Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107833/13/Fra/La

Linz, 13.05.2002

VwSen-107833/13/Fra/La Linz, am 13. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AC, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2001, Zl. VerkR96-11182-2000, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.5.2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 144 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 40 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 581,38 Euro (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er am 18.8.2000 um 20.10 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Oberwang bei km.250,606 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 88,2 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Nach Meinung des Bw ist das Verfahren mangelhaft geblieben, da den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden seien. Der Bw räumt ein, dass er schneller als 130 km/h gefahren ist, jedoch nicht 225 km/h. Die Geschwindigkeit sei ihm im Display nicht gezeigt worden. Es seien seine Personalien aufgenommen worden und er habe anschließend weiterfahren können. Es sei auch von seiner Seite nichts unterschrieben worden, wo die Geschwindigkeit angegeben bzw gezeigt wird. Ihm sei nur gesagt worden, dass er zu schnell gefahren sei. Er sei auf dem rechten Fahrstreifen gefahren, als das Polizeiauto auf der linken Spur neben ihm das Blaulicht angemacht und ihm das Zeichen gegeben habe, rechts anzufahren. Das Polizeiauto habe ihn nicht mit Blaulicht verfolgt, da es dieses erst neben ihm angeschaltet und ihm gedeutet habe, rechts ranzufahren. Um einen geeigneten Platz zum Halten zu finden, habe er nicht gleich anhalten können, es stimme aber nicht, dass er nach dem Blaulicht erst nach 7 - 8 km gehalten habe. Da sein Schwiegervater hinter ihm gefahren sei, könne er dies auch bezeugen. Er beantrage sohin im Rechtshilfewege die Einvernahme seines Schwiegervaters, Herrn DU, BRD, zum Beweise des Vorbringens.

Der Bw bringt weiters vor, dass weder aus der Anzeigeerstattung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 20.8.2000, noch aus der niederschriftlichen Stellungnahme vom 1.12.2000 zu entnehmen sei, ob die Messung beim ankommenden oder abfließenden Verkehr erfolgte. Es könne diesen Unterlagen auch nicht entnommen werden, wo die Anhaltung/Beamtshandlung erfolgt sein soll. Der Bw stellt sohin den Antrag auf ergänzende Einvernahme des Meldungslegers sowie des Zeugen der Messung bzw der Amtshandlung RI. G (Beifahrer), damit diese offenen Punkte abgeklärt werden können. Er verweise auch darauf, dass das vorgelegte Messprotokoll vom 18.8.2000 vom Messorgan nicht unterfertigt ist. Dies stelle seiner Ansicht nach einen abklärungswürdigen Punkt dar. Dies deshalb, da alle sonstigen Daten im Messprotokoll mit technischen Hilfsmitteln eingetragen sind, hingegen das Datum aber händisch eingesetzt wurde, was für sich alleine nicht nachvollziehbar sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass von ihm zugestanden wurde, 225 km/h gefahren zu sein. Es sei von ihm zugestanden worden, zu schnell gefahren zu sein. Er sei gemeinsam mit seinen Schwiegereltern im Konvoi unterwegs gewesen. Diese seien unmittelbar hinter ihm gefahren. Als er seinen Schwiegervater gefragt habe, welche Geschwindigkeit von ihm eingehalten wurde, teilte er mit, auf keinen Fall schneller als 170 km/h. Das Messergebnis sei ihm nicht vorgezeigt worden.

Zu der angegebenen Rechtfertigung des Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes führt der Bw aus, am 18.8.2000 von seinem Urlaub aus der Türkei zurück nach Deutschland gefahren zu sein. Seine Frau und seine 2 Kinder seien mit dem Flugzeug nach Hause geflogen. Diese seien am Freitag, den 18.8.2000 um ca. 10.00 Uhr gelandet. Da er bis 19.00 Uhr noch keine Nachricht erhalten hatte, habe er den Bruder seiner Frau angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Frau und sein Sohn im Krankenhaus seien. Es sei sodann der Empfang des Mobiltelefones schlecht gewesen und sei abgebrochen. Er habe deshalb nicht mehr in Erfahrung bringen können, weshalb ein Krankenhausaufenthalt erforderlich sei und wo sich seine Tochter befinde. Er sei daher etwas in "Panik" geraten und habe so rasch als möglich nach Hause wollen und habe deshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit im zugestandenen Ausmaß von ca. 170 bis 180 km/h überschritten. Dem Grunde nach bestreitet er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, lediglich der Höhe nach. Er sei deshalb etwas schneller unterwegs gewesen, da sich sein Sohn im Krankenhaus befunden habe und er daher so schnell wie möglich nach Hause habe wollen.

Der Bw stellt sohin die Anträge auf Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu nach Durchführung nachstehender Beweise und zwar Einvernahme des Meldungslegers über Aufstellung und Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes zum Beweise dafür, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgte, Beischaffung der Betriebsanleitung, Beischaffung des Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte, Vorlage der Betriebsanleitung an einen technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass eine Fehlmessung vorliegt, Einvernahme des DU zu seinem Vorbringen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist nach Meinung des Bw auch die Geldstrafe als überhöht anzusehen, weil seiner Ansicht nach viele Milderungsgründe vorliegen.

