Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107847/9/Le/La

Linz, 29.10.2001

VwSen-107847/9/Le/La Linz, am 29. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H F, O 7, 4 A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.8.2001, Zl. VerkR96-1295-2001, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.10.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zum Tatvorwurf 3. statt "101 Abs.1 lit.a" auf "101 Abs.1 lit.b" richtiggestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 860 S (entspricht 62,50 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.8.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

1. § 36 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden),

2. § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Stunden) und

3. §§ 101 Abs.1 lit.a, 102 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 20.4.2001 um 17.30 Uhr bei Strkm. 9,470 der H Straße Nr. 1511 in U, Gemeinde N, als Lenker des LKW M

1. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet,

2. den Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse C gelenkt und

3. trotzdem es zumutbar gewesen wäre, sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die festgelegte größte Höhe von Fahrzeugen von 4,0 m um 0,20 m überschritten wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.8.2001, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen begründete der Berufungswerber seine Berufung damit, sich nicht schuldig zu fühlen. Er habe keine Verwaltungsübertretung begangen, die Mitmenschen oder ihn selbst in Gefahr gebracht hätte. Die geringfügige Überhöhung von 20 cm läge im Toleranzbereich.

Er sei sehr wohl im Besitz eines Führerscheines. Jeder Mensch habe Anspruch auf einen angemessenen Wohlstand, er habe ihn jedoch nicht, da Herr A D ihn nahezu 30 Jahre ausgegrenzt hätte. Er sei auch nicht in der Lage, die Strafe zu zahlen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 25.10.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil.

Als Ergebnis dieser Verhandlung steht fest, dass der Berufungswerber tatsächlich einen LKW der Marke M gelenkt hat, der ca. 30 Jahre alt ist und ein Eigengewicht von ca. 7 t hat. Nach eigener Angabe meldete der Berufungswerber diesen LKW etwa im Jahre 1998 ab, als er seine Gewerbeberechtigung aufgab. In dem selben Jahr oder ein Jahr zuvor wäre der LKW zum letzten Mal begutachtet worden. Er benötige den LKW, um für seine eigene kleine Landwirtschaft Heu, Stroh und Futter heimbringen zu können. Er fahre dazu auch auf öffentlichen Straßen und Wegen.

Der Berufungswerber vertrat auch bei der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass er mit diesem LKW ohne Zulassung fahren dürfe, wenn er eine "10 km/h-Tafel" angebracht hat.

Zu den Vorhalten, dass er laut der abgenommenen Tachoscheibe große Strecken mit über 30 km/h gefahren ist, meinte der Berufungswerber, dass es da vielleicht bergab gegangen sei.

Zum Tatvorwurf des Lenkens ohne Lenkberechtigung vertrat der Berufungswerber die Ansicht, diese noch zu haben. Aus dem Führerscheinakt, den der Vertreter der Erstbehörde zur Verhandlung mitgebracht hatte, war ersichtlich, dass der Berufungswerber am 30.3.1998 sowie am 16.3.2000 bei ärztlichen Untersuchungen zum Zwecke der Verlängerung der Lenkberechtigung war. Allerdings hatte der Berufungswerber weder um die Verlängerung der Lenkberechtigung angesucht noch hatte er ein Foto vorgelegt, weshalb ein neuer Führerschein nicht ausgestellt werden konnte.

Schließlich gab der Berufungswerber an, dass die Gendarmeriebeamten bei der Kontrolle sein Fahrzeug auch der Höhe nach abgemessen hatten und er die Höhe nicht anzweifle. Er hätte Heuballen nach Hause gebracht, wobei sich auf der Ladefläche seines LKW 3 Heuballen befanden und in den dadurch entstandenen beiden Vertiefungen zwei weitere Heuballen lagen. Er könne nicht leer nach Hause fahren.

Der Berufungswerber gab bei dieser Verhandlung an, dass er immer unfallfrei gefahren sei und wisse, wie er sich zu verhalten habe. Er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und er sehe diesen "Gesetzeswildwuchs" nicht ein.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab er an, nur eine kleine Landwirtschaft mit 5 ha zu besitzen und lediglich eine Mindestpension zu beziehen; Sorgepflichten habe er keine.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Zum 1. Tatvorwurf:

Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger .... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht, und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der vom Berufungswerber verwendete LKW der Marke M ein Eigengewicht von ca. 7 t hat und seit 1998 abgemeldet ist. Die letzte Begutachtung fand im Jahr 1997 oder 1998 statt.

Aus diesen Fakten, die der Berufungswerber gar nicht in Abrede gestellt hat, wird deutlich, dass der Tatvorwurf berechtigt ist.

Es steht auch eindeutig fest, dass die H Straße Nr. 1511 eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist und daher nur mit Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen sind, verwendet werden darf.

Die Bestimmung des § 36 KFG verfolgt den Zweck, dass nur solche Kraftfahrzeuge auf Straßen verwendet werden, deren technischer Zustand in Ordnung ist, für die eine aufrechte Haftpflichtversicherung zum Zwecke des Schadenersatzes im Schadensfalle besteht und die auf Grund des Kennzeichens eindeutig dem Zulassungsbesitzer zugeordnet werden können. Dies alles hat der Berufungswerber nicht erfüllt, weshalb ihm die festgestellte Verwaltungsübertretung anzulasten ist.

Seine Ansicht, er habe diesen LKW nur im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet und habe diesen mit einer "10 km/h-Tafel" verwendet, ist unrichtig:

Das KFG räumt keine Möglichkeit ein, einen LKW ohne behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Im Übrigen ist auf Grund der in der Anzeige im Original beiliegenden Tachoscheibe zu ersehen, dass der Berufungswerber über längere Strecken erheblich schneller als 10 km/h gefahren ist, nämlich bis zu 35 km/h.

4.3. Zum 2. Tatvorwurf:

§ 40 Abs.5 FSG legt fest, dass Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs.4 zu unterziehen haben. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Der Berufungswerber hat sich zeitgerecht der ärztlichen Untersuchung unterzogen, er hat es jedoch verabsäumt, bei der Behörde um die Verlängerung der Lenkberechtigung anzusuchen. Er hat es trotz Belehrung durch die Erstbehörde unterlassen, das Antragsformular zu unterfertigen und zwei Passfotos vorzulegen.

Daher konnte - da die Verlängerung der Lenkberechtigung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist - die Behörde nicht von sich aus tätig werden und lief die Lenkberechtigung sohin aus.

Zu bemerken ist, dass gemäß § 20 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung ab dem 60. Lebensjahr nur mehr 2 Jahre erteilt werden darf.

Der Berufungswerber hätte es somit in der Hand gehabt, durch eine rechtzeitige und vollständige Antragstellung die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung zu verlängern. Da er dies nicht getan hatte, war die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe C somit zum Tattag ex lege erloschen. Der Tatvorwurf ist somit berechtigt; der Berufungswerber war an diesem Tage ohne der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C erforderlichen Lenkberechtigung unterwegs.

Somit wurde auch dieser Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.4. Zum 3. Tatvorwurf:

Gemäß § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

b) die in § 4 Abs.6 Z1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird, ...

§ 4 Abs.6 leg.cit. bestimmt, dass die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten dürfen.

Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 20.4.2001 stellten die Gendarmeriebeamten durch Abmessen des mit Heuballen beladenen LKW´s des Berufungswerbers fest, dass dieser insgesamt 4,20 m hoch war. Dies wurde vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.

Da das Gesetz einen "Toleranzbereich", wie diesen der Berufungswerber anspricht, nicht vorsieht, ist auch hier der objektive Tatbestand verwirklicht.

Die geringfügige Änderung der Rechtsgrundlage im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war erforderlich, weil die Erstbehörde durch einen offensichtlichen Schreibfehler (in der Begründung war die richtige Vorschrift zitiert) im Spruch die Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.a anstelle der richtigen Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.b zitiert hatte. Diese Spruchkorrektur war, da es sich lediglich um die rechtliche Beurteilung handelte, auch im Berufungsverfahren möglich.

4.5. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschriften (die solche Ungehorsamsdelikte darstellen) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Rechtfertigungsgründe stellen unrichtige Rechtsauffassungen dar, die ihn jedoch nicht zu entschuldigen vermögen, da es die Verpflichtung jedes Lenkers eines Kraftfahrzeuges ist, sich vor dem Lenken von den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu überzeugen, die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Art erforderlich sind.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen für die Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bis 30.000 S reicht und das Fahren mit einem LKW ohne behördlicher Zulassung die Verkehrssicherheit in besonderem Maße gefährdet, weil für ein solches Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht und daher im Schadensfalle allfällig Geschädigte auf zivilrechtliche Ansprüche gegen den Berufungswerber angewiesen wären. Im Hinblick auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse würden die Geschädigten dabei weitgehend leer ausgehen. Die Einstellung des Berufungswerbers, wie er sie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt hat, dass ihm nichts passieren würde, stellt eine grobe Selbstüberschätzung dar, die bei den herrschenden Verkehrsverhältnissen auf Österreichs Straßen von Lebensferne zeigt.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Hinsichtlich der Übertretung des FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S im Gesetz vorgesehen. Die Erstbehörde hat in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG diese Mindeststrafe bereits erheblich unterschritten. Aus spezialpräventiven Gründen war eine weitere Herabsetzung dieser Strafe oder gar der Ausspruch einer Ermahnung nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.300 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 860 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Fahren ohne Lenkberechtigung und ohne Zulassung

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