Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107848/4/Le/La

Linz, 31.10.2001

VwSen-107848/4/Le/La Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des S E, L 25, D 0 B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.3.2001, Zl. VerkR96-2280-2001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.3.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.2.2001 gegen 0.15 Uhr im Gemeindegebiet von H am H auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der I A , aus Richtung D kommend, in Fahrtrichtung W, bis zum Parkplatz R, einen näher bezeichneten PKW gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, war.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.8.2001, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Allerdings hätte er diese bei der Kontrolle nicht mitgehabt. Er lege bei "in Kopie meinen Fahrzeugschein mit amtlicher Beglaubigung".

Tatsächlich legte der Berufungswerber nur eine nicht beglaubigte Kopie eines jugoslawischen Führerscheines, lautend auf "E S", vor, auf der das Geburtsdatum des Berufungswerbers mit "25.9.1967" angegeben war.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 13.8.2001 an das Landratsamt M-Q und erfuhr von dort, dass Herr S E nach Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes am 25.12.1967 geboren wurde und nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sei.

Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Berufungswerber vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 4.10.2001, nachweislich zugestellt am 6.10.2001, vorgehalten. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 1.3.2001 sein Geburtsdatum mit "25.12.1967", angegeben worden war. Dieses Geburtsdatum hatten die Gendarmeriebeamten dem vom Berufungswerber vorgelegten jugoslawischen Reisepass Nr. 0, ausgestellt am 22.1.1998 von B P entnommen.

Der Berufungswerber wurde eingeladen, eine amtlich beglaubigte Kopie seines Reisepasses sowie seines Führerscheines dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen, widrigenfalls seine Berufung kostenpflichtig abgewiesen würde.

Der Berufungswerber hat innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Der Berufungswerber wurde am 11.2.2001 von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich kontrolliert. Bei der Lenkerkontrolle konnte er keinen Führerschein vorweisen; seine Identität wies er mit einem jugoslawischen Reisepass nach.

Er wurde daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültiger Lenkberechtigung bestraft.

Seine in der Berufung vorgebrachte Behauptung, er sei tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung wollte er durch die Vorlage einer Kopie eines jugoslawischen Führerscheines beweisen. Allerdings war diese Kopie nicht amtlich beglaubigt und sie divergierte hinsichtlich des Geburtsdatums einerseits mit dem anlässlich der Kontrolle vorgelegten jugoslawischen Reisepass und andererseits mit der Auskunft des Einwohnermeldeamtes.

Der Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Lenkberechtigung ist somit nicht gelungen, weil die vorgelegte Kopie des Führerscheines in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Geburtsdatum, nicht mit den Angaben im Reisepass und der Meldeauskunft übereinstimmt. Die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Kopie des Führerscheines ist somit nicht bewiesen. Der Berufungswerber hat es unterlassen, dazu weitere Aufklärungen zu geben, obwohl er dazu aufgefordert worden war.

4.3. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse..., in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gegen dieses Gebot hat der Berufungswerber verstoßen und wurde mit der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von 5.000 S bestraft.

Eine außerordentliche Strafmilderung oder gar ein Absehen von der Strafe ist in Ermangelung eines beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen nicht möglich. Gerade Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ohne der vorhandenen Lenkberechtigung zählen zu den schwersten Delikten im Straßenverkehr, da die Verkehrssicherheit dadurch erheblich gefährdet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung (Fahren ohne Lenkberechtigung)

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