Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107817/6/BI/KM

Linz, 27.09.2001

VwSen-107817/6/BI/KM Linz, am 27. September 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vom 17. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2001, VerkR96-9487-2000-Hu, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit oben bezeichnetem Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs1 und 37 Abs.3 Ziff. 1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 2. August 2000 um 16.35 Uhr im Ortsgebiet von F auf der T aus Richtung T kommend in Fahrtrichtung L den Lkw, Kz ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Juli 2000 mit der Fahrschule Citydriver in T Kontakt zwecks Umschreibung seiner indischen Lenkberechtigung aufgenommen. Dort habe man ihm schriftlich bestätigt, dass sein Führerschein zur Umschreibung an die BH Linz-Land weitergeleitet worden sei und dort aufliege und dass er sechs Monate ab Antragstellung mit österreichischem Pkw fahren könne. Er sei dann mit seinem Bruder D B S in der Führerschein-Abteilung der BH Linz-Land gewesen. Er habe 450 S per Erlagschein einzahlen müssen und es sei ihm eine Kopie seines indischen Führerscheins ausgehändigt worden. Die genannten Unterlagen waren dem Rechtsmittel in Kopie angeschlossen.

Wenn im angefochtenen Erkenntnis angeführt sei, dass laut Führerscheinstelle der BH Linz-Land ein Antrag auf Umschreibung seines Führerscheins nicht gestellt worden sei, so sei das für ihn unverständlich, zumal er eben zu einem Spezialisten, nämlich zu einer Fahrschule, gegangen sei, um die Umschreibung rasch und fachgerecht zu veranlassen, und nach bestem Gewissen gehandelt habe. Er habe bei mehreren Anrufen von der Fahrschule Citydriver die Auskunft erhalten, die Prüfung des indischen Führerscheins durch die indische Botschaft sei noch nicht beendet. Aus den Auskünften der Fahrschule müsse er schließen, dass die von dieser ausgestellte Bestätigung richtig sei und sehr wohl Gültigkeit habe. Es sei ihm auch ein Beleg der Fahrschule gefaxt worden, der den Antrag auf Umschreibung bestätige und von der BH Linz-Land abgestempelt sei. Auch dieses Fax hat der Bw in Kopie vorgelegt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 2. August 2000 um 16.35 Uhr als Lenker des Lkw im Ortsgebiet von F auf der T Landesstraße aus Richtung T kommend in Fahrtrichtung E von Insp K (GP A) routinemäßig angehalten wurde. Er konnte bei der Kontrolle keinen Führerschein vorweisen, sondern nur eine Bestätigung der Fahrschule Citydriver, T, wonach sich sein Führerschein zwecks Umschreibung bei der BH Linz-Land befinde. Wegen der erheblichen Verständigungsschwierigkeiten verwies der Bw auf seinen Bruder, auf dessen Unternehmen (D L S) der Lkw, ein Toyota H K, zugelassen ist. Dieser bestätigte gegenüber dem Meldungsleger, dass der Bw laut BH Linz-Land sechs Monate mit der Bestätigung der Fahrschule fahren dürfe.

Der Meldungsleger führte aus, er habe über Nachfrage bei der BH Linz-Land erfahren, dass die Fahrschule gar nicht berechtigt sei, solche Bestätigungen auszustellen. Er erstattete daher Anzeige wegen Nichtmitführens der "Lenkberechtigung".

Mit Rechtshilfeantrag der Erstinstanz an das Marktgemeindeamt Asten vom 17. November 2000 wurde seitens der Erstinstanz gegen den Bw ein Verwaltungsstraf-verfahren eingeleitet. Bei seiner Einvernahme am 7. Juni 2001 machte der Bw inhaltlich dieselben Angaben wie nun im Rechtsmittel und legte die genannte Bestätigung der Fahrschule Citydriver vor.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 24. August 2001 wurde der Bw aufgefordert, seine Einreise nach Österreich und die Begründung des Hauptwohnsitzes zu belegen. Daraufhin wurde eine Kopie des Meldezettels und des Passes übermittelt. Im Pass sind der Ausreisestempel mit Datum 8. März 2000 und der Einreisestempel Wien-Schwechat mit Datum 9. März 2000 ersichtlich. Der Meldezettel bestätigt eine Neugründung eines Hauptwohnsitzes am 10. März 2000 in A, und nennt als bisherigen Hauptwohnsitz eine Adresse in Indien.

Seitens des Meldeamtes des Marktgemeindeamtes A wurde telefonisch bestätigt, dass der Bw am 10. März 2000 an der angeführten Adresse in A einen Hauptwohnsitz gegründet hat und er zuvor nicht in A gemeldet war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraft-fahrzeug fällt.

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Der Bw war am Vorfallstag im Besitz eines indischen Führerscheins ("Driving Licence Punjab"), ausgestellt am 2. März 2000, gültig in Indien bis 1. März 2020 für "Scooter/Car only". Es besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkt und wurde auch nicht behauptet, dass Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Dokuments bestehen oder aufgetaucht sind.

Auf Grund des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Bw am 3. März 2000 in A, einen Hauptwohnsitz (neu) begründet hat, sodass am Vorfallstag, dem 2. August 2000, noch nicht sechs Monate seit Begründung des Hauptwohnsitzes verstrichen waren. Er war daher berechtigt, auf Grundlage des Führerscheins ein dementsprechendes Kraftfahrzeug zu lenken, dh auch den im Spruch angeführten Lkw, für den eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich ist.

Zum Argument des Bw, er habe selbst bei der genannten Fahrschule und der Führerscheinstelle der BH Linz-Land die Bestätigung erhalten, dass sich sein Führerschein bei der BH Linz-Land zur Umschreibung befindet, ist zu sagen, dass die vorgelegte Liste der Fahrschule, auf der unter dem Datum 27. Juli 2000 der Bw mit Geburtsdatum und dem handschriftlich abgehakten Vermerk "BUms" samt Stempeln "Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" und "1.8.2000" sowie die (unzuweisbare) Paraffe eines Bearbeiters aufscheint, jedenfalls glaubwürdig ist und den Schluss zulässt, dass sich der Führerschein des Bw am Vorfallstag dort befunden haben muss. Die Bemerkung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, am 10. August 2000 habe eine Erhebung in der Führerschein-stelle der Erstinstanz ergeben, dass ein Umschreibungsantrag nicht gestellt worden sei, lässt sich mit der abgestempelten Liste nicht in Einklang bringen und ist daher nicht nachvollziehbar.

Die "Bestätigung" der Fahrschule vermag keineswegs den Führerschein zu ersetzen, sondern ist nur als Nachweis für den Bw anzusehen, dass der Original-Führerschein der Fahrschule ausgehändigt wurde mit dem Auftrag, für ihn den Antrag auf Umschreibung zu stellen.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt sehr wohl im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und daher befugt war, das angeführte Kraftfahrzeug zu lenken - auch wenn er den Nachweis über die Lenkberechtigung nicht mitführte. Die ihm im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat bildete daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bw hat indischen Führerschein, der sich zur Umschreibung bei der Behörde befand à Einstellung

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