Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107755/2/SR/Ri

Linz, 26.11.2001

VwSen-107755/2/SR/Ri Linz, am 26. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des P K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M B, Szeile , S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Juni 2001, Zl. VerkR96-1066-2001, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird betreffend der Schuld abgewiesen. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 1.500,00 Schilling (entspricht  109,01 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 36 Stunden festgesetzt wird.
  3. Die Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  4. Zu Spruchteil I hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten zu Spruchteil II betragen für das Verfahren der Behörde erster Instanz 150,00 Schilling (entspricht  10,90 Euro). Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (Spruchteil III) hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. bis III.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45, § 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG.

zu IV.: §§ 64, 65, 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 16.2.2001 gegen 00.15 Uhr den PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen S von der Ausfahrt des Parkplatzes der Discothek E in S nach links auf die B S Straße, wobei Sie

  1. auf Höhe Kilometer durch starke Beschleunigung bzw. infolge durchdrehender und quietschender Antriebsräder auf der Fahrbahn ungebührlichen Lärm verursachten als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist
  2. anschließend bei der Fahrt auf der B stadtauswärts fahrend im Ortsgebiet S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich "A" überschritten und
  3. ab Beginn der durch Vorschriftszeichen "60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung (ab Höhe Kilometer) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h neuerlich überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1. § 102 Abs.4 KFG 1967 idgF.

ad 2. § 20 Abs.2 1. Fall StVO 1960 idgF.

ad 3. § 52a Ziff. 10a StVO 1960 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

ad 1. S 500,-- Ad 1. 10 Stunden ad 1. § 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF

ad 2. S 3.000,-- Ad 2. 3 Tage ad 2. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 idgF

ad 3. S 2.000,-- Ad 3. 2 Tage ad 3. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

550,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

6.050,00 Schilling (entspricht 439,67 Euro).´

2. Gegen dieses dem Bw am 20. Juni 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Vertreter bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die strafbaren Tatbestände durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen des Gendarmeriepostens M bzw S erwiesen seien. Aufgrund der Anzeige und der eigenen Angaben hätte der Bw die angeführten Übertretungen zu verantworten.

Wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sei dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen worden.

Der Bw hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.

Erschwerend sei eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 2000. Milderungsgründe wären nicht hervorgekommen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei nach Schätzung Bedacht genommen worden.

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass ein Beweisverfahren zu Spruchpunkt 1 unterlassen worden sei und sich der Vorwurf, ungebührlichen Lärm verursacht zu haben, nicht aus der Anzeige ergeben würde. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 sei die Tatortbeschreibung nicht ausreichend und die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte jedenfalls nicht durch die Nachfahrt festgestellt werden können, da andernfalls die Gendarmeriebeamten den Bw nicht einholen hätten können. Für den dargelegten Pauschaldurchschnittswert würden keine Beweisergebnisse vorliegen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat als Behörde erster Instanz die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Vorlageakt Einsicht gehalten. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine Geldstrafe, die 3.000 Schilling übersteigt, verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen.

3.2. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bw hat am 16. Februar 2001 gegen 00.15 Uhr den gegenständlichen Pkw vom Parkplatz der Discothek E in Schärding, bei Straßenkilometer auf die B gelenkt. Durch die starke Beschleunigung haben die Antriebsräder durchgedreht. In der Folge ist der Bw die B, die in diesem Bereich durch Ortsgebiet (S, Stadtteil A) führt, stadtauswärts gefahren und hat dabei kurzfristig eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h erreicht und eingehalten. Nach der Kreuzung P Straße - Dstraße - S Straße ist der Bw der B (S Straße) gefolgt und durch den Stadtteil H Richtung B gefahren. Der Verlauf der B stellt sich bei Straßenkilometer als ca. 90-gradige Kurve dar. Nach einer Beschleunigungsphase hat die Geschwindigkeit im Bereich der durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung "60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" wiederum ca. 100 km/h betragen. Die angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Bw. in der Niederschrift vom 16. Februar 2001, aufgenommen am Gendarmerieposten S, eingestanden.

3.3. Dem Vorlageakt kann nicht entnommen werden, dass die durchdrehenden Antriebsräder ein quietschendes Geräusch und somit ungebührlichen Lärm verursacht haben. Auch wenn der Behörde erster Instanz grundsätzlich zu folgen ist, dass ein derartiges Fahrverhalten ein quietschendes Geräusch und somit (ungebührlichen) Lärm hervorruft, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt auch eine Beschaffenheit aufgewiesen haben kann, die gerade keine solche Geräuschentwicklung zugelassen hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die einschreitenden Beamten die Lärmentwicklung, ausgehend von den durchdrehenden Antriebsrädern, in der Anzeige bzw. in der aufgenommenen Niederschrift vermerkt hätten. Ein solches ist nicht geschehen. Die Beamten haben ausschließlich durchdrehende Antriebsräder festgehalten.