Abschließend stellt der Bw den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.5.2002 erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist dem Grunde nach erwiesen. Der Bw bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung auch dem Grunde nach nicht, sondern lediglich der Höhe nach. Seiner Ansicht nach sei er maximal mit einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h unterwegs gewesen. Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Doch auch die Höhe der dem Bw zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt insofern dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung.

RI. P führte aus, dass er bei der Messung am Fahrersitz des Dienstkraftwagens bei Abkm. 250,879, Fahrtrichtung Salzburg, gesessen sei. Das Dienstfahrzeug sei quer zur Fahrbahn bei der Einmündung zur Betriebsausfahrt gestanden. Er habe den Ellenbogen am Fahrerfenster aufgelegt gehabt und das Beschuldigtenfahrzeug in einer Entfernung von 273 m im ankommenden Verkehr gemessen. Das Fahrzeug sei in der Frontmitte anvisiert worden. Zu einer Fehlmessung sei es nicht gekommen. Das Gerät zeigte am Display 225 km/h an. Der Motor des Dienstkraftwagens sei in Betrieb gewesen. Nach der Messung habe er das Gerät sofort seinem Kollegen und Beifahrer, Herrn RI G, gegeben und er sei mit Vollgas dem Beschuldigtenfahrzeug nachgefahren. Nach ca. 7 bis 8 km sei das Fahrzeug eingeholt und in einem Baustellenbereich angehalten worden. Bis zum Aufschließen haben sicher einige Fahrzeuge überholt werden müssen, das Fahrzeug war jedoch auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens immer im Auge. Die Nachfahrt sei mit Blaulicht erfolgt. Nach der Anhaltung sei dem Lenker das Messgerät gezeigt worden. Am Display sei noch die gemessene Geschwindigkeit vorhanden gewesen. Der Lenker habe sich quasi entschuldigt, dass er zu schnell gefahren ist und wollte das vor Ort mit einem Organmandat geregelt haben. Der Lenker habe die Angelegenheit im kurzen Weg erledigen wollen. Er habe jedoch dem Lenker gesagt, dass dies bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 225 km/h nicht möglich sei und dass er deshalb Anzeige erstatten werde. Das Messprotokoll sei deshalb nur auf der linken Seite von ihm unterschrieben worden, weil er sowohl Einsatzleiter als auch Messorgan war. Wäre er nur der Einsatzleiter gewesen und hätte der Kollege die Messung durchgeführt, hätte auch sein Kollege rechts unten unterschreiben müssen. Zur Frage, warum das Datum des Messprotokolls händisch hinzugefügt wurde, führte der Zeuge an, dass es sich um einen Computerausdruck handelt, weshalb händisch das Datum hinzugefügt worden sei.

Der Zeuge RI WG, welcher Beifahrer des Dienstkraftwagens und Zeuge der Messung war, verwies im Wesentlichen auf die Anzeige.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den sehr sachlich vorgetragenen und schlüssigen Aussagen des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Zudem stand der Meldungsleger bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen kann sich, ohne solche Rechtsnachteile befürchten zu müssen, nach Opportunität verantworten. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind nicht hervorgekommen. Die Messung ist beweiskräftig. Auch die vom Bw bemängelte Unterschriftsleistung auf dem Messprotokoll sowie die händische Hinzufügung des Datums wurden plausibel beantwortet. Dieses Messprotokoll sowie der Eichschein für das gegenständliche Messgerät wurden vorgelegt. Zusätzlich ist diese Messung durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Herrn TAR Ing. R, untermauert. Dieser kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verwendungsrichtlinien bei der Messung eingehalten wurden und es sich um eine korrekte und gültige Messung handelt. Der Vertreter des Bw ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Er hat auch bei der Berufungsverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt. Weitere Beweisaufnahmen sind auf Grund des Verhandlungsergebnisses auch nicht mehr erforderlich.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.5. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung ein Einkommen in Höhe von 17.000 S, kein Vermögen sowie Sorgepflicht für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Als strafmildernd wurde gewertet, dass der Bw deshalb so schnell gefahren ist, weil er zu seinem Sohn ins Krankenhaus wollte. Als straferschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet. Sie hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 80 % ausgeschöpft. Damit hat sie nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates den Ermessensspielraum aus folgenden Gründen überschritten: Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Es ist daher von seiner Unbescholtenheit auszugehen. Dieser Umstand fällt besonders ins Gewicht. Außerdem sind keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden. Glaubhaft legt der Vertreter des Bw auch dar, dass sein Mandant auch für die Gattin unterhaltspflichtig ist. All diese Gründe veranlassten den Oö. Verwaltungssenat zu einer unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Bw tat- und schuldangemessenen Herabsetzung der Geldstrafe. In Relation dazu wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe angepasst. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung war eine weitere Herabsetzung der Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und muss jedem einsichtig sein. Derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Es ist daher von der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes auszugehen, weshalb die Anwendung des § 21 VStG ausscheidet.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum