Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107672/2/WEI/Ni 107673/2/WEI/Ni

Linz, 01.05.2002

VwSen-107672/2/WEI/Ni 107673/2/WEI/Ni Linz, am 1. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufungen der T, vertreten durch Rechtsanwälte gegen Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. April 2001, Zl. VerkR 96, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a) und c), § 31 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Novelle BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird der Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. aufgehoben und in Anwendung des § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II. Der Strafberufung gegen Spruchpunkt 2. wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 72,67 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 39 Stunden herabgesetzt.

III. Die Strafberufungen gegen Spruchpunkt 3. und 4. werden als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. nunmehr 72,67 Euro und die Geldstrafe zu Spruchpunkt 4. nunmehr 1.162,77 Euro beträgt.

IV. Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1. entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 2. beträgt der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 7,27 Euro. Im Berufungsverfahren ist insofern kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 3. beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag 7,27 Euro. Im Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14,53 Euro zu leisten.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 4. beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag 116,28 Euro. Im Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 232,55 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65, 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 03.12.2000 gegen 02.00 Uhr im Gemeindegebiet P, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Bezirksstraße 1200 aus Richtung P kommend, in Fahrtrichtung B, den PkW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und haben Sie auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit fremdem Sachschaden verschuldet.

Nach diesem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand , haben Sie

1. das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2. an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil Sie nach diesem Verkehrsunfall vor Abschluss der Gendarmerieerhebungen Alkohol konsumierten.

3. Sie haben eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität und ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

4. Zudem haben Sie am 03.12.2000 um 05.35 Uhr in Ihrer Wohnung B Nr. 1, die von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund der bei Ihnen festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, veränderte Sprache und leicht gerötete Augen, berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten mit den Worten: 'Ich habe noch ein Bier nachgetrunken und habe sicher zu viel.', verweigert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

2. § 4 Abs.1 lit.c Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

3. § 31 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

4. § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu 1. bis 4. folgende Strafen:

Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen):

1. ATS 1.000,-- (39 Stunden) "gem. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960";

2. ATS 2.000,-- (69 Stunden) "gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960";

3. ATS 1.000,-- (39 Stunden) "gem. § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960";

4. ATS 16.000,-- (336 Stunden) "gem. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960";

Schließlich wurde gemäß § 64 VStG ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von ATS 2.000,-- (10 % der Gesamtstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 30. April 2001 zu Handen ihrer Rechtsvertreter zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Strafberufung vom 14. Mai 2001, die am 15. Mai 2001 und damit noch rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Die Strafberufung wendet sich gegen alle Spruchpunkte und strebt die Herabsetzung der verhängten Strafen zu 1. bis 3. auf je ATS 500,-- und zu 4. auf ATS 8.000,-- an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. In der Anzeige des Gendarmeriepostens P vom 5. Dezember 2000, Zl. P-965/00bw, wird berichtet, dass sich die Bwin um 05.35 Uhr in B 1, weigerte, den Alkoholgehalt der Atemluft untersuchen zu lassen. Die Bwin sei mit ihrem PKW auf der Bezirksstraße bei Strkm 0,941 von der Fahrbahn links abgekommen und gegen eine Verkehrsinsel geprallt, wobei ihr Fahrzeug und Teile der Einrichtungen der Verkehrsinsel beschädigt wurden. Die vordere Kennzeichentafel verblieb am Unfallort. Nach dem Unfall wäre die Bwin kurz ausgestiegen. Nachdem sie die Beschädigungen gesehen hatte, setzte sie die Fahrt nach Hause fort und unterließ die Anzeige des Verkehrsunfalls. Nach diesem Unfall konsumierte die Bwin zu Hause 1 1/2 Flaschen Bier, ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und den Verkehrsunfall der Gendarmerie gemeldet zu haben.

