Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107742/8/BI/KM

Linz, 12.11.2001

 

VwSen-107742/8/BI/KM Linz, am 12. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, U 5, 442 P, vom 25. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Mai 2001, VerkR96-4245-2000, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S (entspricht 5,81 €), ds 20 % der Geldstrafe, als Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. Juni 2000 gegen 15.18 Uhr im Ortsgebiet von M, Gemeinde E, auf der P Straße B auf Höhe des Strkm 6.511 in Fahrtrichtung L als Lenker des Kombi der Marke Opel, Type C, mit dem behördlichen Kennzeichen E- die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 12 km/h) überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw verlangt im Rechtsmittel die Vorlage eines geeigneten Beweismittels (zB Radarfoto) und macht Verjährung geltend. Im Übrigen beantragt er Einstellung wegen Geringfügigkeit, weil die Grenze dafür bei erlaubten km/h +10 km/h + 10% liege, also 50 +10+5=65 km/h - erst über dieser Geschwindigkeit werde gemessen.

Er beantragt Verfahrenskostenersatz. Sein Einwand hinsichtlich Ortsabwesenheit ist unverständlich.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen hinsichtlich der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Verordnung.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Pkw E-554AB am 1.6.2000 um 15.18 Uhr auf der B bei km 6.511 in Richtung Linz fahrend mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.5796, zuletzt geeicht am 26.5.1997, von RI T des GP G mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen worden sei, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt seien (Ortsgebiet M). Standort des Beamten sei an der Kreuzung Güterweg Z - B gewesen und die Messentfernung habe 188 m betragen. Der Pkw sei zur Zeit der Messung der einzige im Messbereich gewesen und die Verwendungsbestimmungen seien eingehalten worden. Bei der Anhaltung habe der Bw darauf verwiesen, er sei der Meinung gewesen, dort sei eine 70 km/h-Beschränkung. Er habe nicht genug Geld mit, um ein Organmandat zu bezahlen.

RI T hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der BH Urfahr-Umgebung am 21.2.2001 inhaltlich die Daten der Anzeige bestätigt und auch auf seinen Kollegen GI M verwiesen, der den angezeigten Laserwert gesehen und die Anhaltung durchgeführt habe. GI M hat bei der Zeugenaussage am 28.2.2001 bei der BH Urfahr-Umgebung inhaltlich diese Angaben bestätigt und auf die Richtigkeit der von ihm geschriebenen Anzeige verwiesen.

Da der im Akt befindliche Eichschein für das Gerät Nr.5796 eine nach dem Vorfalls-tag durchgeführte Eichung bestätigte, wurde der am Vorfallstag gültige Eichschein angefordert. Daraus ergibt sich, dass der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.5796, zuletzt vor dem 1.6.2000 am 24. Juni 1997 (mit Nach-eichfrist 31. Dezember 2000) vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde.

Auch das den 1.6.2000 betreffende Messprotokoll wurde eingesehen: Demnach wurden nach Durchführung der vom Hersteller und in der Gerätezulassung vorgesehenen Einstiegstests (Selbsttest beim Einschalten, Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung) von 14.50 bis 15.45 Uhr vom Standort bei der genannten Kreuzung im Ortsgebiet M von den in der Anzeige genannten Beamten des GP G Lasergeschwindigkeitsmessungen durchgeführt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl ua Erk v 8. September 1998, 98/03/0144).

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. April 1997, VerkR10/300/5-1997 O/Le, wurden auf der Grundlage eines am 21. April 1997 durchgeführten Ortsaugenscheins verschiedene Maßnahmen gemäß §§ 43 iVm 94b StVO 1960 angeordnet, so ua eine 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Prager-Bundesstraße von km 6.033 bis km 6.339 und anschließend daran von km 6.339 bis km 6.865 das Ortsgebiet M.

Der Standort von RI T befand sich laut Messprotokoll bei der Kreuzung B - Güterweg Z (ca km 6.323 der B), was unter Zugrundelegung der Messentfernung von 188 m den Messort bei km 6.511 ergibt.

Im gegenständlichen Fall weist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts auf eine Funktionsungenauigkeit oder eine Fehlmessung hin - Geräte dieser Bauart sind laut Zulassung (Zl 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl 43427/92/1 vom 14.3.1994) für Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h und Messentfernungen von 30 bis 500 m zugelassen - zumal zum einen RI T für die Durchführung solcher Messungen geschult ist und auch der Bw das Messergebnis nicht in Zweifel gezogen hat. Der Bw hat sich laut Anzeige damit verantwortet, er sei der Meinung gewesen, es bestehe noch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Laut RI T war der Pkw des Bw das einzige Fahrzeug im Messbereich, weshalb der gemessene Geschwindigkeitswert eindeutig dem Pkw des Bw zuzuordnen und eine Verwechslung auszuschließen war.

Bei Lasermessgeräten wird kein Foto angefertigt, sodass kein solches vorgelegt werden kann. Nach Tunlichkeit bzw. auf Verlangen ist dem beanstandeten Lenker die Displayanzeige des Gerätes zu zeigen, wobei auch die Zeugenaussage des Messbeamten über die Messdaten als gültiges Beweismittel iSd § 45 AVG iVm § 24 VStG anzusehen ist.

Zum Einwand in der Berufung ist zu sagen, dass es sich beim gegenständlichen Gerät nicht um ein Radargerät handelte, sondern um ein Lasergeschwindigkeits-messgerät, bei dem laut Zulassung, Punkt 2.10, bei Messwerten unter 100 km/h 3 km/h (über 100 km/h 3%) vom Messwert abzuziehen sind - auch das ist im gegenständlichen Fall geschehen, zumal vom Messwert 65 km/h 3 km/h zugunsten des Bw abgezogen und ein Wert von 62 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde. Die vom Bw konstruierte "Geringfügigkeitsgrenze" ist weder üblich noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt.

Verjährung ist nicht eingetreten, zumal die Strafverfügung dem Bw am 20. Juli 2000 eigenhändig zugestellt wurde.

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw weist eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1999 auf, die als straferschwerend zu berücksichtigen war. Die verhängte Strafe entspricht dem Anonymverfügungssatz. Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der Strafzumessung gemäß § 19 VStG ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe insbesondere aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen - drei weitere rechtskräftige Vormerkungen des Bw aus den Jahren 2000 und 2001 zeigen, dass dieser Geschwindigkeitsbestimmungen offensichtlich nicht so genau nimmt - nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

gültiges Lasermessergebnis à Bestätigung

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