Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107840/2/Sch/Rd

Linz, 09.04.2002

VwSen-107840/2/Sch/Rd Linz, am 9. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 16. August 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. Juli 2001, III-S-11.908/00/S, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 3) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes "Beförderungseinheit" das Wort "Beförderung" zu treten hat.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufungsentscheidung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Faktum 3) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 14,53 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z3 bzw 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 2001, III-S-11.908/00/S, über Herrn M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 13 Abs.2 Z3 GGBG 1998 iVm Rn 10500 Abs.9 ADR, 2) § 13 Abs.2 Z3 GGBG 1998 iVm Rn 202 Abs.5 ADR, 3) § 13 Abs.3 GGBG 1998 iVm Rn 10260 ADR und 4) § 13 Abs.2 Z3 GGBG 1998 iVm Rn 2812 ADR Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) jeweils 48 Stunden verhängt, weil er am 23. November 2000 um 13.30 Uhr in Wels, Dragonerstraße in der Höhe des Hauses Nr. 24 in westlicher Richtung das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) gelenkt und mit diesem Gefahrengut der Klasse 8 (Chrimsäure, Alkylsulfonsäure und Entrostungssalz) transportiert habe, wobei festgestellt worden sei, dass er

1) die Beförderungseinheit ohne die erforderlichen Gefahrenzettel gelenkt habe,

2) Umverpackungen transportiert habe, die nicht mit den Buchstaben UN und den dazu gehörenden UN-Nummer versehen gewesen seien,

3) die Beförderungseinheit ohne die vorgeschriebenen Stiefel aus Kunststoff oder Gummi als persönliche Schutzausrüstung durchgeführt habe, und

4) Versandstücke transportiert habe (Klasse 8), auf denen Gefahrzettel gemäß Klasse 6.1 widerrechtlich angebracht gewesen seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Diese Bestimmung stellt sohin - analog zu § 102 Abs.1 KFG 1967 - auf das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ab, in dessen Rahmen sich ein Lenker von der Vorschriftsmäßigkeit der Beförderungseinheit zu überzeugen hat. Der Spruch eines Strafbescheides ist daher in Bezug auf den Tatvorwurf nur dann hinreichend konkretisiert, wenn er die Feststellung enthält, dass sich ein Lenker im Rahmen des Zumutbaren nicht von der Vorschriftsmäßigkeit der zu lenkenden Beförderungseinheit überzeugt hat.

Im vorliegenden Fall fehlt es dem Spruch des Straferkenntnisses an den erwähnten Feststellungen. Fristgerechte Verfolgungshandlungen iSd § 31 Abs.1 VStG mit den notwendigen Tatbestandselementen liegen nicht vor, sodass eine allfällige Ergänzung des Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde zu unterbleiben hatte.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich Faktum 1 noch darauf hingewiesen, dass gemäß Rn 10500 Abs.9 ADR nicht jede Beförderungseinheit mit Gefahrzetteln zu versehen ist, sondern gilt dies lediglich bei Verwendung eines Containers in Bezug auf diesen. Deshalb hält die Berufungsbehörde es iSd § 44a Z1 VStG für erforderlich, dass der Spruch eines Strafbescheides diese Beförderungsart dezidiert anführt, wenn nicht oder nicht vorschriftsmäßig bezettelt wurde. Auch diesen Anforderungen wird das gegenständliche Straferkenntnis nicht gerecht.

Der Berufung hatte sohin ohne Eingehen auf das Vorbringen in den Punkten 1, 2 und 4 Erfolg beschieden zu sein.

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 3):

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in § 7 Abs.2 Z7 leg.cit. angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Rn 10260 lit.b ADR legt fest, dass jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 genannten allgemeinen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung versehen sein muss.

Wenn also in den schriftlichen Weisungen für den betreffenden Gefahrguttransport eine Schutzausrüstung angeführt ist, im vorliegenden Fall etwa Stiefel aus Kunststoff oder Gummi, so sind diese Gegenstände auch mitzuführen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dafür auch der Lenker verantwortlich ist und er seine Verpflichtung keinesfalls auf andere, ebenfalls am Gefahrguttransport Beteiligte, überwälzen kann. Er ist selbst als Lenker gehalten, sich entsprechend Kenntnis zu verschaffen, ob die Gegenstände auch vorhanden sind. Diese Überprüfung ist nach Einsichtnahme in die schriftlichen Weisungen ohne besonderen Aufwand durchführbar. Die schriftlichen Weisungen und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen gelten entgegen der Ansicht des Berufungswerbers für den Lenker einer Beförderungseinheit unabhängig davon, ob er zusätzlich noch vom Absender bzw Verlader ausdrücklich darauf hingewiesen wurde oder nicht.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Bezüglich Strafbemessung wird darauf hingewiesen, dass von der Erstbehörde die zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung gewesene gesetzliche Mindeststrafe von 1.000 S verhängt wurde und sich somit weitergehende Erörterungen - abgesehen von solchen zu einer allfälligen Anwendbarkeit des § 20 VStG - von vornherein erübrigen. Ein solcher Anwendungsfall ist aber konkret nicht gegeben.

Die Berufungsbehörde hat auch keine vertretbare Veranlassung gesehen, eine Herabsetzung der Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die relevante Änderung im Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 32/2002, zu veranlassen, wo die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 27 Abs.2 GGBG mit 72 Euro festgesetzt wurde, also geringfügig unter das Ausmaß, das zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung relevant war.

Die Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses erfolgte zur Beseitigung eines sinnstörenden Ausdrucks unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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