Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107832/6/Sch/Rd

Linz, 02.11.2001

VwSen-107832/6/Sch/Rd Linz, am 2. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 25. Juli 2001, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2001, VerkR96-9270-2001-K, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2001, VerkR96-9270-2001-K, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 GGBG 1998 iZm Rn 10500 Abs.9 ADR eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und somit als § 9 VStG Verantwortlicher den Lenker S am 12. November 1998 mit nachstehendem Gefahrguttransport beauftragt habe:

S habe am 12. November 1998 gegen 17.55 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen mit Anhänger, Kennzeichen, im Bezirk Amstetten auf der A1 Richtungsfahrbahn West Höhe km 135,00 (Tatort) gelenkt. Auf dem Anhängerchassis sei ein Wechselaufbau (WAB) montiert gewesen, der ua mit folgendem Gefahrgut beladen gewesen sei:

140 Kunststoffkanister à 5 Liter (700 Liter netto) 1170 Ethanol Lösung, Kl.3 Z31c ADR

312 Kunststoffkanister à 3 Liter (468 Liter netto) 1170 Ethanol Lösung, Kl.3 Z31c ADR

1 Kunststoffkanister mit 73 Liter (73 Liter netto) 1170 Ethanol Lösung, Kl.3 Z31c ADR

Der montierte WAB sei jedoch nicht gemäß Rn 10500 Abs.9 Anlage B ADR mit Gefahrzetteln nach Muster Nr.3 Rn 3900 Anhang A.9, Anlage A ADR gekennzeichnet gewesen. Die GmbH gilt nach den Bestimmungen des § 3 Z7 GGBG 1998 als Beförderer des angeführten Gefahrgutes.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber wurde wegen einer Übertretung des GGBG 1998, festgestellt am 12. November 1998, vom Landesgendarmeriekommando NÖ zur Anzeige gebracht, wobei diese mit 6. April 1999, also nahezu fünf Monate nach dem Vorfall, datiert ist.

Die sich als örtlich zuständig erachtende Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat daraufhin ein mit 5. Mai 1999 datiertes Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichtet, wo es am 10. Mai 1999 eingelangt ist. Dieses ist als noch rechtzeitige Verfolgungshandlung zu werten, zumal es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hiebei nicht darauf ankommt, ob die Behörde zur Strafverfolgung auch tatsächlich zuständig war. Diesbezüglich wird auf den klaren Wortlaut des § 32 Abs.2 VStG verwiesen.

Das von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erlassene Straferkenntnis vom 30. März 2000, 3-4534-99, wurde in Berufung gezogen und vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 28. Mai 2001, Senat-AM-00-034, aufgehoben. Begründet wurde die Berufungsentscheidung mit der örtlichen Unzuständigkeit der Erstbehörde, wobei sich die Berufungsbehörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2000, 2000/03/0071, gestützt hat.

Der Aktenvorgang wurde hierauf an die gemäß dieser Judikatur örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet, welche das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen hat.

Gemäß Rn 10500 Abs.9 ADR iVm Art.II Z1 lit.d des internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) und § 1 Abs.1 Containersicherheitsgesetz (CSG) ist ein Wechselaufbau dann ein Container, wenn er so bemessen ist, dass die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 14 oder mindestens 7 beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.

Dies bedeutet, dass nicht schon für jeden Container an sich, insbesondere nicht für jeden Wechselaufbau, die im ADR normierte Kennzeichnungspflicht mit vier Gefahrzetteln gilt (vgl. auch die Anmerkung zu Kapitel 13.1.9 in "Herbert Grundtner, Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, 3. Auflage"). Eine diesbezügliche Konkretisierung enthält der Spruch des Straferkenntnisses nicht und sind auch keine entsprechenden Verfolgungshandlungen getätigt worden.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ein Überwachungs- und Kontrollsystem bezüglich Fahrzeuge und Lenker innerhalb seines Unternehmens dargelegt und hiefür auch Beweismittel angeboten. In Anbetracht des mit Ablauf des 12. Novembers 2001 anstehenden Eintritts der Strafbarkeitsverjährung (vgl. § 31 Abs.3 VStG) ist die Berufungsbehörde aber zeitlich nicht mehr in die Lage versetzt, derartige Ermittlungen zu tätigen bzw einen weiteren Verhandlungstermin anzuberaumen (vgl. § 51e Abs.6 VStG).

Angesichts dieser Sach- bzw Verfahrensrechtslage hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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