Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107835/2/Le/La

Linz, 25.10.2001

VwSen-107835/2/Le/La Linz, am 25. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W F, W 21, 3 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.7.2001, Zl. VerkR96-918-2001-GG, wegen Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte 6. - 9. richtet, insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf 6. wie folgt geändert wird: "als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes am 22., 23., 24. und 25.1.2001 nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden,". Die Tatvorwürfe 7. bis 9. werden aufgehoben.
  2. Ebenso werden die zu den Tatvorwürfen 7. bis 9. verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben.

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 870 S (entspricht 63,23 Euro).

Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchabschnitte entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.740 S (entspricht 126,45 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.7.2001 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen drei Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, 11 Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden kurz: KFG) Geldstrafen in Höhe von 300 bis 3.000 S, insgesamt 10.200 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 10 bis 100 Stunden, insgesamt 317 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zu leisten.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 25.1.2001 um 18.05 Uhr im Gemeindegebiet von N i.M. auf der B M auf Höhe Strkm. 26,500 in Fahrtrichtung F das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen GD- und den Sattelanhänger GD-, gelenkt, und dabei, wie auf Grund der vorgelegten Schaublätter des Gerätes festgestellt wurde, eine Reihe von näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen begangen.

Im Einzelnen wurde ihm dazu vorgeworfen, an näher bezeichneten Tagen die erlaubte Tageslenkzeit (im näher bezeichneten Ausmaß) überschritten zu haben, vom 23.1. auf den 24.1.2001 keine ausreichende Ruhezeit eingelegt zu haben, das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen und ein weiteres Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet zu haben, an (näher bezeichneten) Tagen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht ordnungsgemäß betätigt zu haben, (näher bezeichnete) Schaublätter mangelhaft ausgefüllt zu haben, das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche bzw. eine Bestätigung nicht mitgeführt zu haben und schließlich nicht dafür gesorgt zu haben, dass hinten am Sattelzugfahrzeug ein Kennzeichen angebracht bzw. ein behelfsmäßiges Ersatzkennzeichen angebracht wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), die folgenden Wortlaut hat:

"Einspruch gegen Punkt: 1-15

Grund: Ungerechte Behandlung, Einschüchterung von den beiden Beamten (Sie müssen eine Betrugsanzeige machen, die aber von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde, 4 Std. Verhör im wahrsten sinne, Unwiederrechtliches abstellen des LKW´´s - keine Sanitären Einrichtungen, keine Möglichkeit in der nächsten Umgebung Nahrung zu Kaufen, Laut ihrer Auskunft ist es mir zumutbar auf der Bundesstr. B am Abend 1-2km zu Fuß zu gehen. Es ist keine Verkehrssicherheit gegeben. Wenn nicht ein gewisser Hr. S J in L bei der Landesgandarmariekomando Anrief hätte ich dort wirklich Nächtigen müssen.

Einer Gewissen Schuld bin Ich mir bewusst. Aber die Punkte, die Sie anführen kann ich nicht aktzeptieren, geschweige den mit dieser Summe von ATS 11.500.-

PS: Bei dieser Bezirkshauptmanschaft herrscht eine Voreingenommenheit gegenüber mir und allen LKW Lenker.

Hochachtungsvoll".

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Aus der Berufung ergibt sich, dass sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen die Amtshandlung der Gendarmeriebeamten am 25.1.2001 richtet, die aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht Gegenstand der Prüfung sein kann, da in diesem Verfahren lediglich das angefochtene Straferkenntnis auf seine Übereinstimmung mit den Gesetzen geprüft werden kann.

Der Berufungswerber räumt selbst ein, sich einer gewissen Schuld bewusst zu sein, er könne aber die angeführten Punkte nicht akzeptieren und auch nicht die Strafhöhe.

Die Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sind durch die Anzeige und die von den Gendarmeriebeamten bei der Amtshandlung kopierten Tachoscheiben vom 22., 23., 24. und 25.1.2001 erwiesen. Die Kopien der Tachoscheiben liegen im Akt und konnten die Tatvorwürfe daraus eindeutig verifiziert werden.

