Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107732/18/Ki/La

Linz, 09.10.2001

VwSen-107732/18/Ki/La Linz, am 9. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des MW, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HT, vom 26.6.2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.3.2001, GZ III/S-1007/01-1, hinsichtlich Faktum 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 4.600 S (entspricht 334,30 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19.3.2001, GZ III/S-1007/01-1, den Berufungswerber (Bw) u.a. für schuldig befunden, er habe am 19.12.2000 um 21.20 Uhr in Linz, auf der Fahrbahn der Stockhofstraße, aus Richtung Herrenstraße kommend, in Richtung Tegetthofstraße bis Figulystraße 27 ein vierrädriges Leicht-KFZ gelenkt, wobei auf Grund der Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, die Vermutung bestand, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und habe sich am 19.12.2000 um 21.25 Uhr in Linz, Figulystraße vor dem Hause Nr. 27 ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 23.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage) verhängt. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 26.6.2001 Berufung und strebt damit die Einstellung des Verfahrens an.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte bezüglich Faktum 1, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Weiters wurden zwei an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte als Zeugen einvernommen. Ein weiterer an der Amtshandlung beteiligter Polizeibeamter, welcher ebenfalls als Zeuge geladen wurde, hat sich begründet entschuldigt, er wurde vom Berichter der 9. Kammer bereits am 4.9.2001 zeugenschaftlich einvernommen, die diesbezügliche Niederschrift wurde mit Zustimmung des Bw zur Verlesung gebracht. Ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz ist aus Gründen einer Terminkollision nicht zur Verhandlung erschienen.

Im Verfahrensakt findet sich eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.1.2001, in welcher der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt wurde. Für das gegenständliche Verfahren wesentlich wurde in der Anzeige festgehalten, dass drei Polizeibeamte dienstlich wahrgenommen haben, der Beschuldigte habe am 19.12.2000 um 21.18 Uhr das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt. Die Beamten seien im Zuge einer schwerpunktmäßigen Lenker- und Verkehrskontrolle vor dem Haus Stockhofstraße 30 auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, weil sich dessen Lenker teilweise über der Mitte der Fahrbahn der Stockhofstraße befindlich näherte und dieser offensichtlich Probleme hatte, sein Fahrzeug einigermaßen geradeaus auf der Stockhofstraße zu lenken. Beim Vorbeifahren habe festgestellt werden können, dass sich nur eine Person, nämlich der Lenker, im Fahrzeug befunden habe. Es sei dann die Verfolgung des Leichtkraftfahrzeuges aufgenommen worden, wobei die Beamten im Funkwagen ständig Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug gehabt hätten. Unmittelbar nachdem der Lenker das Leichtkraftfahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, sei der Funkwagen hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Stillstand gebracht worden. Herr W sei bei der Fahrertür aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe Anstalten gemacht, die Örtlichkeit sogleich zu verlassen. Andere Personen seien nicht im besagten Fahrzeug gewesen bzw. seien auch keine weiteren Personen ausgestiegen. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen, nämlich Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Sprache, sei der Beschuldigte zu einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomattest aufgefordert worden, diese habe er verweigert. Der Rechtsmittelwerber habe sich sinngemäß dahingehend gerechtfertigt, er brauche keinen Alkotest zu machen, weil seine ungarische Freundin gefahren sei.

Im weiteren Verfahren bzw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw, dass nicht er, sondern seine geschiedene Gattin das Fahrzeug gelenkt habe. Nachdem die Gattin das Fahrzeug abgestellt hatte, habe er im Fahrzeug noch ein paar Sachen bzw. den Tankschlüssel vom hinteren Tank gesucht. Den Zündschlüssel habe die Gattin im Fahrzeug stecken lassen, damit er dieses nachher absperren könne.

Der Rechtsmittelwerber vertrat weiter die Ansicht, die Beamten hätten in das Fahrzeug nicht hineinsehen können, weil an den Scheiben des Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Folien angebracht gewesen wären. Diesbezüglich legte er auch Fotos des Fahrzeuges sowie eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, in welcher diese Folien bemängelt wurden, vor. Die Aufforderung zum Alkotest habe er verstanden.

Zum Vorhalt, dass in der Anzeige angeführt wurde, er hätte zunächst angegeben, eine ungarische Freundin von ihm sei gefahren, konnte er keine Angaben machen.

Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Beweisaufnahme auch die Einvernahme seiner geschiedenen Gattin zum Beweis dafür, dass er das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Auf die Frage, warum er die Gattin nicht als Zeugin zur Verhandlung mitgenommen habe, erklärte der Bw, er habe gedacht, dass er sie auch später mal mitnehmen könne.

Weiters wurde beantragt, dem Bw eine Frist einzuräumen, innerhalb der er die Rechnung über die gegenständlichen Folien vorlegen könne, dies zum Beweis dafür, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die Folien angebracht waren. Weiters wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür beantragt, dass die Beamten nicht ständig Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug haben konnten.

Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten bei der jeweiligen Einvernahme ausführlich die in der Anzeige festgestellten Fakten noch einmal. In den verfahrenswesentlichen Punkten sind die Aussagen übereinstimmend, dies insbesondere auch dahingehend, dass bei der Vorbeifahrt und auch in der Folge bei der Amtshandlung nur eine Person im bzw. beim Fahrzeug festgestellt werden konnte. Bei der Annäherung des Fahrzeuges in der Stockhofstraße habe dies bei ausreichender Beleuchtung durch die Windschutzscheibe des Fahrzeuges auch erkannt werden können. Die Nachfahrt sei von der Stockhofstraße ausgehend bis in die Figulystraße erfolgt und es sei das Fahrzeug während der Nachfahrt im Ergebnis nie aus den Augen verloren worden. Es seien auch Alkoholisierungssymptome beim Bw festgestellt worden.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Darüber hinaus ist von Polizeibeamten, welche auch mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut sind, zu erwarten, dass sie entsprechende Situationen einwandfrei erkennen können. Auch ist zu bedenken, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet sind, bei Zuwiderhandeln hätten sie sowohl mit dienstrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird seinen Angaben jedoch kein Glauben geschenkt. Mit der Rechtfertigung, am Fahrzeug wären Folien an den Scheiben angebracht gewesen, sodass eine Sicht in das Fahrzeug nicht möglich gewesen sei, ist insofern nichts zu gewinnen, als die Feststellung durch Blick durch die Windschutzscheibe, dies bei ausreichender Sicht, erfolgte. Die Polizeibeamten konnten nur eine Person im Fahrzeug feststellen, während der Nachfahrt hatten sie ständig Sichtkontakt zum Fahrzeug und auch am Ort der Amtshandlung war ausschließlich der Bw alleine bei seinem Fahrzeug bzw. konnten die Polizeibeamten keine andere Person aussteigen sehen. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte den Widerspruch, nämlich einerseits, dass er sich laut Anzeige gerechtfertigt hat, eine ungarische Freundin sei gefahren, und andererseits seine spätere Rechtfertigung, seine geschiedene Gattin sei gefahren, auf konkrete Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufklären konnte.

Die Berufungsbehörde gelangt somit zur Auffassung, dass auf Grund der dargestellten Beweislage die Meldungsleger davon ausgehen konnten, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug gelenkt hat, sodass zu Recht die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen wurde, welche jedoch vom Bw verweigert wurde.

Die Aufnahme der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Beweise wird aus objektiver Sicht als entbehrlich erachtet. Dass die Scheiben des Fahrzeuges (mit Ausnahme der Windschutzscheibe) tatsächlich mit Folien ausgestattet waren, wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Frage gestellt, es ist deshalb die beantragte Einräumung einer Frist zur Vorlage der Rechnung nicht erforderlich. Was die Durchführung des Ortsaugenscheines anbelangt, so sind die für das Verfahren relevanten Örtlichkeiten den entscheidenden Mitgliedern in hinreichendem Maße bekannt, sodass allgemein festgestellt werden kann, dass es den Polizeibeamten möglich war, während der Nachfahrt stets Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug zu haben. Die konkrete Nachfahrt könnte ohnedies nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin des Berufungswerbers war ebenfalls abzuweisen. Der Bw wurde in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm möglich ist, der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können. Der Bw ist dieser Einladung nicht nachgekommen, auf Befragen, warum er die beantragte Zeugin zur mündlichen Verhandlung nicht mitgenommen habe, erklärte der Beschuldigte bloß, er habe gedacht, er könne sie auch später einmal mitnehmen.

Wenn auch die Ermittlungen im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt sind, so muss doch festgestellt werden, dass dieser Grundsatz laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, befreit (VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 u.a.). In diesem Sinne hätte der Beschuldigte von sich aus seine geschiedene Gattin zur Verhandlung stellig zu machen gehabt, zumindest aber zu begründen, warum dies nicht der Fall war. Die Bemerkung, er habe gedacht, er könne sie zu einem späteren Zeitpunkt mitnehmen, lässt den Schluss zu, dass dem Beschuldigten in keiner Weise daran gelegen ist, zur Feststellung des wahren Sachverhaltes auch nur im Geringsten einen Beitrag zu leisten.

Resümierend wird daher festgestellt, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen wird und es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Das unter Punkt I.5. dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw, wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, einer begründeten Aufforderung durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, sich einem Alkotest zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Jedenfalls bestand im konkreten Falle aus der Sicht der Polizeibeamten in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere, dass der Beschuldigte am Ort der Amtshandlung alleine beim Fahrzeug, in welchem auch noch der Zündschlüssel steckte, vorgefunden wurde, der begründete Verdacht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Dieser Verdacht alleine und die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung, welche im vorliegenden Falle ebenfalls bestanden hat, reichen für die Verpflichtung zur Durchführung des Alkotestes aus. Der Schuldspruch ist deshalb zu Recht erfolgt.

I.7. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wurde in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, dass es sich gerade bei den Übertretungen der Alkoholbestimmungen überhaupt um die schwersten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung handelt, welche erfahrungsgemäß immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr mit katastrophalen Folgen führen. Es müsse daher alleine schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus aus general- und spezialpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung vorangegangen werden.

Hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes wurde als erschwerend gewertet, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen Verstoßes gegen die Alkoholbestimmungen rechtskräftig bestraft wurde und er somit verwaltungsstrafrechtlich einschlägig vorbestraft ist. Milderungsgründe wurden keine festgestellt.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S und kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen zu Grunde gelegt.

Ferner wurde ausgeführt, dass die verhängte Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung und den dafür vorgesehenen Strafrahmen äußerst milde, demnach schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst wäre. Die Strafe sei gerade noch geeignet, den Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Argumentation der Bundespolizeidirektion Linz an bzw. kann kein Ermessensmissbrauch bei der Straffestsetzung festgestellt werden. Trotz des vom Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen geringeren Einkommens (8.000 S netto monatlich) ist im konkreten Falle eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar.

Die Anwendung des § 21 VStG ist im vorliegenden Falle ausgeschlossen, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung ein bloß geringfügiges Verschulden eine existentielle Voraussetzung ist. Von einem bloß geringfügigen Verschulden kann aber keine Rede sein.

I.8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 27.02.2004, Zl.: 2001/02/0264-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum