Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107852/10/Le/La

Linz, 30.11.2001

VwSen-107852/10/Le/La Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, W 4a, D 8 G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R 2, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Ried im Innkreis vom 19.7.2001, Zl. VerkR96-3273-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.11.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 700 S (entspricht 50,87 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.5.2000 um 21.15 Uhr den PKW LL- auf der A I im Gemeindegebiet von O i.I. in Fahrtrichtung S gelenkt und bei Km. 61,722 die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.8.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung iS des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß iS des § 20 VStG.

Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft werde. Das Beweisverfahren sei mangelhaft geblieben, da seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. So sei bereits im Stellungnahmeschriftsatz vom 18.9.2000 das Vorliegen einer Fehlmessung gerügt worden und hätten die Zeugen RI G und RI H keine konkreten Angaben zur Korrektheit der Messung getätigt. Es wäre aber zur Korrektheit der Messung erforderlich gewesen, die vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrollen durchzuführen.

Nach einer Erklärung der Wirkungsweise des Laser-Messgerätes wurde ausgeführt, dass die Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht gemessen werden könnten, weshalb das Gerät in diesem Sinne als untauglich (fehlerhaft) zu bezeichnen sei. Auch wenn in derartigen Fällen keine Fehlanzeige des Gerätes durch Warnton erfolge, sei die Messung falsch, ohne dass dies vom Gerät erkannt werde.

Es wurde daher beantragt, die Betriebsanleitung des Laser-Messgerätes beizuschaffen, ebenso den Eichschein sowie die Vorlage der Betriebsanleitung an den Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Fehlmessung iS der obigen Ausführungen vorliege.

Überdies erscheine die verhängte Geldstrafe als überhöht, wobei eine Reihe von Milderungsgründen vorgebracht wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 29.11.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Berufungswerber ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten, die Behörde hatte sich telefonisch entschuldigt. Bei der Verhandlung wurde der Meldungsleger RI Manfred G als Zeuge befragt und es wurde in den Eichschein, das Messprotokoll und die Bedienungsanleitung des Laser-Messgerätes Einsicht genommen.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber war zur Tatzeit auf der A I aus Fahrtrichtung W in Fahrtrichtung S unterwegs, wobei er einen PKW der Marke Volvo V 70 lenkte.

Bei der Parkplatzausfahrt O stand die Verkehrsstreife R I mit dem Lenker RI M G und dem Beifahrer RI H. RI G hatte das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (im Folgenden kurz: VKGM) der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E durch Einschalten und Durchführung der in der Bedienungsanleitung geforderten Vorbereitungshandlungen (einschließlich Horizontal- und Vertikalabgleich sowie 0-Messung) zum Einsatz vorbereitet und führte Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen des ankommenden Verkehrs durch. Der StandO des Streifenwagens war zuvor bei vielen Messungen verwendet worden, weil er sich auf Grund der Umgebung für fehlerfreie Messungen eignete. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und funktionsfähig. Um 21.15 Uhr visierte RI G durch das offene Seitenfenster des Streifenwagens vom Lenkersitz aus den ankommenden PKW des nunmehrigen Berufungswerbers an und stellte bei der Messung auf eine Entfernung von 338 m fest, dass der anvisierte PKW mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h unterwegs war. Es wurde sofort die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufgenommen und der Lenker angehalten, wobei ihm das Messergebnis gezeigt wurde.

Es wurde daraufhin gegen den Lenker Anzeige erstattet und das Strafverfahren durchgeführt.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem UVS gab der Zeuge RI G zwar an, sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr im Detail erinnern zu können, dass er aber bereits seit 1993 ständig Lasermessungen durchführe und die Durchführung der Vorbereitungshandlungen bereits routinemäßig erfolgt.

Es wurde sodann auch in den Eichschein des verwendeten VKGM sowie in das Messprotokoll über die in dem fraglichen Zeitraum vorgenommenen Lasermessungen Einblick genommen. Dabei wurde festgestellt, dass in der Spalte "Zeittest" sowie in der Spalte "Zeit 0-Km/h" jeweils die Zeitangabe "21.10" (Uhr) vermerkt ist, wogegen in der Spalte "Messbeginn Uhr" die Angabe "21.05" (Uhr) vermerkt ist. Als "Messende (Uhr)" ist 21.15 Uhr vermerkt.

Der Zeuge gab dazu an, dass ihm hier ein Eintragungsfehler unterlaufen sein muss, weil in den beiden Testspalten ebenfalls 21.05 Uhr einzutragen gewesen wäre. Festgestellt wird, dass die Messung des nunmehrigen Berufungswerbers um 21.15 Uhr und somit jedenfalls nach den durchgeführten Tests erfolgte und so auch dokumentiert wurde.

Zum Thema der Anvisierung eines Fahrzeuges im Bereich annähernd senkrechter Flächen wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Gutachten eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, das dieser in einem anderen Verfahren abgegeben hatte, sich aber auf dieselbe Problematik bezog, verlesen. Als Kurzaussage dazu kann festgehalten werden, dass im Bereich der Kennzeichentafel jedenfalls für eine Lasermessung ausreichend senkrechte Flächen vorhanden sind, die ein korrektes Messergebnis erwarten lassen. Sollten nämlich die Flächen nicht ausreichend senkrecht sein, so würde der Messstrahl abgeleitet und käme nicht mehr zum Gerät zurück, worauf dieses eine Fehlermessung ("error-Meldung") ausweisen würde.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Rechtsvertreter des Berufungswerbers an, dass dieser ca. 15.000 S verdiene und eine Sorgepflicht für seine Gattin habe; an Vermögen sei ihm lediglich der PKW der Marke Volvo V 70 bekannt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Meldungsleger das VKGM, welches zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war, auch richtig bedient hat:

Er hat einen Standort eingenommen, der frei von Hindernissen für die Lasermessung war und er hat zu Beginn der Messung die nach der Bedienungsanleitung erforderlichen Vorbereitungshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt und sodann die Messung korrekt vorgenommen, indem er vom Lenkerplatz aus in verwacklungsfreier Position durch das offene Seitenfenster die Geschwindigkeit des ankommenden Verkehrs gemessen hat.

Bei der Messung des PKW´s des Berufungswerbers, der sich im ankommenden Verkehr befand, wurde auf eine zulässige Messentfernung ein gültiges Ergebnis angezeigt, welches - unter Abzug der 3 %-igen Messfehlertoleranz - dem nunmehrigen Strafverfahren zugrundegelegt wurde.

Die Darstellung des Zeugen RI M G, der einräumte, sich an die gegenständliche Messung nicht mehr genau erinnern zu können, der aber angab, seit 1993 Lasermessungen durchzuführen, wobei die Handhabung des Gerätes schon automatisiert erfolge, ist glaubwürdig. Einerseits hinterließ der Zeuge bei seiner Befragung einen ruhigen und sachlichen Eindruck und er konnte auch die an ihn gestellten technischen Fragen zur Handhabung und Wirkungsweise des VKGM richtig beantworten, zum anderen sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Fehlmessung vermuten lassen könnten, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Die fehlerhafte Eintragung im Messprotokoll hinsichtlich des Testzeitpunktes mit 21.10 Uhr und somit erst 5 Minuten nach dem protokollierten Messbeginn um 21.05 Uhr hat der Gendarmeriebeamte mit einem Irrtum beim Eintragen erklärt; der Fehler schadet aber jedenfalls schon deshalb nicht, weil jedenfalls dokumentiert ist, dass vor der hier verfahrensgegenständlichen Messung, die um 21.15 Uhr stattgefunden hat, die Tests abgeschlossen waren.

