Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107726/2/Kei/An

Linz, 13.09.2002

VwSen-107726/2/Kei/An Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. H G, O, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 2001, Zl. VerkR96-911-2001-BB/KB, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Wendung "(von-bis)" wird gestrichen,

    unmittelbar vor "500,00 Schilling" wird eingefügt "1)" und unmittelbar vor

    "1000,00 Schilling" wird eingefügt "2)",

    die Strafsanktionsnorm lautet im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 37 Abs.1 FSG" und im Hinblick auf

    den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 134 Abs.1 KFG 1967",

    statt "150,00 Schilling" wird gesetzt "150 Schilling (= 50 Schilling + 100 Schilling)" und

    die Wendung "Schilling als Ersatz der Barauslagen für" wird gestrichen.

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 21,80 Euro (= 7,27 Euro + 14,53 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.02.2001 um (von-bis) 10.50 Uhr den PKW, Kennzeichen, in L, B, gelenkt und dabei

1) auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG. zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt und

2) als Lenker eines Kraftwagens, bei der Beförderung eines Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, nicht dafür gesorgt, daß eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 37 Abs.1 FSG. iVm. § 14 Abs.1 Ziff.1 FSG.

2) § 134 Abs.1 KFG. 1967 iVm. § 106 Abs.1 b KFG. 1967, BGBl.Nr. 267, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

500,00 Schilling

12 Stunden

37 Abs.1 FSG.

1000,00 Schilling

24 Stunden

134 Abs.1 KFG. 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Schilling als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 Schilling (119,91 EU)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor :

"Ich berufe gegen den Tatvorwurf aus dem Straferkenntnis VerkR96-911-2001-BB/KB vom 18.6.01.

Begründung:

Zu 1)

Ich habe, nachdem Hrn. Bez.Insp. K G per Funk bestätigt wurde, dass ich einen gültigen Führerschein besitze, nicht mehr nach einem Führerschein gesucht. Da ich mir sicher war, ihn mitzuführen und bestätigt war, dass ich einen Führerschein besitze, und wir sehr in Eile waren, sah ich die Notwendigkeit, den Führerschein zu suchen, nicht mehr gegeben.

Nachdem ich die mitfahrenden Personen abgesetzt hatte, fand ich den Führerschein in meinem Dienstausweis.

zu 2)

Die sich auf der Rücksitzbank meines PKW befindlichen Personen waren bis kurz vor der Amtshandlung alle angeschnallt. Diese müssen sich daher als der Pkw im Bahnhofsgelände zum Stillstand kam, unter der Annahme bereits aussteigen zu können, abgeschnallt haben.

Das Bezahlen von 200.- für das Nichtverwenden der Sicherheitsgurte ist in diesem Fall sicher nicht als Schuldeingeständnis zu werten sondern eher als ein 'Ausdemweggehen' von (Zeit) Problemen.

Allgemeines:

Zur Aussage ich hätte auf einer Anzeige beharrt ist nur eines zu bemerken.

Das Nichtbezahlen eines, nach meiner Meinung unbegründeten, Organstrafmandates bedeutet noch lange kein Beharren auf einer Anzeige.

Ich ersuche daher von einer Bestrafung abzusehen".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Juni 2001, Zl. VerkR96-911-2001-OJ/KB, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen in der gegenständlichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer H, vom 17. Februar 2001 und in dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer H, vom 3. Mai 2001, Zl. III/St-14220/01-R-S. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Bw in der Berufung das Vorliegen dieses Sachverhaltes nicht bestritten hat. (Das Vorbringen des Bw in der Berufung bezieht sich auf die subjektive Tatseite).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Die gegenständlichen Übertretungen sind sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei denen der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretungen unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte jeweils nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Die Verhängung von Geldstrafen in den durch die belangte Behörde verhängten Höhen ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 21,80 Euro (= 7,27 Euro + 14,53 Euro), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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