Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107715/11/Sch/Rd

Linz, 30.10.2001

VwSen-107715/11/Sch/Rd Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. D vom 11. Juni 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22. Mai 2001, VerkR96-414-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 2001, VerkR96-414-2001, über Herrn Dr. D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 11. Jänner 2001 um 23.44 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Altheim auf der Altheimer Bundesstraße in Fahrtrichtung Obernberg/Inn auf Höhe des Hauses St. Ulrich Nr. gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Eine Messung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 0,55 mg/l ergeben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Beim Berufungswerber wurde mittels Alkomaten eine Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt, welche eine Alkoholkonzentration der Atemluft von 0,55 mg/l (niedriger der beiden Teilmesswerte) ergeben hat. Von den beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten war vorgesehen, die in der Bedienungsanleitung des Gerätes vorgesehene Beobachtenszeit von 15 Minuten einzuhalten, der Berufungswerber hat aber in dieser Zeit einen Mundspray verwendet, sodass die Beamten - nach Anordnung gegenüber dem (rechtskundigen) Rechtsmittelwerber, dass dies zu unterlassen sei - neuerlich einen Beobachtungszeitraum von 15 Minuten veranlassten bzw einhielten. Somit waren zwischen der Verwendung des Mundsprays und der ersten Teilmessung mehr als 15 Minuten, genau 22 Minuten, vergangen.

Bereits im erstbehördlichen Verfahren - protokolliert im Führerscheinakt - war von der Behörde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt worden, ob aus fachlicher Sicht die konkrete Messung und damit auch das Ergebnis zu stützen wäre. Der Sachverständige kommt zu dem begründeten Schluss, dass von einer korrekten Messung im Rahmen der Bedienungsvorschriften durch ein funktionstüchtiges Alkomatmessgerät auszugehen sei. In der Berufungsverhandlung wurde vom Sachverständigen ein gleichlautendes Gutachten abgegeben.

Damit sind für eine gegenteilige Annahme keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden, sodass das Messergebnis als taugliches Beweismittel zu gelten hat.

Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines Abzugs vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen. Der Gegenbeweis kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092). Im vorliegenden Fall ist es zu keiner Blutabnahme gekommen, sodass auch kein entsprechendes weiteres Beweismittel, das es zu würdigen gelten könnte, vorliegt.

Vom Berufungswerber wurde das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S vorgelegt, in welchem der Sachverständige zu dem Schluss kommt, "dass bezüglich der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch den Alkomat ein hoher Unsicherheitsfaktor besteht und eine exakte Bestimmung der Alkoholisierung nicht möglich war".

Abgesehen davon, dass durch einen Alkomaten ohnedies nicht der Blutalkoholgehalt festgestellt wird, sondern jener der Atemluft, kann aus dieser Aussage für den Berufungswerber nichts gewonnen werden. Ist nämlich von einer korrekten Atemluftalkoholmessung, wie im vorliegenden Fall, auszugehen, so ist eben dieses Messergebnis das entsprechende und hinreichende Beweismittel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch dann der Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960 gegeben ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern auch oder sogar überwiegend durch die Einnahme eines Medikamentes verursacht war (VwGH 16.2.1979, 1622/77 ua).

Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben vor dem Lenkzeitpunkt Bier konsumiert und wiederholt einen alkoholhältigen Mundspray - vom Zahnarzt nach einer Behandlung verschrieben - verwendet. Von der Tatsache der Alkoholhältigkeit des Mundsprays habe er keine Kenntnis gehabt. Es kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob der Arzt den Berufungswerber auf allfällige Auswirkungen des Mundsprays hingewiesen hat oder nicht, da es darauf nicht ankommt (VwGH 24.4.1981, 2717/80). Vielmehr hat sich ein Fahrzeuglenker vor Einnahme eines Medikamentes zu vergewissern, ob dieses Alkohol enthält bzw welche Auswirkungen es auf die Fahrtüchtigkeit überhaupt haben kann. Im Übrigen unterscheidet das Gesetz nicht, auf welche Art der Alkohol konsumiert wurde, etwa in Form von alkoholhältigen Getränken oder Medikamenten, vielmehr kommt es nach dem Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen alleine auf die Alkoholbeeinträchtigung und die damit verbundene Fahruntüchtigkeit an, zumal es bekanntermaßen aus der Sicht der Verkehrssicherheit nicht entscheidend sein kann, auf welche Weise ein Fahrzeuglenker eine Fahruntauglichkeit bewirkende Alkoholisierung bei sich herbeigeführt hat. Die gesetzliche Fiktion, dass eine Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, wenn die in § 5 Abs.1 StVO 1960 angeführten "Grenzwerte" erreicht oder überschritten werden, lässt einen Gegenbeweis nur dann zu, wenn das Beweismittel selbst, also das Messergebnis, einer Widerlegung durch geeignete andere Beweise zugänglich wäre (VwGH 2.7.1964, 1/63), was im vorliegenden Fall allerdings nicht zutrifft.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung ist daher hinreichend erwiesen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Beim Berufungswerber wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von immerhin 0,55 mg/l festgestellt.

Die festgesetzte Geldstrafe von 10.000 S (Strafrahmen 8.000 S bis 50.000 S) hält diesen Erwägungen ohne weiteres stand. Dabei wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe zumutbar ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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