Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107725/6/Sch/Rd

Linz, 13.05.2002

VwSen-107725/6/Sch/Rd Linz, am 13. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des N vom 29. Juni 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Juni 2001, VerkR96-5433-1999, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Mai 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2001, VerkR96-5433-1999, über Herrn N, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Rn 10381 Abs.1 lit.a ADR iVm § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998, 2) Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR iVm § 7 Abs. 2 Z7 GGBG 1998 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 und 3) § 7 Abs.2 Z5 GGBG 1998 iVm § 6 Z1 GGBG iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils 240 Stunden verhängt, weil er am 8. September 1999 um 12.05 Uhr in 1300 Flughafen Wien-Schwechat, Abflugstraße gegenüber Terminal 1 als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. N gefährliche Güter der Klasse 3, Z5b ADR (UN 1133) Herrn M als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen zur Beförderung überlassen habe, obwohl er als Beförderer nicht dafür gesorgt habe, dass

1) dem Lenker ein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden sei, welches den Vorschriften nach Rn 2002 Abs.3 und Abs.9 ADR entsprochen habe, da die Angaben über die Stoffbezeichnung, die Beschreibung der Versandstücke, der Freistellungsvermerk nach Rn 10012 ADR und die Konformitätserklärung des Absenders gefehlt haben,

2) dem Lenker die Ausrüstungsgegenstände ordnungsgemäß übergeben worden seien, da das vorgeschriebene Feuerlöschgerät gefehlt und

3) das höchste zulässige Gesamtgewicht von 11.990 kg durch die Beladung überschritten worden sei, da ein Gesamtgewicht von 14.297 kg festgestellt worden sei und das Kraftfahrzeug somit um 2.307 kg überladen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht und auch entsprechend belegt, dass er nicht als Beförderer anzusehen sei, zumal er den gegenständlichen Lkw samt Lenker - seit Jahren - an die P GesmbH vermietet habe. Deshalb habe er auch keinerlei Einfluss auf Beladung, Fahrtstrecken etc.

Im Hinblick auf die Definition des Begriffes des Beförderers im Sinne des § 3 Abs.1 Z10 des seinerzeitigen GGSt - auch der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat diese Rechtsansicht vertreten, vgl. Senat-SW-97-009 vom 13. Mai 1998 - hat der Oö. Verwaltungssenat in seiner Judikatur die Auffassung vertreten, dass nicht als Beförderer im Sinne dieser Definition anzusehen war, wer im Rahmen eines sogenannten Lohnfuhrvertrages Fahrer und Fahrzeug zur Verfügung stellt.

Mit Erlassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 hat die Definition des Beförderers eine Änderung erfahren. Sie lautet nunmehr (§ 3 Z7 GGBG):

Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.

Sohin kommt es - im Unterschied zum GGSt - nicht mehr auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person an. Unbeschadet dessen kann derjenige, der Fahrer und Fahrzeug in Erfüllung des Lohnfuhrvertrages einbringt, weiterhin nicht als Beförderer angesehen werden, stellt er doch lediglich die Mittel zur Beförderung zur Verfügung. Die Disposition hierüber steht dann gänzlich seinem Vertragspartner zu. Genauso wenig wie - unbestrittenerweise - der Lenker dadurch, dass er eine Beförderungseinheit lenkt, zum Beförderer wird, kann dies bei einem Lohnfuhrvertrag für denjenigen angenommen werden, der Lenker und Fahrzeug zur Verfügung stellt. Die eingangs erwähnte Definition des Beförderers muss nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates so verstanden werden, dass damit jene Person gemeint ist, die über den Beförderungsvorgang zu disponieren befugt ist, welche Eigenschaft im rechtlichen Sinne weder dem Lenker noch dem Unternehmer zukommt, der ein Fahrzeug samt Lenker aufgrund eines Lohnfuhrvertrages jemand anderem überlässt (vgl. VwSen-107049/10/Sch/Rd vom 29. November 2000). Damit bleiben aber naturgemäß die Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer iSd § 13 Abs.5 GGBG unberührt, in welcher möglicher Verantwortlichkeit der Berufungswerber allerdings nicht belangt wurde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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