Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107750/11/Fra/Ka

Linz, 02.11.2001

VwSen-107750/11/Fra/Ka Linz, am 2. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau IB, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2001, GZ. 101-5/3-330123507, wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch anstelle der Wortfolge "laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 22.1.2001" zu lauten hat: "laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 6.2.2001". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG; §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin zu verantworten hat, dass die Werbung "I" in Linz, W bei km 178,813 (nächst W) Richtung Traundorferstraße, zumindest am 5.2.2001, auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (in einer Fahrbahnentfernung von ca. 7 m) laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes, vom 22.1.2001, angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass die inkriminierte Werbung an dem im angefochtenen Schuldspruch angeführten Tag angebracht war. Die Bw bestreitet auch nicht die im angefochtenen Schuldspruch angeführte Örtlichkeit, bringt jedoch vor, ihrer Meinung nach sei die Voraussetzung für eine Strafbarkeit nicht gegeben, weil ein schuldhaftes Handeln von ihrer Seite nicht gegeben sei. Sie sei der Meinung, dass sich die Werbetafel im Ortsgebiet befindet und sie daher im guten Glauben gehandelt habe. Im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde brachte die Bw vor, sie sei der Meinung, dass die Werbetafel innerhalb des Ortsgebietes stehe, weil sich die Ortstafel auf Höhe der Werbetafel befinde.

Im angefochtenen Straferkenntnis geht die belangte Behörde davon aus, dass sich die Werbung ca. 4 m außerhalb des Ortsgebietes befindet. Diese Feststellung stützt sich auf eine nochmalige Kontrolle. Die Bw führt in ihrem Rechtsmittel auch aus, sie sei gerne bereit, die Werbetafel um 4 m zu versetzen.

Aufgrund des Vorbringens der Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde legte dem Oö. Verwaltungssenat einen Lageplan mit dem eingemessenen Objekt vor. Daraus ist ersichtlich, dass die inkriminierte Werbung eindeutig außerhalb des Ortsgebietes positioniert ist. Mit hg. Schreiben vom 21.9.2001, VwSen-107750/5/Fra/Ka, wurde das Parteiengehör gewahrt. Die Bw teilte in ihrer Stellungnahme vom 4.10.2001 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die Ortstafel zwar auf der gleichen Stelle angebracht war, wie in diesen Plan eingezeichnet, diese aber so gedreht gewesen sei, dass sich die inkriminierte Werbetafel innerhalb des Ortsgebietes befand. Diese Stellungnahme ist nicht geeignet, das Faktum der Positionierung der inkriminierten Werbung außerhalb des Ortsgebietes zu widerlegen.

Der der Bw zur Last gelegte Tatbestand ist daher objektiv und, weil die Bw keine Gründe vorgebracht hat, welche geeignet gewesen wären, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, auch subjektiv erfüllt. Insbesondere hat die Bw keine Gründe vorgebracht, welche die Behauptung, sie hätte nicht schuldhaft gehandelt, stützen könnte. Bei entsprechenden Zweifeln hätte sie eine entsprechende Anfrage an die zuständige Behörde richten können.

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

I.4. Strafbemessung:

Grund für die Herabsetzung der Strafe war einerseits das Vorbringen der Bw, sie sei ohne weiteres bereit, die Werbetafel auch zu versetzen, woraus eine gewisse Einsichtigkeit abzuleiten ist. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor. Die Strafe wurde daher unter Bedachtnahme der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Bw tat- und schuldangemessen herabgesetzt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe (der gesetzliche Strafrahmen wurde nunmehr lediglich zu 10 % ausgeschöpft) stehen spezialpräventive Überlegungen entgegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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