Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107788/7/WEI/Be

Linz, 27.08.2002

VwSen-107788/7/WEI/Be Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des T, vertreten durch , gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juni 2001, Zl. S-40.043/00-4, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz - FSG (BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 94/1998, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 81/2002) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Geldstrafe und Kostenbeitrag nunmehr in Euro zu entrichten sind. Die Geldstrafe beträgt daher nunmehr 363,36 Euro und der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 36,34 Euro.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 72,67 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 01.10.2000 zw. 23.00 Uhr und 24.00 Uhr von Linz, Hörzingerstr. 38 nach Hörsching, B 133 (Zufahrt Fa.) den PKW, gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse 'B' zu sein."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 1 Abs 3 FSG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 500,--vorgeschrieben.

Begründend wird in der Niederschrift formularmäßig ausgeführt, dass die strafbare Tat durch die Anzeige und das Geständnis erwiesen sei. Mildernd wurde das Fehlen einschlägiger Vormerkungen vermerkt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 26. Juni 2001 mündlich verkündet wurde, richtet sich die am 13. Juli 2001 bei der belangten Behörde eingelangte und offenbar am 10. Juli 2001 noch rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe angestrebt wird.

In der Begründung führt die Berufung aus, dass sich der Strafausspruch auf das Urteil im Verfahren 29 Hv 1/01 des Landesgerichts Linz gründe, in dem der Bw schuldig befunden worden wäre, ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen zu haben. Die Strafbehörde übersehe aber, dass der Bw deshalb verurteilt worden wäre, weil er den Schlüssel des gegenständlichen Fahrzeuges vom Wohnzimmertisch entnommen und das Fahrzeug aufgesperrt habe. Bereits diese Tat sei strafrechtlich als unbefugtes Ingebrauchnehmen eines Fahrzeuges relevant. Es bedürfe dazu nicht der tatsächlichen Inbetriebnahme. Im Strafverfahren habe sich ergeben, dass nicht der Bw, sondern S gefahren wäre. Die belangte Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, diesen Zeugen zu vernehmen, geschweige denn das Hauptverhandlungsprotokoll anzufordern, in dem dieser dezitiert ausgesagt habe, er sei gefahren und nicht der Bw. Deshalb könne der Bw auch nicht für das Verwaltungsdelikt bestraft werden. Ferner wird bekannt gegeben, dass der Bw zur Zeit S 14.000 netto verdiene.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

Unbestritten ist, dass der Bw im Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war (vgl auch die Anzeige des GPK Hörsching, Zl. 1226/00-Dan vom 20.10.2000). Der Oö. Verwaltungssenat hat entsprechend der Anregung in der Berufung den Strafakt 29 Vr 1837/00 (18 Ur 310/00), 29 Hv 1/01, des Landesgerichts Linz gegen S und den Bw T beigeschafft. Dieser Gerichtsakt ist dem Rechtsvertreter bekannt, da der Bw im Gerichtsverfahren vom gleichen Rechtsvertreter verteidigt wurde.

2.1. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. März 2001, Zlen., 29 Vr 1837/00, 29 Hv 1/01, wurden u.a. S und der Bw wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB und der Bw allein wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB verurteilt. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Verurteilung wurde dem Bw im Spruchpunkt II 1) des bezeichneten Strafurteils angelastet, dass er am 1.10.2000 in Linz ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der P, Kennzeichen: ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen habe, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine im § 129 StGB geschilderte Tat verschafft hat. Auf Seite 9 (Akt, Seite 599) der Urteilsausfertigung stellte das Schöffengericht dazu folgenden Sachverhalt fest:

"P hatte ihrer Freundin S am 1.10.2000 ihren PKW geborgt. Letztere besuchte damit T in dessen Wohnung in der Hörzingerstraße in Linz. S stellte den PKW vor der Wohnung auf einem Parkplatz ab. Nachdem S beim Fernsehen eingeschlafen war, nahm T den am Couchtisch liegenden Schlüssel des PKWs P an sich: Dies erfolgte ohne Wissen bzw. Einwilligung S oder P.

