Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107683/3/Ga/Mm

Linz, 28.06.2001

 
VwSen-107683/3/Ga/Mm Linz, am 28. Juni 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M in D 9 F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. April 2001, Zl. VerkR96-5546-1999-Hol, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 140 S (entspricht 10,17 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 2. April 2001 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 erster Fall und § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Näher hin wurde ihm angelastet, er habe am 4. August 1999 um 16.51 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw im Gebiet der Gemeinde S auf der Sch Landesstraße bei Straßenkilometer 10,410 aus Fahrtrichtung S kommend in Fahrtrichtung P im Ortsgebiet "G" gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 (gemeint: § 99 Abs.3 lit.a) StVO eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Erkennbar begehrt der Berufungswerber Aufhebung und Einstellung. Hiezu begründend bringt er in der Sache selbst im Wesentlichen nur vor, dass er seine Geschwindigkeit erst nach dem "Ortsausfahrtschild gemäßigt erhöht" habe. Im Übrigen aber sei er sich der Geschwindigkeitsübertretung nicht nur nicht bewusst, sondern wisse, dass er sie nicht begangen habe. Außerdem hegt er die Vermutung der Verjährung, weil er 19 Monate lang von der Strafbehörde nichts mehr gehört habe.
Die Verjährungsvermutung ist unbegründet. Aus dem Strafakt ist erweislich, dass die erste, zur Verjährungsunterbrechung tauglich gewesene Verfolgungshandlung (das ist die Strafverfügung vom 2.9.1999, hinausgegangen am 27.9.1999) noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde. Die Strafbarkeitsverjährung hingegen könnte hier erst mit Ablauf des 4. August 2002 eintreten.
 
Der vorliegend als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde in einem durch die Anzeige des Gendarmeriepostens Sch, Bezirk S, vom 5. August 1999 veranlassten und ohne - vom Tribunal aufzugreifende - Mängel geführten Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten in allen maßgeblichen Elementen geklärt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Auf die mit Einspruch vom 7. Oktober 1999 vorgetragenen Einwände des Beschuldigten ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eingegangen und sie hat unter Darstellung der Rechtslage die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit mit zutreffenden Ausführungen als verwirklicht angenommen. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, es sei die in Rede stehende Messung (mittels gültig geeicht gewesenem Lasergerät LTI 20/20 TS/KM, Nr. 5712; Anm. des Tribunals) am involvierten Pkw nachfolgend vorgenommen worden und es lasse dieser Umstand die Möglichkeit offen, dass der Beschuldigte erst nach Passieren des Standortes des Meldungslegers bei "Straßenkilometer 20,270" (richtig muss es heißen: 10,270; nach der gesamten Aktenlage hegt das Tribunal keine Zweifel, dass jene Kilometerangabe in der Bescheidbegründung auf ein schlichtes Versehen zurückgeht; ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten ist dadurch nicht verletzt worden) den Pkw wieder beschleunigt und sodann 140 m nach dem Standort des Meldungslegers (aber eben noch innerhalb des Ortsgebietes; Anm. des Tribunals) die im Spruch genannte Geschwindigkeit erreicht habe, so sind diese Ausführungen mit dem festgestellten Lebenssachverhalt und seiner rechtlichen Beurteilung in Deckung zu bringen.
Dem setzt insgesamt der Berufungswerber nur seine Zweifel an der Messung bzw. die Nichtanerkennung der Messung entgegen, ohne jedoch gleichzeitig ein konkretisiertes Vorbringen gegen die Korrektheit des Messvorganges als solchen bzw. gegen die einwandfreie (technische) Funktionsweise des Laser-Messgerätes (mit der Zulassungszahl: 41015/91) zu erstatten. Das in seinem inhaltlichen Gewicht bloß pauschal verneinende Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, die wesentlichen Sachverhaltsannahmen und die rechtliche Beurteilung in diesem Fall zu erschüttern.
 
Gegen die anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet dargestellte Strafbemessung hat der Berufungswerber konkret nichts vorgebracht. Diesbezügliche Ermessensfehler der belangten Behörde waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen.
 
Zusammenfassend war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und be-stätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
 
Mag. Gallnbrunner
 
 
 
 
 
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