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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107733/15/Ki/Ka

Linz, 09.10.2001

VwSen-107733/15/Ki/Ka Linz, am 9. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MW, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HT, vom 26.6.2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.3.2001, GZ III/S-1007/01-1, hinsichtlich der Fakten 2 bis 6 wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2001, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Fakten 3 und 6 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Fakten 2, 4 und 5 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Bezüglich der Fakten 3 und 6 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich der Fakten 2, 4 und 5 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 800,00 Schilling (entspricht 58,14 Euro), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19.3.2001, GZ III/S-1007/01-1, den Berufungswerber (Bw) u.a. für schuldig befunden, er habe am 19.12.2000 um 21.20 Uhr in Linz, auf der Fahrbahn der Stockhofstraße, aus Richtung Herrenstraße kommend, in Richtung Tegetthofstraße bis Figulystraße 27 ein vierrädriges Leicht-KFZ gelenkt und im Einzelnen nachstehende Strafvorwürfe erhoben:

Er habe ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug entgegen einer behördlichen Verfügung gemäß § 32 Z1 FSG gelenkt.

Er habe in Linz, Stockhofstraße, das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, ohne Gefährdung oder Behinderung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Er habe einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitgeführt.

Er habe in Linz, Figulystraße 27 das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt.

Er habe als Zulassungsbesitzer das KFZ nicht abgemeldet, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft Perg in den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz verlegt wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Faktum 2: 3.000 S (EFS 3 Tage)

Faktum 3: 1.000 S (EFS 1 Tag)

Faktum 4: 500 S (EFS 12 Stunden)

Faktum 5: 500 S (EFS 12 Stunden)

Faktum 6: 1.000 S (EFS 1 Tag)

Außerdem wurde er bezüglich der gegenständlichen Fakten gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 600 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 26.6.2001 Berufung und strebt damit die Einstellung des Verfahrens an.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte bezüglich der Fakten 2 bis 6, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Weiters wurden zwei an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte als Zeugen einvernommen. Ein weiterer an der Amtshandlung beteiligter Polizeibeamter, welcher ebenfalls als Zeuge geladen wurde, hat sich begründet entschuldigt, er wurde bereits am 4.9.2001 zeugenschaftlich einvernommen, die diesbezügliche Niederschrift wurde mit Zustimmung des Bw zur Verlesung gebracht. Ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz ist aus Gründen einer Terminkollision nicht zur Verhandlung erschienen.

Im Verfahrensakt findet sich eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.1.2001, in welcher der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt wurde. Für das gegenständliche Verfahren wesentlich wurde in der Anzeige festgehalten, dass drei Polizeibeamte dienstlich wahrgenommen haben, der Beschuldigte habe am 19.12.2000 um 21.18 Uhr das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt. Die Beamten seien im Zuge einer schwerpunktmäßigen Lenker- und Verkehrskontrolle vor dem Haus Stockhofstraße 30 auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, weil sich dessen Lenker teilweise über der Mitte der Fahrbahn der Stockhofstraße befindlich näherte und dieser offensichtlich Probleme hatte, sein Fahrzeug einigermaßen geradeaus auf der Stockhofstraße zu lenken. Beim Vorbeifahren habe festgestellt werden können, dass sich nur eine Person, nämlich der Lenker, im Fahrzeug befunden habe. Es sei dann die Verfolgung des Leichtkraftfahrzeuges aufgenommen worden, wobei die Beamten im Funkwagen ständig Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug gehabt hätten. Unmittelbar nachdem der Lenker das Leichtkraftfahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, sei der Funkwagen hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Stillstand gebracht worden. Herr W sei bei der Fahrertür aus seinem Fahrzeug gestiegen und habe Anstalten gemacht, die Örtlichkeit sogleich zu verlassen. Andere Personen seien nicht im besagten Fahrzeug gewesen bzw. seien auch keine weiteren Personen ausgestiegen. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen, nämlich Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Sprache, sei der Beschuldigte zu einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomattest aufgefordert worden, diese habe er verweigert. Der Rechtsmittelwerber habe sich sinngemäß dahingehend gerechtfertigt, er brauche keinen Alkotest zu machen, weil seine ungarische Freundin gefahren sei.

Im weiteren Verfahren bzw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw, dass nicht er, sondern seine geschiedene Gattin das Fahrzeug gelenkt habe. Nachdem die Gattin das Fahrzeug abgestellt hatte, habe er im Fahrzeug noch ein paar Sachen bzw. den Tankschlüssel vom hinteren Tank gesucht. Den Zündschlüssel habe die Gattin im Fahrzeug stecken lassen, damit er dieses nachher absperren könne.

