Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107819/7/BI/KM

Linz, 29.10.2001

VwSen-107819/7/BI/KM Linz, am 29. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R Z, vom 11. Juli 2001 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 2001, III/S 1426/01 V1S-Bu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Punkt 2) des oben angeführten Straferkenntnisses über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 8. Jänner 2001 um ca 12.15 Uhr in L, nächst Nr. , in Fahrtrichtung stadteinwärts das Damenfahrrad, grau, 5-Gang, gelenkt und damit den Gehsteig vorschriftswidrig benützt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 2) keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Oktober 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. Z sowie der Zeugin Mag. G durchgeführt. Seitens der Erstinstanz ist niemand erschienen.

3. Die Bw bestreitet, das Fahrrad auf dem Gehsteig gelenkt zu haben, führt aus, sie habe vielmehr die G von der Kreuzung mit der G kommend auf der linken Seite stadteinwärts befahren und beantragt einen Ortsaugenschein zum Beweis für ihre Verantwortung. Die Darstellungen der Zeugin Mag. G laut Anzeige und in deren Zeugenprotokoll seien nicht richtig.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Bw gehört und die Zeugin zum Unfallshergang einvernommen wurde. Außerdem wurde vom erkennenden Mitglied am 10. September 2001 ein Ortsaugenschein an der Unfallörtlichkeit vorgenommen.

Die Bw führte aus, sie wohne in der Franckstraße und habe mit dem Fahrrad in die D fahren wollen. Sie habe auf der linken Seite der G stadteinwärts - rechts habe sich eine große Baustelle der Raiffeisenbank befunden - das Fahrrad auf dem Rand der dortigen Parkanlage geschoben, da ein Fahren dort wegen des Wiesenuntergrundes nicht möglich sei. Die Unfallgegnerin sei ihrer Schätzung nach sehr schnell aus der Tiefgaragenausfahrt des Möbelhauses herausgekommen und habe sie samt dem Fahrrad umgeworfen. Sie habe sich dabei eine Schleimbeutelentzündung zugezogen.

Die Zeugin Mag. G schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht so, dass sie auf der G stadteinwärtsfahrend nach links in die B einbiegen wollte, um Richtung Bahnhof zu fahren. Das Wetter sei schlecht gewesen, es habe geschneit gehabt und zum Vorfallszeitpunkt sei Schneeregen gewesen. Sie habe vor dem Überqueren des Schutzweges, der in unmittelbarer Nähe des dortigen Möbelhauses, G, über die B führt, auch nach eventuellen Fußgängern, die diesen überqueren könnten, Nachschau gehalten, jedoch niemanden gesehen. Sie habe daraufhin die Fahrt langsam fortgesetzt und plötzlich einen "Schepperer" gehört, den sie nicht zuordnen habe können. Sie habe sofort gebremst und sei kurz nach dem Schutzweg zum Stehen gekommen, wobei sie den Pkw rechts parallel zum Fahrbahnrand abgestellt habe und ausgestiegen sei, um sich zu überzeugen, dass kein Zusammenhang mit ihr bestehe.

Am Straßenrand sei ein Rettungsfahrzeug mit mehreren Personen gestanden und die Bw mit einem Fahrrad, das am Rand der Fahrbahn in einer Position, die ihrer Pkw-Fahrerseite entsprochen habe, gelegen sei. Sie habe das Rad erstmals gesehen, als es auf der Fahrbahn gelegen sei; vorher sei es ihr nicht aufgefallen. Den genauen Unfallshergang konnte die Zeugin trotz eingehender Befragung nicht zuordnen.

Sie führte aus, sie habe, als auf das Eintreffen des VUK gewartet worden sei, versucht, den Unfallshergang gedanklich zu rekonstruieren und dazu die nähere Umgebung des Schutzweges beobachtet. Dabei sei ihr eine einzelne Fahrradspur auf dem mit Schnee bedeckten Geh- oder Radweg, die von links kommend beim Schutzweg endete, aufgefallen. Auf der nassen Fahrbahn der B sei keine Spur mehr zu sehen gewesen und auch auf der anderen Seite des Schutzweges habe sie eine solche nicht vorgefunden. Sie habe später eine Polizistin ersucht, die Spur zu fotografieren, was aber offenbar nicht geschehen sei. Die Zeugin konnte nicht sagen, ob die Fahrradspur vom Fahrrad der Bw hergerührt habe. Sie betonte jedoch, sie habe die Bw nicht selbst fahren gesehen, weil ihr das Rad gar nicht aufgefallen sei vor dem "Schepperer". Ihre zeugenschaftliche Aussage beim Stadtamt Steyregg habe daher gerührt, dass sie aus der Spur den Schluss gezogen habe, diese müsse von der Bw stammen. Eine Fußgängerspur neben der Radspur sei ihr nicht aufgefallen.

Die Zeugin erläuterte weiters, an ihrem Pkw sei tatsächlich kein Schaden entstanden. Sie habe zwar nach dem "Schepperer" den linken Außenspiegel herunterhängend, dh aus der Verankerung gerissen, vorgefunden; er habe sich aber ohne Schwierigkeiten wieder einhängen lassen, wobei lediglich die Verankerung geringfügig verbogen gewesen sei; aber das sei für sie kein Sachschaden und sie sei dazu nicht befragt worden. Auch habe niemand den Außenspiegel besichtigt. Am Fahrrad sei kein Schaden zu bemerken gewesen - dem hat die Bw insofern widersprochen, als ein Rad verbogen gewesen sei - und sie sei froh gewesen, dass nicht mehr passiert sei. Die Bw habe ständig gesagt, sie wolle nicht ins Kranken-haus, sondern nach Hause, deshalb sei die Unfallsaufnahme samt Amtshandlung schließlich abgebrochen worden.

Im Übrigen erklärte die Zeugin nach eingehender Erörterung der Anzeige, in der angeblich von ihr dem Meldungsleger gegenüber erstatteten Angaben "wiedergegeben" sind, diese Aussagen habe sie nie gemacht, sondern das müsse dieser falsch verstanden haben. Sie habe insbesondere nie sagen können, sie sei mit einer Radfahrerin kollidiert, die offensichtlich den Schutzweg habe überqueren wollen, weil sie weder die Radfahrerin noch das Fahrrad gesehen, sondern nur einen für sie nicht zuzuordnenden "Schepperer" gehört habe. Eine Niederschrift sei mit ihr nicht aufgenommen worden. Jedenfalls sei es ihr aus eigener Wahrnehmung nicht möglich, zu behaupten, sie habe die Bw ein Fahrrad auf dem Gehweg lenken gesehen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin Mag. G, insbesondere nicht im Hinblick auf die der Bw zur Last gelegten Übertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. In rechtlicher Hinsicht war daher auf der Grundlage des Unmittelbarkeitsprinzips des § 51i VStG wegen Nichterweisbarkeit spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Unmittelbarkeitsprinzip - Einstellung des Verfahrens wegen Nichterweisbarkeit

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