Auch hätte weder P, noch S, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass T keinen Führerschein besitzt, bei Kenntnis aller Umstände in eine Ingebrauchnahme des PKWs durch denselben eingewilligt.

Mit diesem widerrechtlich erlangten PKW-Schlüssel nahm T in der Folge das Auto in Betrieb und lenkte es zum Tatort.

T hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er vorübergehend ein Fahrzeug benutzte, welches er durch einen unrechtmäßig an sich gebrachten Schlüssel in Betrieb nahm, dies alles ohne Einwilligung einer berechtigten Person. T nahm auch nicht an, S oder P hätten bei Kenntnis aller Umstände in die Ingebrauchnahme des PKW eingewilligt."

Dieses Urteil ist unmittelbar nach seiner Verkündung anlässlich der Hauptverhandlung am 27. März 2001 in Rechtskraft erwachsen, zumal sowohl der Bw als auch der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht erklärten (vgl Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 17 = Gerichtsakt Seite 589)

2.2. In der Hauptverhandlung (vgl Hauptverhandlungsprotokoll, Gerichtsakt ON 52, Seite 5) erklärte der Angeklagte S, dass er sich schuldig bekenne und bereits mehrfach von der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter einvernommen worden wäre. Er habe immer die Wahrheit gesagt und halte diese Angaben aufrecht.

Unmittelbar nach diesem Geständnis, erklärte er allerdings zum gegenständlich relevanten Faktum I.1.) [Einbruch bei Firma M & S in Hörsching am 2.10.2000] erstmals im Widerspruch zu seinen früheren Angaben im gerichtlichen Strafverfahren, er sei zu T gefahren und dann mit dem Auto zur Firma M & S. Dieser Gegensatz zu seinen früheren Darstellungen wurde vom Strafgericht nicht weiter hinterfragt. Wie die Urteilsausfertigung beweist, folgte das Schöffengericht dieser Behauptung des S nicht.

2.3. Bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie Hörsching am 2. Oktober 2000 (vgl Niederschrift vom 02.10.2000, Beilage 1 zur Strafanzeige des GPK Hörsching, Zl. P-1226/00-Öf/Da, = Gerichtsakt, Seiten 83 ff) erklärte S noch, dass ihn der Bw am späten Abend zwischen 23.00 und 24.00 Uhr angerufen und ihn gefragt, ob er ihn abholen solle, damit sie noch etwas unternehmen. Er hätte zugesagt und vor dem Wohnhaus in der gewartet, wo er zugestiegen wäre. Daraufhin beschlossen die beiden Geld aufzutreiben und fuhren entlang der B1 Richtung Wels, um ein geeignetes Einbruchsobjekt zu suchen, wobei sie dann auf die Firma M & S kamen.

Diese Angaben hielt S bei der Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter (vgl Vernehmungsprotokoll ON 9, Gerichtsakt Seite 223) im Wesentlichen aufrecht. Er erklärte ausdrücklich, nicht gewusst zu haben, dass der Bw das Fahrzeug seiner Freundin benutze, weil er ihn bereits mit dem Auto von der Wohnung seiner Mutter abgeholt hatte. Woher der Bw das Auto hatte, wäre völlig nebensächlich gewesen und darüber hätte man nicht gesprochen. Er dachte sich schon, dass der Bw keinen Führerschein hatte, wäre sich aber nicht sicher gewesen. Dies wäre ihm in dieser Situation auch egal gewesen. Er wäre mit dem Auto, mit dem der Bw gekommen war, nicht gefahren.

Der Bw erklärte vor der Gendarmerie (vgl Niederschrift vom 02.10.2000, Beilage 3 zur Strafanzeige des GPK Hörsching, Zl. P-1226/00-Öf/Da, = Gerichtsakt, Seite 91 ff), dass er den Autoschlüssel ohne Einverständnis seiner Freundin genommen hätte, gefahren wäre aber S, der den Wagen in Hörsching in einer unbeleuchteten Straße gegenüber der Spedition R abgestellt hätte. Danach hätten sie beschlossen bei der Firma M & S einzubrechen. Vor dem Untersuchungsrichter blieb der Bw dabei. Über Vorhalt der Angaben des S meinte er nur: "Ich verstehe nicht, warum er dies so angegeben hat."