Der Rechtsmittelwerber vertrat weiter die Ansicht, die Beamten hätten in das Fahrzeug nicht hineinsehen können, weil an den Scheiben des Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Folien angebracht gewesen wären. Diesbezüglich legte er auch Fotos des Fahrzeuges sowie eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, in welcher diese Folien bemängelt wurden, vor. Die Aufforderung zum Alkotest habe er verstanden.

Zum Vorhalt, dass in der Anzeige angeführt wurde, er hätte zunächst angegeben, eine ungarische Freundin von ihm sei gefahren, konnte er keine Angaben machen.

Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Beweisaufnahme auch die Einvernahme seiner geschiedenen Gattin zum Beweis dafür, dass er das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Auf die Frage, warum er die Gattin nicht als Zeugin zur Verhandlung mitgenommen habe, erklärte der Bw, er habe gedacht, dass er sie auch später mal mitnehmen könne.

Weiters wurde beantragt, dem Bw eine Frist einzuräumen, innerhalb der er die Rechnung über die gegenständlichen Folien vorlegen könne, dies zum Beweis dafür, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die Folien angebracht waren. Weiters wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür beantragt, dass die Beamten nicht ständig Sichtkontakt zu seinem Fahrzeug haben konnten.

Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten bei der jeweiligen Einvernahme ausführlich die in der Anzeige festgestellten Fakten noch einmal. In den verfahrenswesentlichen Punkten sind die Aussagen übereinstimmend, dies insbesondere auch dahingehend, dass bei der Vorbeifahrt und auch in der Folge bei der Amtshandlung nur eine Person im bzw. beim Fahrzeug festgestellt werden konnte. Bei der Annäherung des Fahrzeuges in der Stockhofstraße habe dies bei ausreichender Beleuchtung durch die Windschutzscheibe des Fahrzeuges erkannt werden können. Die Nachfahrt sei von der Stockhofstraße ausgehend bis in die Figulystraße erfolgt und es sei das Fahrzeug während der Nachfahrt im Ergebnis nie aus den Augen verloren worden. Es seien auch Alkoholisierungssymptome beim Bw festgestellt worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat überdies Einsicht genommen in das Firmenbuch betreffend der Fa. H N (Stichtag 19.7.2001). Daraus geht hervor, dass der Bw zwar zur Tatzeit Gesellschafter, jedoch nicht Geschäftsführer war.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Darüber hinaus ist von Polizeibeamten, welche auch mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut sind, zu erwarten, dass sie entsprechende Situationen einwandfrei erkennen können. Auch ist zu bedenken, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet sind, bei Zuwiderhandeln hätten sie sowohl mit dienstrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird seinen Angaben jedoch kein Glauben geschenkt. Mit der Rechtfertigung, am Fahrzeug wären Folien an den Scheiben angebracht gewesen, sodass eine Sicht in das Fahrzeug nicht möglich gewesen sei, ist insofern nichts zu gewinnen, als die Feststellung durch Blick durch die Windschutzscheibe, dies bei ausreichender Sicht, erfolgte. Die Polizeibeamten konnten nur eine Person im Fahrzeug feststellen, während der Nachfahrt hatten sie ständig Sichtkontakt zum Fahrzeug und auch am Ort der Amtshandlung war ausschließlich der Bw alleine bei seinem Fahrzeug bzw. konnten die Polizeibeamten keine andere Person aussteigen sehen. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte den Widerspruch, nämlich einerseits, dass er sich laut Anzeige gerechtfertigt hat, eine ungarische Freundin sei gefahren, und andererseits seine spätere Rechtfertigung, seine geschiedene Gattin sei gefahren, auf konkrete Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufklären konnte.

Die Berufungsbehörde gelangt somit zur Auffassung, dass auf Grund der dargestellten Beweislage die Meldungsleger davon ausgehen konnten, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

Die Aufnahme der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Beweise wird aus objektiver Sicht als entbehrlich erachtet. Dass die Scheiben des Fahrzeuges (mit Ausnahme der Windschutzscheibe) tatsächlich mit Folien ausgestattet waren, wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Frage gestellt, es ist deshalb die beantragte Einräumung einer Frist zur Vorlage der Rechnung nicht erforderlich. Was die Durchführung des Ortsaugenscheines anbelangt, so sind die für das Verfahren relevanten Örtlichkeiten den entscheidenden Mitgliedern in hinreichendem Maße bekannt, sodass allgemein festgestellt werden kann, dass es den Polizeibeamten möglich war, während der Nachfahrt stets Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug zu haben. Die konkrete Nachfahrt könnte ohnedies nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin des Berufungswerbers war ebenfalls abzuweisen. Der Bw wurde in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm möglich ist, der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können. Der Bw ist dieser Einladung nicht nachgekommen, auf Befragen, warum er die beantragte Zeugin zur mündlichen Verhandlung nicht mitgenommen habe, erklärte der Beschuldigte bloß, er habe gedacht, er könne sie auch später einmal mitnehmen.