Das Fehlen der Eintragung des Horizontal- und Vertikalausgleiches schadet ebenfalls nicht, weil der Gendarmeriebeamte glaubwürdig erklärt hat, diesen Test sicherlich durchgeführt zu haben, dies aber wegen der starren EDV-Vorgaben nicht ins Protokoll eintragen konnte.

4.3. Nach § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Aus den Ermittlungen steht fest, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von 179 km/h (nach Abzug der 3 %-igen Fehlertoleranz) gelenkt hat. Dieser Wert liegt um 49 km/h über dem vom Gesetz erlaubten Wert, weshalb der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens hat die Erstbehörde Verschulden in Form des Vorsatzes angenommen und dies damit begründet, dass dem Beschuldigten einerseits die Geschwindigkeitsbeschränkung bewusst war und er sich andererseits des Faktums der hohen Geschwindigkeit bewusst gewesen sein musste, zumal er eine Fahrgeschwindigkeit von 179 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h durchaus wohl bewusst wahrgenommen haben musste.

Der Berufungswerber meinte dagegen, die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen zu haben, weil er sich gerade mit seiner Gattin unterhalten hätte.

Dazu ist festzustellen, dass aus der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass es durchaus zu einer Verringerung oder Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit kommen kann, wenn sich der Lenker während der Fahrt mit der Beifahrerin unterhält. Die Geschwindigkeitsänderungen bewegen sich demnach jedoch lediglich in einem Bereich von 10 bis 20 km/h, denn bei einem Unter- bzw. Überschreiten dieses Bereiches wird ein Autolenker jedenfalls auf die Geschwindigkeitsänderung aufmerksam. Eine um 49 km/h erhöhte Geschwindigkeit, wie sie der Berufungswerber im gegenständlichen Fall gefahren ist, verlangt aber bereits ein so erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, um das Fahrzeug sicher auf der Straße halten zu können, dass dies einem gewissenhaften Autolenker jedenfalls schon längst zuvor auffallen musste. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus scheidet somit die Begehung einer derart überhöhten Geschwindigkeitsübertretung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit aus, vielmehr muss hier Vorsatz angenommen werden.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei war von einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO von bis zu 10.000 S sowie von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Geldstrafe von 4.000 S für Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn (hier 180 km/h, Tatzeit 20.22 Uhr, 24. Oktober) bei einem Monatseinkommen des Täters von rund 16.000 S und Sorgepflicht für die Ehefrau trotz Unbescholtenheit und Geständnis nicht als überhöht zu beanstanden (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Diese Entscheidung ist auch für den gegenständlichen Fall von richtungsweisender Bedeutung, weil die maßgeblichen Parameter sehr ähnlich sind, aber um eine 500 S niedrigere Geldstrafe verhängt wurde.

Zu den in der Berufung angesprochenen Milderungsgründen ist anzuführen, dass diese zum Teil nicht vorliegen (Fahrlässigkeit; Unbesonnenheit und Unachtsamkeit; verlockende Gelegenheit; optimale Fahrbahn-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse, Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund) oder nicht glaubhaft gemacht werden konnten (bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Wohlverhalten seit der Tat).

Dass es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist, ist für das vorgeworfene Delikt nicht tatbestandsmäßig, da es sich hier um ein reines Ungehorsamsdelikt handelte; das Zustandekommen eines Schadens wäre jedenfalls ein Erschwerungsgrund.

Jedenfalls entstand durch die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eine größere Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine Erhöhung der Unfallwahrscheinlichkeit, was sich jedenfalls straferhöhend auswirken musste.

Dass der Berufungswerber von der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig Abstand genommen habe, obwohl ihm die Motorleistung seines PKW´s eine größere Fahrgeschwindigkeit erlaubt hätte, ist jedenfalls kein Milderungsgrund.

Die beantragte Anwendung des § 20 VStG war wegen fehlender Festsetzung einer gesetzlichen Mindeststrafe schon aus diesem Grund nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 700 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

BeschlagwOung: Geschwindigkeitsübertretung - Laser-Messung

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