Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107844/12/Sch/Rd

Linz, 25.10.2001

VwSen-107844/12/Sch/Rd Linz, am 25. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 17. August 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. August 2001, VerkR96-3933-2001-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S (entspricht 872,07 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S (entspricht 87,21 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 2. August 2001, VerkR96-3933-2001-Ro, über Herrn H, eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil er am 24. Mai 2001 um 4.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Moosbach, auf der Wenger Gemeindestraße 4146 von Weng i.I. kommend in Richtung Treubach bis zur Anhaltung ca. 50 m vor der Kreuzung mit der Treubacher Landesstraße 1095 gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,48 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde im Rechtsmittel behauptet, der im gegenständlichen Fall verwendete Alkomat sei nicht geeicht bzw nicht fristgerecht nachgeeicht gewesen.

Diesbezüglich hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Anfrage des Oö. Verwaltungssenates mit Schreiben vom 3. September 2001 mitgeteilt, dass das verwendete Messgerät am 30. September 1999 geeicht worden sei und die Nacheichfrist mit 31. Dezember 2001 geendet hätte. Zum hier relevanten Messzeitpunkt, das war der 24. Mai 2001, ist somit ein ordnungsgemäß geeicht gewesener Alkomat zum Einsatz gekommen.

Abgesehen von der Frage der Strafbemessung lässt die Berufungsschrift nicht erkennen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht erlassen worden wäre. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bzw anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer vorschriftswidrigen Messung zu Tage getreten. Der Berufung konnte somit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Bekanntlich kommt es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen.

Im vorliegenden Fall wurde der "Grenzwert" gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 des Atemluftalkoholgehaltes von 0,4 mg/l um immerhin 20 % überschritten.

Unbeschadet dessen war vom Oö. Verwaltungssenat darauf Bedacht zu nehmen, dass die von der Strafbehörde bei der Bemessung der Geldstrafe als erschwerend herangezogene einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 1996 zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung schon getilgt war (vgl. § 55 VStG). Der Umstand der Tilgung einer Vorstrafe während des Berufungsverfahrens ist von der Berufungsbehörde wahrzunehmen (VwGH 24.3.1993, 92/03/0246). In Anbetracht dieses Umstandes lag der von der Strafbehörde - noch zu Recht - angenommene Erschwerungsgrund nicht mehr vor, weshalb die Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen waren. Dem Berufungswerber kommen aber keinerlei Milderungsgründe zu Gute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Er musste vielmehr in der Vergangenheit wegen mehrerer Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften bestraft werden. Diese Tatsache stand einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe entgegen.

Den von der Strafbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Grunde gelegt werden konnten. Es kann erwartet werden, dass der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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