Die Gendarmeriebeamten BI B und RI O bemerkten anlässlich einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zur Objektüberwachung, dass im Bereich der erwähnten Verkehrsinsel das Vorschriftszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" beschädigt war. Im Zuge der Unfallerhebungen wurde die Kennzeichentafel am Unfallort aufgefunden und sichergestellt. Nach Ausforschung der Bwin als Zulassungsbesitzerin begaben sich die Beamten zum Wohnort der Bwin, wo sie von diesen im Schlafzimmer geweckt, mit dem Sachstand konfrontiert und in der Folge wegen offensichtlicher Alkoholisierung um 05.35 Uhr zum Alkomattest aufgefordert wurde. Sie verweigerte mit den Worten: "Ich habe noch ein Bier nachgetrunken und habe sicher zuviel". Die Verweigerung wurde trotz Belehrung über die Folgen bis zum Ende der Amtshandlung um 05.50 Uhr aufrechterhalten. Die Gendarmen nahmen ihr daraufhin den Führerschein vorläufig ab. BI B gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass die Bwin von ihm mindestens fünfmal zum Alkotest aufgefordert worden war. Auch RI O bestätigte zeugenschaftlich, dass die Bwin in der Küche mehrmals zum Alkotest aufgefordert worden war. Sie wollte den Alkotest nicht machen, weil sie sowieso zu viel getrunken hätte.

2.2. Die Bwin zeigte sich von vornherein geständig. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Dezember 2000 am Gendarmerieposten P erklärte sie, kurz eingeschlafen und deshalb gegen die Verkehrsinsel gefahren zu sein. In der Wohnung ihres Schwagers hätte sie ab 21.00 Uhr zwei Radler-Bier und eine Halbe Bier konsumiert und sich danach bei Fahrtantritt eigentlich nicht alkoholisiert gefühlt. Nach dem Unfall wäre sie stehen geblieben und hätte die beschädigte Tafel gesehen. In einer Art Panik wäre sie dann wieder ins Auto gestiegen und nach Hause gefahren, wo sie beschlossen hätte, den Unfall nicht zu melden, weil sie sich alkoholisiert fühlte. Zu Hause hätte sie noch 1 1/2 Flaschen Bier getrunken und sich anschließend ins Schlafzimmer zu Bett begeben. Gegen 05.00 Uhr wäre sie von der Gendarmerie geweckt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung hätte sie dann den Alkotest verweigert und dann wäre ihr der Führerschein abgenommen worden. Den Schaden zum Nachteil der Straßenmeisterei P werde sie ersetzen.

In der rechtsfreundlich verfassten Rechtfertigung vom 6. Februar 2001 bekannte sich die Bwin zu den schließlich auch im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen schuldig. Sie brachte vor, dass insofern eine Ausnahmesituation am Vorfallstag herrschte, als sie am Abend mit ihrem Gatten Streit gehabt hätte. Deshalb wäre sie zu ihrem Schwager nach P gefahren, um die Situation zu besprechen. Zum Unfallzeitpunkt wäre die Bwin tatsächlich nicht alkoholisiert gewesen, weil sie zwischen 21.00 Uhr und der Unfallzeit zwei halbe Radler-Bier und eine Halbe Normalbier konsumiert hätte.

Als Hilfsarbeiterin in einer Tischlerei verdiene sie unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen monatlich ca. ATS 12.000,-- netto. An Verbindlichkeiten hafteten aus der Errichtung des Wohnhauses noch ca. ATS 400.000,-- aus. Deshalb werde die Verhängung einer äußerst milden Strafe beantragt.

2.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis und ging bei der Strafbemessung von den Angaben der Bwin und davon aus, dass sie kein relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten hätte. Mildernd wertete die Strafbehörde das Schuldeingeständnis und die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit. Zu den verhängten Strafsätzen meinte die belangte Behörde, dass sie um mehr als die Hälfte gegenüber der sonstigen Übung gemindert worden wären. Bei der Strafe für die Alkotestverweigerung handle es sich um die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe. Auf Grund der Schwere der Delikte hätte eine weitere Milderung bzw. die außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht angewendet werden können. Die Strafen bewegten sich im untersten Bereich der Strafrahmen. Sie erschienen der belangten Behörde erforderlich, um die Bwin in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen stünden im Verhältnis zu den vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmen.

2.4. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis unter dem Titel unrichtige rechtliche Beurteilung, weil in den Spruchpunkten 1. bis 3. eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und im Spruchpunkt 4. nicht das außerordentliche Milderungsrecht herangezogen worden ist.