Der Berufungswerber hat diese Übertretungen auch nicht bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretungen dieser Verordnungen der EU als erfüllt anzusehen ist.

4.3. Hinsichtlich der Übertretung des § 102 Abs.1 KFG (Tatvorwurf 15) ist ebenfalls auf die Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 7.3.2000 zu verweisen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die hintere Kennzeichentafel am Sattelzugfahrzeug fehlte und kein Ersatzkennzeichen angebracht war und der nunmehrige Berufungswerber keine Verlustbestätigung mitführte, obwohl das Kennzeichen bereits beim Gendarmerieposten G als verloren gemeldet worden war. Weder anlässlich der Niederschrift vom 25.1.2001 noch in der Berufung hat der Berufungswerber dagegen etwas vorgebracht, sodass auch dieser Tatbestand als erwiesen anzusehen ist.

4.4. Die mangelhaften Eintragungen auf den Schaublättern sind evident und wurden vom Berufungswerber ebenfalls nicht bestritten, weshalb auch diese Übertretungen als erwiesen anzusehen sind.

4.5. Hinsichtlich der mangelhaften Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ist festzustellen, dass diese Unterlassungen durchgehend vom 22. - 25.1.2001 begangen wurden. Es handelt sich somit um ein Zusammentreffen von strafbaren Handlungen iS des § 22 VStG in der Form eines fortgesetzten Deliktes. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 866).

Dieses im angefochtenen Straferkenntnis auf vier Tatvorwürfe aufgeteiltes Delikt war daher zu einem einzigen zusammenzufassen und demgemäß eine einheitliche Strafe zu verhängen. Im Hinblick auf die vom Kontrollgerät selbständig durchgeführten Aufzeichnungen waren die Folgen der Tat wenig bedeutend, weshalb mit einer verringerten Gesamtstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

4.6. Hinsichtlich des Verschuldens ist davon auszugehen, dass die erhobenen Tatvorwürfe nur in der Verschuldensform des Vorsatzes begangen werden konnten, weil jedem LKW-Lenker die zulässigen Lenkzeiten ebenso bekannt sind wie seine Verpflichtungen hinsichtlich des Kontrollgerätes und der erforderlichen Eintragungen auf den Tachoscheiben. Insbesonders derart massive Überschreitungen der erlaubten Tageslenkzeit, wie diese im Tatvorwurf 1. vorgeworfen sind, nämlich eine tatsächliche Tageslenkzeit von 22 Stunden und 40 Minuten, sprechen eindeutig für diese Verschuldensform.

Der Berufungswerber hat auch keine Einwendungen erhoben, die sein Verschulden in Zweifel ziehen könnten.

4.7. Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen, dass diese unter Zugrundelegung der in § 19 VStG festgelegten Strafbemessungskriterien und des in § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 30.000 S zu erfolgen hatte. In Anbetracht der Verschuldensform des Vorsatzes und der zum Teil sehr massiven Überschreitungen der Arbeitszeit bzw. der erheblichen Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und der damit einhergehenden sehr erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist die von der Erstbehörde vorgenommene Strafzumessung - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungswerbers - als sogar überaus milde einzustufen! Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht, ebenso wenig der Ausspruch einer Ermahnung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da mit der vorliegenden Berufungsentscheidung die Spruchabschnitte 7. bis 9. aufgehoben wurden, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz diesbezüglich aufzuheben.

Ebenso entfallen dafür gemäß § 65 VStG auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Zu III.:

Der gemäß § 64 Abs.1 VStG auszusprechende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist nach § 64 Abs.2 VStG für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 20 S, zu bemessen.

Da im bestätigten Teil des angefochtenen Straferkenntnisses Strafen im Gesamtausmaß von 8.700 S verhängt wurden, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens somit 1.740 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung! Fortgesetztes Delikt

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