrer Erkennbarkeit als Verbotszeichen gemäß § 52a Z13b StVO.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist der genaue Zustand der Tafel am 5. August 2000 in der Natur nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb (abgesehen von verfahrenökonomischen Überlegungen) auch eine mündliche Verhandlung mit Orts-augenschein diesbezüglich kein Ergebnis mehr erwarten ließe.

Der Ml hat bei seiner Zeugenaussage am 30. November 2000 die Höhe des Verbotszeichens mit 2,50 m angegeben und eine Beeinträchtigung der Sicht auf die Tafel trotz Efeu verneint, wobei er allerdings auf die Ortskundigkeit des Bw hingewiesen hat. Das Argument der Ortskundigkeit vermag aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates deshalb nicht zu greifen, weil es nicht Sache eines Lenkers sein kann, sich alle Verbotstafeln in der Umgebung seiner Wohnung zu merken, um gegebenenfalls nicht mehr erkennbare aus der Erinnerung heraus beachten zu können.

Der Einwand des Bw, die Tafel sei "mehr als zur Hälfte" mit Efeu verwachsen gewesen, sodass sie ihm erst nach Kenntnis der Organstrafverfügung aufgefallen sei, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates wohl nachvoll-ziehbar, schließt jedoch nicht aus, dass diese nicht mehr als Verbotszeichen gemäß § 52a Z13b StVO zu erkennen war, zumal gerade dieses Zeichen hinsichtlich Farbe und Gestaltung charakteristisch und unverwechselbar ist. Mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt musste es für den Bw jedenfalls als Halte- und Parkverbot erkennbar und zuzuordnen sein, wobei die Höhenangabe des Bw (4 m) angesichts der glaubwürdigen Beobachtung des Ml (2,50 m) übertrieben scheint.

Es war daher von der ordnungsgemäßen Kundmachung des gesetzeskonformen Halte- und Parkverbots auszugehen, das vom Bw jedenfalls zu beachten gewesen wäre. Der Bw hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm auch nicht gelungen ist, iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Verkehrsbehinderung ist nicht Tatbestandsmerkmal, dh schon die bloße Nichtbeachtung des Verbots genügt, um den genannten Tatbestand zu erfüllen.

Der Bw hat im Rechtsmittel seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass von einer mangelnden Organisation des Brückenfestes durch die Gemeinde A hinsichtlich Parkmöglichkeiten für die Besucher auszugehen war. In dieser Situation wäre seiner Ansicht nach gerechtfertigt gewesen, bei einem eventuell nicht ganz gesetzes-konformen Verhalten eines Anrainers, der wegen des Festes keinen freien Parkplatz mehr gefunden habe, "ein Auge zuzudrücken".

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Missachtung eines Halte- und Parkverbotes gemäß den Bestimmungen des § 21 VStG nur dann ein Absehen von der Strafe bzw den Ausspruch einer Ermahnung rechtfertigt, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Übertretung nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Im gegenständlichen Fall waren diese Folgen wegen der Behinderung des Schichtbusses - die Anzeige des Buslenkers ist als Indiz für eine Behinderung zu sehen, wobei allerdings nicht auszuschließen ist, dass diese (auch) durch das Abstellen eines Pkw auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden sein kann.

Von geringfügigem Verschulden in dem Sinn, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt erheblich zurückgeblieben wäre (vgl VwGH v 26. März 1993, 92/03/0113-0117, ua) kann keine Rede sein, weil allein der Umstand, dass der üblicherweise dem Bw zur Verfügung stehende Parkplatz an diesem Tag nicht mehr frei war, an der Fahrlässigkeit seines Verhaltens im Sinne eines Nicht-Überzeugens von der Lage des Abstellortes im Halte- und Parkverbot nichts zu ändern vermag, selbst wenn der Gemeinde A tatsächlich die vom Bw behauptete Säumigkeit vorzuwerfen sein sollte. Ein Anspruch eines Fahrzeuglenkers auf einen Parkplatz in der Nähe seines Hauses besteht nicht und ist auch mit dieser Begründung nicht zu konstruieren. Die Anwendung des § 21 Abs.2 VStG ist damit nicht gerechtfertigt.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse - von diesem auch in der Berufung unwidersprochen - geschätzt und zugrundegelegt hat. Mildernd oder erschwerend war kein Umstand.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine weitere Herabsetzung der ohnedies geringfügigen Strafe waren nicht vorhanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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