Die Berufung verweist auf die entsprechende Gewichtung der Milderungsgründe und verneint spezial- oder generalpräventive Gründe, die eine höhere Bestrafung als die Mindeststrafe erforderten. Es müsste berücksichtigt werden, dass die Bwin in geordneten Verhältnissen lebe und auch im Straßenverkehr nie auffällig geworden sei. Neuerlich wird auf die Ausnahmesituation am Vorfallstag wegen des Streits mit dem Gatten und darauf hingewiesen, dass eine "Zusammenkettung mehrerer Umstände" für das weitere Geschehen ursächlich gewesen wäre. Für die Verweigerung des Alkotests hätte die Bwin an sich keinen Grund gehabt, zumal sie tatsächlich nicht alkoholisiert gewesen wäre. Mit Rücksicht auf diese Umstände bestünde keine wie immer geartete Gefahr, dass hinkünftig ähnliche Vorfälle auftreten könnten.

Zur Übertretung des § 5 Abs 2 StVO hätte die belangte Strafbehörde § 20 VStG anwenden müssen, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könne, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Gegenständlich lägen keine Erschwerungs-, aber dafür die gewichtigsten Milderungsgründe (reumütiges Geständnis und Unbescholtenheit) vor, die es gäbe. Entgegen der belangten Behörde könne die Schwere der Delikte die Anwendung des § 20 VStG nicht ausschließen. Gegenständlich läge kein über das normale Maß hinausgehendes Verschulden vor. Im Gegenteil werde auf die Ausnahmesituation und darauf verwiesen, dass der Schaden äußerst gering gewesen und noch nicht einmal geltend gemacht worden sei. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gäbe es keinen wie immer gearteten Hinderungsgrund. Es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen exakt vor und wäre daher mit einer um 50 % reduzierten Mindeststrafe, sohin ATS 8.000,--, vorzugehen gewesen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und nur Rechtsfragen im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilen sind.

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass mit dem Inkrafttreten des Art 2 (Änderung des VStG 1991) des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr. 65/2002, am Tag nach der Kundmachung und damit am 20. April 2002 der § 51c VStG neu gefasst wurde und seither das Einzelmitglied für Strafverfahren, in denen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zuständig ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach § 4 Abs 5 StVO haben die in Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 4 Abs 5 StVO die allgemeine und § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e) StVO die für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs heranzuziehende besondere Bestimmung (vgl ZfVB 1991/3/1060 und ZfVB 1992/2/507).

Gemäß § 99 Abs 2 lit a) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeugs, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 StVO zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 99 Abs 2 lit e) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von ATS 500,-- bis ATS 30.000,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

4.2. Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist nach § 5 Abs 3 StVO mit einem Alkomat vorzunehmen.

Nach § 5 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkohol untersucht werden soll (§ 5 Abs 2 StVO) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

4.3. Die gegenständlichen Schuldsprüche nach den oben dargestellten Bestimmungen der StVO zu 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wurden nicht bekämpft und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind demnach verbindlich geworden und unterliegen nicht mehr der Abänderungsbefugnis des Oö. Verwaltungssenates. Dennoch erlaubt sich das erkennende Mitglied zu bemerken, dass die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage zu Unrecht eine Verletzung der Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a) StVO angenommen hat, zumal die Bwin ihr Fahrzeug an der Unfallstelle zum Stillstand brachte und den entstandenen Schaden besichtigt hat. Damit ist er aber dem Anhaltegebot nachgekommen, weil sie den für die Einleitung der weiter vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritt gesetzt hat (vgl dazu Messiner, StVO10, E 63 zu § 4 Abs 1 lit a).

4.4. Bei der Strafbemessung ist von den schon von der belangten Behörde festgestellten Strafzumessungsfaktoren auszugehen. Die Berufung vermeint, dass gegenständlich die gewichtigsten Milderungsgründe vorlägen. Für das Geständnis der Bwin trifft dies nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates jedenfalls nicht zu. Eine besondere Reumütigkeit ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen und wesentlich zur Wahrheitsfindung hat die Bwin mit ihrer Aussage nicht beigetragen (vgl § 34 Z 17 StGB). Angesichts der Tatsache, dass die Bwin die Kennzeichentafel am Unfallort verloren hatte und demzufolge rasch ausgeforscht werden konnte, hatte sie kaum die Wahl, ihr Fehlverhalten in Abrede zu stellen. Wie sie selbst gegenüber der Gendarmerie aussagte, war sie zunächst sogar entschlossen, den Unfall nicht zu melden, weil sie sich alkoholisiert fühlte und den Führerschein nicht verlieren wollte.

Sie verhielt sich auch nicht kooperativ, als sie die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt trotz mehrfacher Aufforderung und Belehrung durch die Gendarmeriebeamten konsequent bis zur Beendigung der Amtshandlung verweigerte. Im Punkt Alkotestverweigerung liegt eigentlich nur ein Zugeständnis von amtlich wahrgenommen und hinreichend objektivierten Tatsachen vor. Die Berufung hat in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern dabei Reumütigkeit im Spiel sein könnte. Der erkennende Verwaltungssenat hält es durchaus für möglich, dass hinter dem Verhalten der Bwin das Kalkül stand, mit einer Verweigerung noch besser zu fahren als mit einer Atemluftuntersuchung.

4.4.1. Zum Spruchpunkt 1. besteht zwar eine grundsätzliche Bindung des Oö. Verwaltungssenats an den Schuldspruch der Strafbehörde. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Bwin zumindest kurz angehalten und ausgestiegen war, erachtet der erkennende Verwaltungssenat ihr Verschulden als geringfügig und die Folgen für unbedeutend, zumal ihr weiteres Unterlassen wie in den Spruchpunkten 2. und 3. ohnehin nach anderen Strafbestimmungen geahndet wurde. Deshalb wird in Anwendung des § 21 Abs 1 VStG im Spruchpunkt 1. von einer Strafe abgesehen.

4.4.2. Für die Übertretungen nach den Spruchpunkten 2. und 3. war gemäß § 99 Abs 2 StVO jeweils der Strafrahmen von ATS 500,-- bis ATS 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen) anzuwenden. Die belangte Behörde hat allerdings für Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von ATS 2.000,-- (entspricht 145,35 Euro) und für Spruchpunkt 3. von nur ATS 1.000,-- (entspricht 72,67 Euro) vorgesehen, ohne dafür plausible Gründe ins Treffen zu führen. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats sind dem Akteninhalt auch keine Gründe zu entnehmen, die dieses Missverhältnis zwischen den Strafen erklären könnten. Mit Rücksicht auf die für diese Spruchpunkte gleichen Strafzumessungsgründe, hält es der Oö. Verwaltungssenat zumindest im Zweifel für angemessen, die Geldstrafe im Spruchpunkt 2. auf das gleiche Niveau wie im Spruchpunkt 3. herabzusetzen. Diese Strafe beträgt nur 1/30stel der Höchststrafe und erscheint für die Bwin auch unter Berücksichtigung der Belastung infolge ihrer Auseinandersetzung mit dem Ehegatten jedenfalls angemessen. Da eine weitergehende Reduktion nicht vertretbar erscheint, ist die Strafe zu Spruchpunkt 3. mit der Maßgabe der Entrichtung in Euro zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 2. war jener zu Spruchpunkt 3. anzupassen. Die von der belangten Behörde festgesetzten 39 Stunden können nicht beanstandet werden.

4.4.3. Die zu Spruchpunkt 4. wegen der Alkotestverweigerung verhängte Strafe war zu bestätigen, weil die belangte Behörde nur die nach dem anzuwendenden Strafrahmen des § 99 Abs 1 StVO vorgesehene Mindeststrafe von ATS 16.000,--, entspricht 1.162,77 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt hat und an eine außerordentliche Strafmilderung beim gegebenen Sachverhalt aus den oben dargestellten Gründen nicht zu denken ist.

5. Im Ergebnis waren alle Strafen in Euro umzurechnen und vorzuschreiben, weil mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1. entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 2. war gemäß § 65 VStG kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten, der erstinstanzliche Kostenbeitrag ermäßigte sich gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von ATS 100,-- bzw 7,27 Euro.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 3. hat die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG Kostenbeiträge in erster und zweiter Instanz zu leisten. Der Kostenbeitrag im Strafverfahren erster Instanz beträgt ATS 100,-- bzw. 7,27 Euro und jener im Berufungsverfahren beträgt ATS 200,-- bzw 14,53 Euro.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 4. hat die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG Kostenbeiträge in erster und zweiter Instanz zu leisten. Der Kostenbeitrag erster Instanz beträgt ATS 1.600,-- bzw 116,28 Euro. Der Kostenbeitrag im Berufungsverfahren beträgt ATS 3.200,-- bzw 232,55 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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