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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107802/2/Ga/Mm

Linz, 10.04.2002

VwSen-107802/2/Ga/Mm Linz, am 10. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M, vertreten durch Dr. K, Dr.

H, Mag. Z, Rechtsanwälte in 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-

mannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2001, Zl. VerkR96-7383-2000 Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 101,74 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 29. Oktober 2000 gegen 22.58 Uhr einen bestimmten Pkw auf der A 25 L bei km 3,013 im Gemeindegebiet von P in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten. Er habe dadurch

§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 508,71 € (entspricht 7.000 S) kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hielt den dem Schuldspruch als maßgebend zugrunde gelegten Sachverhalt nach durchgeführten Ermittlungsverfahren über die Anzeige vom 30. Oktober 2000 des LGK für OÖ., Verkehrsabteilung, Außenstelle W, wonach die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geeichten Lasermess-gerät Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400, gemessen worden sei, "auf Grund" eben dieser Anzeige für erwiesen.

Dem trat der Berufungswerber mit einer konkreten Behauptung über einen Fehler in der Handhabung des Lasermessgerätes entgegen. So habe er schon im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde eingewendet (und sei diese darauf jedoch nicht eingegangen), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzt gewesenen Gerät außerhalb seiner Zulassung durchgeführt worden sei. Das Lasermessgerät des Types LTI 20.20 TS/KM sei für Messungen nur bis zu einer Entfernung von 400 m zugelassen und es hätte das Messorgan erkennen müssen, dass es mit diesem Gerät die Messung bei einer Entfernung von 407 m nicht mehr hätte durchführen dürfen bzw. bei einer Messung jenseits der Zulassungsgrenze kein verlässliches Ergebnis erzielen könne. Die (so begründete) Ungültigkeit des Messergebnisses aber mache den Schuldspruch rechtswidrig.

Dieses Vorbringen vermag jedoch weder die Ungültigkeit des Messergebnisses noch eine sonstige inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs darzutun.

Richtig ist zwar, dass ein Lasermessgerät der (älteren) Bauart LTI 20.20 TS/KM nur bis zu einer Entfernung bis (höchstens) 400 m zugelassen ist. Der Berufungswerber begründet allerdings nicht näher, was ihn zur Auffassung führte, es sei die hier gegenständliche Messung mit einer Laserpistole dieses Typs (der Berufungswerber spricht fälschlicherweise auch von einem "Radargerät") vorgenommen worden. Möglicherweise sah er sich zu dieser Annahme verleitet, weil beide vom Zeugen RI H im Zuge seiner Vernehmung am 16. Februar 2001 (jeweils in Kopie) vorgelegten Bescheinigungsmittel, das sogen. "Messprotokoll" vom 30. Oktober 2000 und das sogen. "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" (im Folgenden kurz: Vordrucke) in der entsprechenden Textrubrik nur den Gerätetypus LTI 20.20 TS/KM vermerkt haben.

Dem steht, gleichfalls nach der Aktenlage, Folgendes gegenüber: Die Anzeigeschrift des LGK f. OÖ. vom 30. Oktober 2000 hält in eindeutiger Formulierung fest, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem "Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laserpistole) Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400" durchgeführt worden sei. Übereinstimmend in diesem Punkt geht aus dem vom Zeugen RI H beim selben Anlass vorgelegten Eichschein (in Kopie) hervor, dass unter der Identifikations-Nummer 4400 am 14. Oktober 1998 ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart (Type) "LTI 20.20 TS/KM-E" geeicht worden sei.

Zum niederschriftlichen Ergebnis der erwähnten Zeugenaussage RI H samt Beilagen, somit auch zum Eichschein, wurde, wie aus der Aktenlage ersichtlich, dem Berufungswerber Parteiengehör gewährt (ebenso wie zur niederschriftlichen Zeugen-aussage des RI Z vom 7.3.2001, mit der dieser den in der Anzeige als Tattag irrtümlich noch erwähnten 30.10.2000 auf 29.10.2000 richtig stellte); der Eichschein und das darin Beurkundete blieben unbestritten.

Diese Aktenlage würdigend stellt das Tribunal fest, dass die Zusammenschau von Anzeige und Eichschein eindeutig dafür spricht, dass im Berufungsfall eine Laserpistole des (jüngeren) Typs LTI 20.20 TS/KM-E verwendet wurde. Die - unrichtige - Erwähnung nur des (älteren) Typs "LTI 20.20 TS/KM" in den beiden oben genannten Bescheinigungsmitteln kann schlüssig erklärt werden mit dem im Berufungsfall hervorgekommenen oberflächlichen, ja bereits auffallend beiläufigen Handling der in Konstellationen wie hier regelmäßig verwendeten Vordrucke durch die befasst gewesenen Gendarmerieorgane des LGK f. OÖ., Verkehrsabteilung, Außenstelle Wels.

Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser des Typs LTI 20.20 TS/KM-E ist für einen Entfernungsbereich bis 500 m zugelassen (Punkt 2.6 der Verwendungsbestim-mungen idFd Zulassung Zl. 43 427/92/1, verlautbart im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994). Die im Berufungsfall durchgeführte Messung über eine Entfernung von 407 m mit dem verwendeten Gerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4400, war zulässig und, aus diesem Blickwinkel besehen, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers daher auch nicht ungültig.

Im Ergebnis hat der vom Berufungswerber eingewendete Fehler in der Handhabung des Messgerätes nicht stattgefunden. Andere solche Fehler hat der Berufungswerber ebenso wenig behauptet wie konkrete Fehler des Messgerätes als solches, und es lagen dergleichen Fehler auch nach der Aktenlage nicht vor. Das als Sachverhaltsgrundlage für den Schuldspruch in diesem Fall herangezogene Ergebnis der lasergestützten Geschwindigkeitsmessung wird als richtig festgestellt.

Dass damit auch die Tatsache der Überschreitung der hier erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h feststeht, ist entscheidend für die Beurteilung der Rechtsfrage in diesem Fall.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt (vgl. zB Erk vom 24.9.1997, 97/03/0090, mit Vorjudikatur), komme es nämlich für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Geschwindigkeit an; das Ausmaß stelle demnach kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs.2 StVO dar. Vielmehr ist das "Tatbild einer Übertretung dieser Bestimmung (...) schon dann erfüllt, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten - gegebenenfalls auch nur geringfügig - überschritten werden. Die belangte Behörde durfte daher schon auf dem Boden der Rechtfertigung des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrzeug schneller als 100 km/h gefahren ist, weshalb in der Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133)."

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von Belang, dass der Berufungswerber schon in seiner ersten Rechtfertigung vom 5. Februar 2001 (noch ohne Rechtsanwalt) einbekannt hat, es könne "zwar durchaus sein, dass ich die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, jedoch keinesfalls in diesem Ausmaß."

Dieses Einbekennen einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach wurde verstärkt und konkretisiert mit der (nun schon rechtsfreund-lichen) Stellungnahme des Berufungswerbers vom 6. April 2001 ("... da dieser keinesfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der ihm vorgeworfenen Höhe, sondern, wenn überhaupt, eine wesentlich geringere, und zwar eine solche von maximal 30 km/h, zu vertreten hat.").

Hinzu kommen in diesem Zusammenhang die Angaben der von der belangten Behörde zeugenschaftlich vernommenen Gendarmen über die Erstreaktion des Berufungswerbers am Anhalteort. RI H am 16. Februar 2001: "Der Beschuldigte bestritt eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, wollte diese auch im Organ-mandatsweg begleichen, dies war jedoch auf Grund der Höhe der Überschreitung nicht möglich."; RI Z am 7. März 2001: "Wir fuhren dem Beschuldigten nach und konnten ihn beim Parkplatz S anhalten. Bei der ersten Befragung zeigte sich M einsichtig, er gab an, dass er dringend einen Termin wahrzunehmen hätte und deshalb so schnell war. Er wollte die Strafe auch gleich bezahlen, jedoch musste ich ihm mitteilen, dass aufgrund der Höhe der Überschreitung kein Organmandat möglich wäre und Anzeige erstattet werden müsste. Ab diesem Zeitpunkt gab er keinen weiteren Kommentar mehr ab, bestritt aber auch die Höhe der Überschreitung nicht. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Beschuldigten auch das Messergebnis gezeigt".

Diesen ihm in Wahrung seiner Verteidigungsrechte mitgeteilten Zeugenangaben hat der Berufungswerber nach der Aktenlage konkret nicht widersprochen, weder in seiner Stellungnahme vom 6. April 2001 noch in jener vom 29. Mai 2001 noch in seiner Berufungsschrift. Erstreaktionen aber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum inkriminierten Verhalten haben - im Vergleich mit späterem, nach rechtsfreundlicher Beratung wohlabgewogenen Vorbringen - nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit eines höheren Wahrheitsgehaltes für sich.