Wenn auch die Ermittlungen im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt sind, so muss doch festgestellt werden, dass dieser Grundsatz laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, befreit (VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 u.a.). In diesem Sinne hätte der Beschuldigte von sich aus seine geschiedene Gattin zur Verhandlung stellig zu machen gehabt, zumindest aber zu begründen, warum dies nicht der Fall war. Die Bemerkung, er habe gedacht, er könne sie zu einem späteren Zeitpunkt mitnehmen, lässt den Schluss zu, dass dem Beschuldigten in keiner Weise daran gelegen ist, zur Feststellung des wahren Sachverhaltes auch nur im Geringsten einen Beitrag zu leisten.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nimmt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den erhobenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an. Umstände, welche im Zusammenhang mit der Bestätigung des Straferkenntnisses, den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden, sind im Verfahren keine hervorgekommen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.6.1. Gemäß § 32 Abs.1 FSG ist das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer 1 unzulässig.

Gemäß § 14 Abs.1 Z2 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf Fahrten den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" das Halten und Parken verboten.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Es wurde nicht bestritten, dass zur Tatzeit gegen den Bw ein Verbot gemäß § 32 Abs.1 FSG bestand, dass dieser bei der Amtshandlung keinen Ausweis dabei hatte und überdies das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war. Der Bw bestreitet allerdings, dass er der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und daher die Bestrafung zu Unrecht erfolgt wäre.

Das durchgeführte Beweisverfahren (siehe Punkt 1.5.) hat jedoch ergeben, dass der Beschuldigte sehr wohl selbst das Fahrzeug gelenkt hat und sohin der Schuldspruch hinsichtlich der Fakten 2, 4 und 5 zu Recht erfolgt ist.

I.6.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wurde in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz eines behördlichen Verbotes um eine der schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes handelt, welche auch erfahrungsgemäß immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr mit katastrophalen Folgen führt. Es müsse daher alleine schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus aus general- und spezialpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung vorgegangen werden. Strafmildernde bzw. erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S und kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen zugrunde gelegt.

Ferner wurde ausgeführt, dass die verhängten Strafen im Hinblick auf die Schwere der Übertretungen und den hiefür vorgesehenen Strafrahmen äußerst milde, demnach schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst wären. Die Strafe sei gerade noch geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Argumentation der BPD Linz an bzw kann kein Ermessensmissbrauch bei der Straffestsetzung festgestellt werden. Trotz des vom Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen geringeren Einkommens (8.000 S netto monatlich) ist im konkreten Falle eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafen vertretbar.

Die Anwendung des § 21 VStG ist im vorliegenden Falle ausgeschlossen, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung ein bloß geringfügiges Verschulden eine existenzielle Voraussetzung ist. Von einem bloß geringfügigen Verschulden kann im konkreten Falle jedoch nicht die Rede sein.

I.6.3. Zusammenfassend wird hinsichtlich der bestätigten Schuldsprüche daher festgestellt, dass der Bw weder hinsichtlich dieser Schuldsprüche noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich wie im Spruch zu entscheiden war.

I.6.4. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass, wenn der Sachverhalt nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit geklärt werden kann, ein Freispruch zu erfolgen hat.

Sowohl der Beschuldigte selbst als auch die Zeugen haben angeführt, dass es sich im vorliegenden Falle offensichtlich um ein Ausweichmanöver im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle in der Stockhofstraße gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass aus der Sicht des Lenkers des Leichtkraftfahrzeuges sich die Situation derart stellte, dass er hier einem Verkehrshindernis ausweichen müsse. Es kann auch durchaus möglich sein, dass es hiebei erforderlich wurde, die Fahrbahnmitte zu überfahren. Jedenfalls ist im Verfahren, auch nicht im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, exakt hervorgekommen, wie weit der Bw tatsächlich nach links ausgewichen ist und es ist daher eine dem Gebot des § 44a VStG entsprechende Tatkonkretisierung nicht möglich. Jedenfalls nach dem erwähnten Grundsatz "in dubio pro reo" war daher mit der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens vorzugehen.

I.6.5. Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Diese Vorschrift trifft ausschließlich den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, welcher nach Angaben in der Anzeige vom 1.1.2001 die Fa. H N GmbH in Mauthausen gewesen ist. Ein Auszug aus dem Firmenbuch hat aufgezeigt, dass der Bw zwar Gesellschafter aber nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft war und er daher auch nicht als im Sinne des § 9 VStG verantwortliche natürliche Person des Zulassungsbesitzers herangezogen werden darf. Aus diesem Grunde war auch bezüglich Faktum 6 der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 27.02.2004, Zl.: 2001/02/0265-9

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