Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240217/5/Gf/Km

Linz, 04.11.1996

VwSen-240217/5/Gf/Km Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des Dr. G A vertreten durch RA Dr. J P gegen das Straferkenntnis des Berzirkshauptmannes von Braunau vom 17. September 1996, Zl. SanRB9635-1996, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 17. September 1996, Zl. SanRB96-35-1996, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S wegen einer Übertretung des Ärztegesetzes verhängt.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. September 1996 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 8. Oktober 1996 zur Post gegebene Berufung.

2.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22.

Oktober 1996, Zl. VwSen-240217/2/Gf/Km, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, daß sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, daß ihm der angefochtene Bescheid am 23. September 1996 durch persönliche Übernahme eines Rückscheinbriefes zugestellt wurde und deshalb mit diesem Tag auch die zweiwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, weshalb die Frist zur Einbringung der Berufung am 7. Oktober 1996 geendet hat und sich die erst am 8. Oktober 1996 zur Post gegebene Berufung sohin nach der Aktenlage als verspätet erweist.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, einlangend bis zum 31. Oktober 1996 Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes herbeizuführen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1996 weder den Umstand der eigenhändigen Zustellung des Straferkenntnisses am 23. September 1996 noch die Postaufgabe der Berufung am 8. Oktober 1996.

Er bringt jedoch vor, daß sein Rechtsvertreter am 18.

September 1996 bei der BH Braunau die Bevollmächtigung angezeigt habe. Dabei habe er jedoch das angefochtene Straferkenntnis nicht ausgehändigt erhalten; vielmehr sei dieses dem Rechtsvertreter erst am 26. September 1996 zugestellt worden, weshalb sich die innerhalb der von diesem Tag an zu berechnenden zweiwöchigen Frist erhobene Berufung als rechtzeitig erweise.

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Abgesehen davon, daß sich bezüglich der angeblichen Vorsprache des Rechtsvertreters des Berufungswerbers bei der BH Braunau am 18. September 1996 in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt weder ein Aktenvermerk noch eine Bevollmächtigungsanzeige oder ein sonstiger Nachweis der Begründung eines Vollmachtsverhältnisses findet (und somit keine Beweise, sondern bloße Behauptungen vorliegen), würde selbst dann, wenn man das Vorbringen des Berufungswerbers als zutreffend unterstellt, das Vollmachtsverhältnis erst mit diesem Tag begründet worden sein.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde aber bereits - wie sich schon aus dessen Datierung mit "17.09.1996" ergibt - am Vortag ausgefertigt und in der Folge dem Postamt Braunau am Inn derart übermittelt, daß dieses - so der Poststempel auf dem im Akt erliegenden Rückschein - dort am 19. September 1996 eingelangt ist und der erste Zustellversuch am 20. September 1996 erfolgte.

Es wäre sohin offenkundig nicht mehr möglich gewesen, das bereits auf dem Postweg befindliche Schriftstück rückzuholen und dem Vertreter des Beschwerdeführers auszuhändigen.

Die Zustellung an den Berufungswerber selbst wäre somit ohnehin rechtmäßig gewesen, während die nachfolgende Zustellung an dessen Rechtsvertreter - für die sich gleichfalls kein Anhaltspunkt im Verwaltungsakt findet - am 26. Septem ber 1996 bloß deklarativen, die Berufungsfrist nicht verlängernden (vgl. z.B. VwGH v. 27. Februar 1992, 91/02/0129; v.

11. November 1992, 92/02/0294) Charakter gehabt hätte.

3.2. Daß sich weder über die Vollmachtsbekanntgabe (worauf der Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls hätte bestehen können) noch über die Unmöglichkeit der Rückholung des abgefertigten Straferkenntnisses noch über die nochmalige Zustellung desselben an den Vertreter des Berufungswerbers ein entsprechender Aktenvermerk in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet, läßt aber das Vorbringen in der Äußerung vom 31. Oktober 1996 nicht nur als unbewiesen, sondern überdies auch als unzutreffend weil jeglicher Lebenserfahrung widersprechend - erscheinen.

Viel näher liegt es, daß die bereits am 1. Oktober 1996 abgefaßte Berufung aufgrund eines kanzleiinternen Versehens erst nach einer Woche der Post zur Beförderung übergeben wurde.

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegebene Berufung im Lichte des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet.

Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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