In Anbetracht aller dieser Umstände stellt das Tribunal fest, dass im Berufungs-fall schon aufgrund der Beweislage aus dem Verfahrensakt die Tatseite hinreichend geklärt vorliegt. Der Berufungswerber hat - vorsichtig zwar, aber immerhin - in seinen Rechtfertigungen selber eingestanden, zur Tatzeit am Tatort mit seinem Pkw schneller als 130 km/h gefahren zu sein. Zu dieser hier maßgeblichen Sachlage wurden mit dem Berufungsvorbringen neue Aspekte nicht dargetan. Weitere Sachverhaltsaufhellungen waren daher nicht geboten, die beantragten Beweise nicht zu führen. Im Hinblick auf das somit feststehende Verhalten des Berufungswerbers hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO zu Recht angenommen.

Die vom Berufungswerber zutreffend aufgezeigten und gerügten Ungereimt-heiten im Zusammenhang mit dem Handling bzw. der Ausfüllung der beiden schon genannten Vordrucke waren für sich nicht geeignet, Fehler des Lasermessgerätes oder Fehler seiner Handhabung zu indizieren.

Die genannten Aktenstücke waren andererseits, trotz ihrer offensichtlichen Mängel, aber auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der invol-vierten Gendarmen hinsichtlich der Abfassung der Anzeigeschrift vom 30. Oktober 2000 - worauf die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in erster Linie gestützt ist - zu erschüttern. Dies aus folgenden Erwägungen:

Mit der belangten Behörde ist der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung, dass vor allem das "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" innerdienstlichen Zwecken dient. Jedenfalls aber sind, entgegen der Darstellung des Berufungswerbers (Stellungnahme vom 29.5.2001) weder das "Messprotokoll" noch das "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" öffentliche Urkunden (iS des § 292 Abs.1 ZPO) einer Behörde, sondern einfache Beweismittel/Bescheinigungsmittel und sind, ebenso wie die Anzeigeschrift, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Jener Eindruck der Beiläufigkeit, Ungenauigkeit, ja Fehlerhaftigkeit, den die Ausfüllung (samt unkorrekter Fertigung) der beiden genannten Vordrucke augenfällig vermittelt, hat in der Anzeigeschrift vom 30. Oktober 2000 allerdings keine Fortsetzung gefunden.

Was konkret das "Messprotokoll" anbelangt, so hat der Zeuge RI Z in seiner Vernehmung am 27. April 2001 zu den - in der Zusammenschau mit der unter P.6 eingefügten Anzahl der im Zuge der Amtshandlung gemessenen Fahrzeuge ("15") - unverständlichen Zeitangaben für den Messbeginn und das Messende ("22.55 Uhr"; "29.10.2000, um 22.58 Uhr") Folgendes ausgeführt: "Beim Standort 3,417 wurden am 29.10.2000, 15 Fahrzeuge gemessen, wobei es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um das letzte Fahrzeug handelte. In der Zeit von 22.55 und 22.58 Uhr wurden keine Amtshandlungen mit Ausnahme des M durchgeführt." Nach Auffassung des Tribunals wurde damit die auffälligste Ungereimtheit im Messprotokoll vom Meldungsleger selbst in plausibler Weise aufgeklärt. Ander-erseits blieb hinsichtlich des "Messprotokolls" unbestritten, dass die dort unter P.8 "Sonstiges" eingefügten Daten ("RO-LA 700 (D) 190 km/h 407 m") korrekt in die Grundlagen der Anzeigenschrift vom 30. Oktober 2000 übernommen wurden.

Die - im Übrigen in der Berufungsschrift nicht wiederholte - gänzlich unbescheinigt gebliebene Behauptung des Berufungswerbers in der Stellungnahme vom 29. Mai 2001, wonach am Standort der Beamten (= Messort) bei km "3,417" (richtig: 3,420) zumindest noch ein weiteres angehaltenes Fahrzeug sich befunden hätte und dessen Lenker dort von den Beamten abgestraft worden wäre, ist durch nichts objektiviert und vermag die vorhin dargelegte Aufklärung durch den Zeugen

RI Z nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus allen diesen Gründen war der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit durch die belangte Behörde nicht entgegenzutreten.

Der Schuldspruch war zu bestätigen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis anhand der Kriterien des § 19 VStG dargestellte Strafbemessung ist der Berufungswerber konkret nicht angegangen. Diesbezügliche Ermessensfehler waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen. Auch der Strafausspruch war zu bestätigen.

Zusammenfassend war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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