Die Behörde erster Instanz hat sich in der Bescheidbegründung auf die Angaben der dem Akt zugrundeliegenden Anzeige gestützt. Ergänzend hat sie die Anzeigenkopie gegen einen weiteren Lenker (im Folgenden: wL), der zwischen dem Bw und der Zivilstreife gefahren ist, dem Vorlageakt beigelegt.

Gerade aus der beigelegten Anzeigenkopie ist erschließbar, dass das dem Bw angelastete Verhalten (vor allem Spruchpunkt 2) durch die Ausführungen der Beamten nicht beweisbar ist. Folgt man den Angaben des Meldungslegers und vergleicht beide Anzeigen, dann zeigt sich, dass das Fahrverhalten des Bw durch die Fahrweise des wL nicht im erforderlichen Ausmaß beobachtet werden konnte. Darüber hinaus legen die einschreitenden Organe dar, dass der wL und der Bw ihre Fahrzeuge hintereinander gelenkt haben. Aufgrund der Nachfahrt wurden daher auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Die Messergebnisse und die Nachfahrt werden jedoch in beiden Anzeigen unterschiedlich ausgeführt. In der Anzeige gegen den wL gibt der Meldungsleger an, dass der "Tacho des Zivilstreifenwagens auf der Strecke zwischen Strkm und fast durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gezeigt" hat. Dagegen wird in der Anzeige gegen den Bw davon gesprochen, dass sich bei Strkm eine starke Rechtskurve befindet (Kreuzung) und der Bw dort wiederum so stark beschleunigt hat, dass "abermals das Heck hin und her schleuderte". Diese Fahrweise bedingt aber ein Abbremsen und ein neuerliches Beschleunigen. Hätte sich das Fahrverhalten des wL wie in der Anzeige geschildert dargestellt, wäre es unweigerlich zu einem Auffahrunfall mit dem Bw gekommen. Einzig verwertbar (zu Spruchpunkt 2) bleibt somit aus der Aussage der Meldungsleger, dass die Fahrgeschwindigkeit beider Fahrzeuge - bedingt durch die Wahrnehmungen der eigenen Fahrgeschwindigkeit - über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gelegen ist.

Erst durch das geständige Verhalten des Bw und dessen glaubwürdigen Aussagen ist erwiesen, dass dessen Fahrgeschwindigkeit deutlich über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gelegen ist. Aufgrund des Geständnisses ist davon auszugehen, dass die gefahrene Geschwindigkeit in beiden Abschnitten (Spruchpunkte 2 und 3) ca. 100 km/h betragen hat. Betreffend der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Spruchpunkt 3 lässt sich auch aus der Anzeige die Messstrecke und ein allfällig gleichbleibender Abstand ableiten.

Der Bw hat gegenüber dem einschreitenden Beamten die Geschwindigkeitsübertretungen eingestanden. Dabei hat er die Verwaltungsübertretungen ausführlich und in allen Einzelheiten geschildert. Im Akt findet sich kein Hinweis, dass das Ergebnis der Niederschrift durch Zwang zustande gekommen bzw. diese aufgrund von Suggestivfragen erstellt worden ist. Auch in der Berufungsschrift wird der Inhalt der Niederschrift mit keinem Wort angezweifelt sondern lediglich die Beweiskraft der Ausführungen der Beamten in der Anzeige in Frage gestellt. Der Vorlageakt lässt auch nicht den Schluss zu, dass der Bw dieses Geständnis nur deshalb abgelegt hat, um eine von ihm tatsächlich begangene schwerere Tat zu verdecken.

Bestätigung findet die Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch darin, dass der Bw gegen den Bescheid, mit dem über die Entziehung der Lenkberechtigung abgesprochen wurde, kein Rechtsmittel ergriffen hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Wie unter den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat das Ermittlungsverfahren keinen Hinweis auf quietschende Antriebsräder und damit verbundener Verursachung ungebührlichen Lärms erbracht. Da der Bw nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat, war dem Berufungsantrag zu folgen, dieser Spruchteil zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 52a Z.10a StVO: "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)"

Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus dem eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO (auszugsweise):

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Im Verfahren der Behörde erster Instanz hat der Bw die Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 2 und 3) eingestanden. Das Geständnis wurde nicht widerrufen sondern die Beweiskraft der Ausführungen der einschreitenden Beamten in Frage gestellt. Damit ist es dem Bw nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Betreffend der relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist zumindest von bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Die Bewertung im Berufungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Geständnis - im Besonderen zu Spruchpunkt 2 - ein entscheidendes Gewicht zukommt. Somit war die Geldstrafe in diesem Punkt deutlich zu reduzieren. Im Übrigen bedarf es aus Gründen der Generalprävention der verhängten Strafen um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzten Strafen tragen dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und werden als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Die verhängten Strafen sind tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Geständnis, Lärmerregung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum