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VwSen-107785/3/Ga/Mm

Linz, 17.01.2002

VwSen-107785/3/Ga/Mm Linz, am 17. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P M, vertreten durch DDr. G P, Rechtsanwalt in F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juli 2001, Zl. VerkR96-720-2001-GG, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

Fakten 1) bis 10):

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben; die zu 1., 4. bis 6., 8. und 9. verhängten Geldstrafen werden um je 14,53 € (entspricht 200 öS), die bezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen um je sieben Stunden, die zu 2., 3., 7. und 10. verhängten Geldstrafen werden um je 29,07 € (entspricht 400 öS), die bezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen um je 14 Stunden, die auferlegten Kostenbeiträge werden auf insgesamt 56,68 € (entspricht 780 öS) herabgesetzt.

Fakten 11) bis 13):

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in den Fakten 11. und 13. aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.

Zu Faktum 12. wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe zu 12. wird der Berufung hingegen stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 21,80 € (entspricht 300 öS), die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 2,18 € (entspricht 30 öS) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 65, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Juli 2001 wurde der Berufungswerber mit 13 Spruchpunkten des Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften schuldig gesprochen. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe am 17. Februar 2001 ein durch das Kennzeichen bestimmtes Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Gemeindegebiet W auf der Mühlviertler Straße B in Richtung F bis auf Höhe Straßenkilometer 19,00 gelenkt und dabei, wie aufgrund der vorgelegten Schaublätter des Kontrollgerätes festgestellt worden sei,

1. bis 3. zu den angegebenen Zeiten (9. bis 10.2.2001 bzw. 13. bis 15.2.2001 bzw. 16. bis 17.2.2001) jeweils die erlaubte Tageslenkzeit in einem je bestimmt angegebenen Ausmaß überschritten und dadurch jeweils Art.6 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt,

4. bis 6. zu den angegebenen Zeiten (9.2.2001 bzw. 10.2.2001 bzw. 17.2.2001) jeweils nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden nicht jeweils eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt und dadurch jeweils Art.7 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt,

7. bis 10. zu den angegebenen Zeiten (9. auf 10.2.2001 bzw. 13. auf 14.2.2001 bzw. 14. auf 15.2.2001 bzw. 16. auf 17.2.2001) jeweils innerhalb des zusammen-hängenden Zeitraumes von 24 Stunden jeweils weniger als neun zusammenhängende Stunden und somit keine ausreichende Ruhezeit eingelegt und dadurch jeweils Art.8 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt,

11. bis 13. zu den angegebenen Zeiten (15. auf 16.2.2001 bzw. 9. auf 10.2.2001 bzw. am 17.2.2001) in je bestimmt umschriebener Weise Vorschriften die Schaublätter betreffend, nämlich zu 11. Art.15 Abs.2 der VO (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG, zu 12. Art.15 Abs.5 der VO (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG und zu 13. Art.15 Abs.7 iVm Abs.2 und 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 sowie iVm § 102 Abs.1 KFG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber in allen 13 Fakten gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen zwischen 300 S und 3.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf dienstliche Wahrnehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der darüber erstatteten Anzeige des LGK für vom 24. Februar 2001 und auf das hiezu unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, die dieser jedoch nicht genutzt habe, geführte Ermittlungsverfahren. Danach seien die Tatsachverhalte als erwiesen, weil unbestritten, festzustellen und in der Rechtsbeurteilung die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen.

In der Strafbemessung verwies die belangte Behörde auf den Regelungszweck der hier als verletzt zugrundegelegten EG-Verordnungen, im Interesse der Verkehrssicherheit durch rigorose Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten der großen Gefahr von Übermüdung der Lenker entgegenzuwirken und ging von einem nicht geringen Unrechtsgehalt "der Taten an sich" aus. In subjektiver Hinsicht lastete die Strafbehörde dem Beschuldigten zumindest Fahrlässigkeit an; erschwerend sei kein Grund, mildernd sei die (absolute) Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen (hier: bis 30.000 S), weiters auf ein zu schätzen gewesenes Einkommen von monatlich ca. 10.000 S, ein nicht gegebenes Vermögen sowie das Fehlen jeglicher Sorgepflichten befand die Strafbehörde die verhängten Geldstrafen als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten angemessen.

Die belangte Behörde hat mit der Berufung den Strafverfahrensakt, eine Berufungsergänzung des Beschuldigten und keine Gegenäußerung vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach" (somit also auch Faktum 10. sowie die Fakten 11. bis 13.) anfechtend, machte der Berufungswerber im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung dahin geltend, dass es sich bei den angelasteten Übertretungen nicht um gesetzwidrige Einzelhandlungen, sondern um fortgesetzte Delikte gehandelt habe. Die vorgeworfenen Verstöße beträfen eine Fahrt und seien auf der Rückkehr (von dieser Fahrt) am 17. Februar 2001 in der Nähe von Freistadt im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden. Ein fortgesetztes Delikt liege aber vor, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vermöge der gleichartigen Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände verbunden mit der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Auch der einheitliche Willensentschluss sei vorgelegen, weil er die Auslandsreise als Einheit gesehen hätte und mit der Nichtbeachtung der Vorschriften eine schnelle Rückkehr nach Österreich beabsichtigt habe. So gesehen hätte vorliegend in Abkehr vom Kumulationsprinzip hinsichtlich der Fakten 1. bis 9. (gemeint wohl: bis 10.) nur eine Bestrafung hinsichtlich eines (Gesamt-)Tatbestandes bzw. allenfalls von drei Tatbeständen, nämlich zusammengefasst die Fakten 1. bis 3., 4. bis 6. sowie 7. bis 9. (gemeint wohl: bis 10.), erfolgen dürfen.

Zu den Fakten 8. und 9. mache er eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend, weil "ohne Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer Auswertung der Tachographenblätter eine Differenz von einigen Minuten unter der festgesetzten Mindestruhezeit nicht festgestellt werden" könne.

Im übrigen jedoch hätte die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen sein Tatsachengeständnis zu Unrecht nicht als Milderungsgrund gewertet. Richtig geschätzt habe die Strafbehörde das ihm verbleibende verfügbare Nettoeinkommen von monatlich ca. 10.000 S. Verfehlt sei jedoch, dass die belangte Behörde keine Sorgepflichten angenommen hat. Konträr dazu habe er für zwei minderjährige Kinder (geboren 14.1.1982 bzw. 21.1.1988) Alimente in der Höhe von monatlich 7.000 S zu bezahlen.

Mit diesem Vorbringen beantragte der Berufungswerber die Änderung des Straferkenntnisses dahin, dass die Fakten 1. bis 10. in einen Tatvorwurf mit nur einer Sanktion, in eventu höchstens in drei Tatvorwürfe (mit drei Sanktionen) zusammengefasst werden und das Strafausmaß im Hinblick auf seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse auf insgesamt höchstens 1.500 S festgesetzt werde.

Mit Ergänzungsschriftsatz vom 25. September 2001 machte der Berufungswerber geltend, er habe schon bei der Anhaltung im Zuge der Einsicht in die Diagrammscheiben dem erhebenden Gendarmen zu verstehen gegeben, es seien seine Fahrtzeitüberschreitungen darauf zurückzuführen, dass er zu seinem Kind müsse; es sei nämlich das Besuchsrecht für Samstag - der Tag der Anhaltung - ausgemacht gewesen und dieses Besuchsrecht würde bei Unpünktlichkeit entfallen; auch hätte er darauf hingewiesen, dass er das nächste Besuchsrecht erst wieder in einem Monat habe und damit zu rechnen sei, dass die Mutter dem Vormundschaftsgericht mitteilen würde, dass er das Kind ohnehin nicht sehen wolle. Vor allem auf diesen Umstand sei die Fahrzeitüberschreitung zurückzuführen gewesen.

Im Hinblick aber auf dieses Berufungsvorbringen und nach Einsicht in den Strafverfahrensakt, dem die Originalschaublätter einlagen, war insgesamt der den Fakten 1. bis 13. zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen festzustellen.

Dies gilt somit auch hinsichtlich der mit den Fakten 8. und 9. angelasteten Ruhezeitunterschreitungen von 24 Minuten (Faktum 8.) bzw. 14 Minuten (Faktum 9.). Zum einen war für das Tribunal schon aus der bloßen Augenscheinsnahme aus beiden bezüglichen Schaublättern zu erkennen, dass die darauf verzeichnete zusammenhängende Ruhezeit jeweils weniger als neun Stunden betrug. Zum anderen hat der Berufungswerber zu 8. und 9. nur eine unspezifizierte Rüge vorgebracht, ohne jedoch anzugeben, welche konkreten Mängel in der (von geschulten Gendarmen des LGK vorgenommenen und der Anzeige vom 24.2.2001 zugrunde gelegten) Auswertung der Schaublätter mittels Sachverständigenbeweis hätten aufgespürt werden sollen.

Ausgehend aber von den insgesamt ausreichend geklärt vorliegenden Sachverhalten ist dem Rechtseinwand des Berufungswerbers, es hätten die Taten nicht kumuliert, sondern zumindest in drei Gruppen zusammengefasst als fortgesetzte Delikte angelastet werden müssen, nicht zu folgen.

Gegen die behauptete Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände und das Vorliegen eines darauf abstellenden Gesamtkonzeptes - er habe, auf der Rückfahrt von Dänemark nach Österreich befindlich, die Fahrzeitüberschreitungen bewusst deswegen gesetzt, weil er so rechtzeitig nach Hause kommen wollte um das Besuchsrecht für sein Kind, das sonst womöglich reduziert werden würde, wahrnehmen zu können - spricht in eindeutiger Weise nämlich die objektive Aktenlage. So wird aus der Einsicht in die Schaublätter und den daraus ablesbaren Lebenssachverhalten offenbar, dass sich der Berufungswerber in der spruchgemäß insgesamt erfassten Zeitspanne keineswegs nur auf einer in einem Zug vorgenommenen, allenfalls nur durch Tankstops oder ähnlichen unausweichlichen Verrichtungen (Aufsuchen eines WC, notwendige Nahrungs- und Getränkeaufnahme uä) unterbrochenen Rückfahrt von der letzten Destination in Dänemark nach Hause nach F befunden hat. Vielmehr sind für die Zeitspanne vom 9. bis 17. Februar 2001 unterschiedliche Fahrten mit unterschiedlichen Ausgangs- und Zielorten erfasst. Schon diese Sachlage steht der Annahme des (durch die Judikatur) typisierten Erscheinungsbildes eines fortgesetzten Delikts entgegen.

Im Ergebnis war der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die Rechtsbeurteilung dahin löste, dass selbständige Einzeltaten verwirklicht wurden, die gemäß § 22 VStG zu kumulieren waren. Die nunmehr vom Berufungswerber behauptete vorsätzliche Begehungsweise steht dem nicht entgegen, weil hier der - sonst für die Verwirklichung fortgesetzter Deliktstypen erforderliche - Vorsatz die fehlende Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht zu substituieren vermag. Die Schuldsprüche zu 1. bis 10. waren daher zu bestätigen.

Was die diesen Fakten zugehörenden Strafaussprüche angeht, war festzustellen:

Die belangte Behörde hat mit Bezug auf die für das Strafausmaß-Ermessen beachtlichen Kriterien (§ 19 VStG) den Beschuldigten zur Bekanntgabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Mit Schreiben vom 24. Juni 2001 (eingelangt bei der Strafbehörde am 26.6.2001) gab darauf hin der Beschuldigte bekannt, dass er für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig und aus diesem Titel mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.500 S belastet sei. Allerdings blieb dieses Schreiben, offenbar durch Irrwege des behördeninternen Postenlaufes, bei der Schöpfung des Straferkenntnisses unberücksichtigt. Der - glaubwürdig - aufgezeigten Sorgepflicht war daher vom Tribunal im Wege einer angemessenen Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu entsprechen.

Widersprüchlich zu diesem Sorgepflicht-Einwand durch den Beschuldigten selbst ist das - spätere - Berufungsvorbringen, wonach für zwei minderjährige Kinder Alimentationsverpflichtungen in der Höhe von monatlich 7.000 S bestünden. Hiezu war nach ergänzenden Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG) festzustellen: Zwar ist das als minderjährig erwähnte zweite Kind zufolge des gleichzeitig angegebenen Geburtsdatums (14.1.1982) bereits volljährig und befindet sich in einem fortgeschrittenen Lehrverhältnis, hat also bereits eigenes Einkommen. Dennoch ist, laut Auskunft durch die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde (Bez.Hptm. Gmünd/NÖ), der Berufungswerber aus diesem Vaterschaftsverhältnis noch mit hohen Unterhaltsschulden von rd. 5.450 € (rd. 75.000 öS; die dzt. vom OLG eingetrieben werden) belastet. Im Ergebnis war daher auch dieser Umstand, der die an sich schon ungünstige Einkommenssituation des Berufungswerbers noch weiter belastet, bei der Neubemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass dabei die Herabsetzung der Strafbeträge unterschiedlich festzusetzen war, ist dadurch gerechtfertigt, dass die zu 1., 4. bis 6. sowie 8. und 9. verhängt gewesenen Geldstrafen schon an sich, weil im untersten Bereich angesiedelt, geringe generelle Abschreckungswirkung (auf die vorliegend jedoch, wegen der Unbescholtenheit des Berufungswerbers, in erster Linie Bedacht zu nehmen war) entfalten.

Einer noch stärkeren Herabsetzung stand im Berufungsfall der Unrechtsgehalt der Taten zu 1. bis 10. entgegen, den der Oö. Verwaltungssenat - anders als die belangte Behörde - nicht als bloß "nicht gering", sondern als bereits beträchtlich bewertet. Selbst dann nämlich, wenn die vom Berufungswerber geltend gemachte Motivation für seine unter Außerachtlassung von Schutzvorschriften gestaltete Rückreise zuträfe, vermöchte dies mit Blick auf den Schutzzweck der vorliegend verletzten Gebotsnormen aus objektiver Sicht nichts daran zu ändern, dass ein übermüdeter Lkw-Lenker nicht nur sich selbst, sondern regelmäßig auch eine größere Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer schlimmen und folgenreichen Gefahren aussetzt. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die geschilderte Motivation des Lenkers, mag sie für sich genommen auch ehrenhaft sein, weder den Unrechtsgehalt der Verstöße zu mildern noch Eignung als Schuldminderungsgrund zu entfalten vermag. Der Berufungswerber hätte, weil ihm der Termin des Besuchsrechtes ja seit längerem bekannt gewesen sein musste, darauf drängen müssen, dass das ihm aufgetragene Fahrtenprogramm entsprechend disponiert werde oder überhaupt eine andere Regelung für die ihm zustehenden Besuchszeiten anstreben müssen; dass er in diese Richtung (wenngleich vergebliche) Initiativen gesetzt hätte, wurde von ihm nicht vorgebracht und liegt auch dem Akt nicht ein.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers lag ein als Milderungsgrund iS der Judikatur berücksichtigungsfähiges Geständnis nicht vor. Die in der Berufung auch reklamierte Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) versagt schon im Hinblick auf die im Berufungsfall nicht gegebene Mindeststrafe.

Zu den Fakten 11. bis 13., die der Berufungswerber weder tatseitig noch schuldseitig in sein Vorbringen einbezog, ist rechtlich zu bemerken:

Den hier maßgeblichen Straftatbestand gibt § 134 Abs.1 KFG vor. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den (Gebots- und Verbots-) Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 31. Dezember 1985, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 vom 17. Dezember 1990, zuwiderhandelt (insofern und insoweit verdrängt, was die belangte Behörde zu Faktum 13. verkannte, die VO [EWG] Nr. 3821/85 den § 102 Abs.1 dritter Satz KFG; vgl. hiezu VwGH 15.12.2000, 99/02/0056, mit Vorjudikatur). Die - in dieser Formulierung aufrechte - statische Verweisung im § 134 Abs.1 KFG lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2135/98, in Kraft getreten mit 10. Oktober 1998, unberücksichtigt. Allerdings: Gerade mit dieser Verordnung erfuhren die hier als verletzt vorgeworfenen Art.15 Abs.2 (Faktum 11.) und Art.15 Abs.7 (Faktum 13.) eine inhaltliche Änderung. Das aber hat aus dogmatischem Blickwinkel die Konsequenz, dass das in den Fakten 11. und 13. allenfalls tatbestandsmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht mit Strafe bedroht ist. In diesen beiden Fakten war daher das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des bezüglichen Strafverfahrens zu verfügen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Der mit Faktum 12. des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzt vorgeworfene Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (idF der Änderungsverordnung Nr. 3572/90) hingegen wurde von der vorhin erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 nicht geändert, weder direkt noch indirekt. Der dem Berufungswerber angelastete Verstoß, auf dem Schaublatt vorschriftwidrig "den Ort am Ende der Benutzung des Blattes" nicht eingetragen zu haben, ist im Grunde des § 134 Abs.1 KFG daher weiterhin strafbar. Die Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens des Berufungswerbers erfolgte in diesem Fall, ebenso wie die Sanktionierung, zu Recht. Aber auch hier war die verhängte Geldbuße (Ersatzfreiheitsstrafe) aus den oben dargelegten Gründen, um das rechte Verhältnis zwischen Verfehlung und Sanktion zu wahren, herabzusetzen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu keinem der Fakten 1. bis 13. Beiträge zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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