Über den weiteren Vorhalt, dass er auf Grund des Umstandes, dass er keinen Führerschein besitzt, viel eher ein Motiv hätte, das Lenken des Fahrzeugs abzustreiten, meinet er lapidar, er bleibe bei seiner Aussage.

3. Abgesehen davon, dass der Oö. Verwaltungssenat ohnehin an den oben dargestellten rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichts Linz samt den zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist, sieht das erkennende Mitglied auch nicht den geringsten Grund an der Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. Der Komplize S hat zwar in der Hauptverhandlung eher zu Gunsten des Bw ausgesagt, weil er diesen mittlerweile offenbar begünstigen wollte. Seinen gegensätzlichen, von Anfang an gemachten Angaben vor der Gendarmerie Hörsching und im strafgerichtlichen Vorverfahren waren aber viel plausibler. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer vorstellbar, dass S zwischen 23.00 und 24.00 Uhr von der in Traun zunächst nach Linz in die gefahren wäre, um dort vom Bw den widerrechtlich erlangten Schlüssel ausgehändigt zu erhalten und mit dem fremden PKW Richtung Wels zu fahren. Der Einlassung des Bw kann daher nicht gefolgt werden. Sie ist als bloße Schutzbehauptung anzusehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Nach § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - ausgenommen die Fälle des Abs 5 - nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG war eine Mindeststrafe von S 5.000,-- für das Lenken eines Kraftfahrzeugs entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG zu verhängen.

4.2. Die belangte Behörde ist auf Grund der sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Beweislage mit Recht von einem Lenken des Bw ohne Lenkberechtigung ausgegangen (vgl näher den unter 2.1 bis. 2.3. dargestellten Sachverhalt). Der Bw hat den PKW Honda Civic, Kennzeichen mit dem seiner Freundin entwendeten Schlüssel noch am 1. Oktober 2000 zwischen 23.00 und 24.00 Uhr in Linz widerrechtlich in Betrieb genommen und zunächst zum Wohnort seines Komplizen S in Traun und danach bis zum Tatort des von beiden begangenen Einbruchsdiebstahls bei der Firma M & S in Hörsching gelenkt, obwohl er keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B besaß.

Die Berufung verkennt mit ihren Behauptungen, dass der Bw vom Landesgericht Linz als unmittelbarer Täter des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und nicht etwa nur als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB wegen bloßer Beschaffung des Autoschlüssels verurteilt worden ist. Daraus folgt weiter, dass der Bw selbst den PKW in Gebrauch genommen haben muss. Die Ingebrauchnahme ist die Benutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, wobei das Fahrzeug zur Vornahme einer Ortsveränderung in Bewegung gesetzt wird (vgl näher mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Rz 6 f zu § 136).

4.3. Die belangte Behörde hat die sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw spielen dabei keine Rolle mehr. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels vorliegender Milderungsgründe nicht in Betracht. Ein Geständnis hat der Bw entgegen der niederschriftlichen Behauptung der Strafbehörde nicht abgelegt. Auch das Fehlen einschlägiger Vorstrafen ist entgegen der belangten Behörde noch kein besonderer Milderungsgrund. Nur die gänzliche Unbescholtenheit könnte mildernd gewertet werden. Aus dem aktenkundigen Vorstrafenverzeichnis (vgl Strafakt, Seite 10) gehen aber insgesamt 3 ungetilgte Vorstrafen aus den Jahren 1998 und 2000 des Bw nach dem §§ 42 Abs 1 und 44 Abs 4 KFG 1967 hervor.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG von bis zu sechs Wochen zu bemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen unterschreitet verhältnismäßig sogar die verhängte Mindeststrafe von S 5.000,-- und kann jedenfalls aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden.

Sämtliche Beträge sind nunmehr in Euro vorzuschreiben, da mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. An Stelle der Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- war daher der Betrag von 363,36 Euro und an Stelle des erstinstanzlichen Kostenbeitrags von S 500,-- waren 36,34 Euro vorzuschreiben.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten. Dieser beträgt 72,67 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Beilagen

Dr. W e i ß

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