Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107854/2/WEI/Rd

Linz, 14.02.2002

VwSen-107854/2/WEI/Rd Linz, am 14. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Hans T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. März 2001, Zl. VerkR 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG (BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 2/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Aus Anlass der Berufung wird aber die verhängte Geldstrafe auf 291 Euro (entspricht 4.004,25 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren beträgt der Kostenbeitrag nunmehr 29,10 Euro (entspricht 400,42 S).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 14.09.2000 um 04.20 Uhr den Kombi, in Linz, A 7, Richtung Süd, b. km 7,0 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,35 mg/l gelenkt, obwohl dies nur zulässig ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG 1997 als übertretene Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der Strafnorm des § 37a FSG 1997 eine Geldstrafe von S 6.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 600,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 9. März 2001 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 19. März 2001 um 16.25 Uhr per e-mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Begründend führt die Berufung dazu Folgendes aus:

"Ich habe am 10.3.01 eine Strafverfügung mit dem Aktenzeichen VerkR96 zugesant bekommen. In dieser Strafverfügung wird mir vorgeworften, am 14.9.00 mit einem Kombi, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, welche aber nicht von mir begangen worden sein kann, da ich nachweislich nicht der Eigentümer eines derartigen Fahrzeuges bin.

Bitte um möglichst rasche Aufklärung und Einstellung des Strafverfahrens gegen meine Person."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t:

2.1. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 2000 wurde der Bw vom MEK (RevInsp M und RevInsp S) an diesem Tag um 04.20 Uhr in der Früh auf der A 7 Süd bei Km 7,0 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Er lenkte den PKW, aus Richtung Nord kommend in Richtung Süd. Die Polizeibeamten stellten Geruch der Atemluft nach Alkohol fest, weshalb der Bf vom Meldungsleger zur Vornahme einer Atemalkoholuntersuchung im Wachzimmer aufgefordert wurde. Mit dem MEK 1 wurde er dorthin überstellt.

Mit dem geeichten Alcomat W532 im Wachzimmer wurden, wie aus dem aktenkundigen Messstreifen des Gerätes ersichtlich, um 04.36 Uhr und um 04.38 Uhr je 0,35 mg/l Atemalkoholgehalt festgestellt. Nach dem Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung gab der Bw an, dass er um 03.00 Uhr 2 Cola-Whisky getrunken hätte. Zu seiner Rechtfertigung hätte er sinngemäß erklärt, sich noch fahrtüchtig gefühlt zu haben. Die Weiterfahrt übernahm ein Beifahrer, da sie dem Bw von den Polizisten untersagt worden war.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Oktober 2000 hat die belangte Behörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Das Schriftstück wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 4. Oktober 2000 beim Zustellpostamt A hinterlegt. Ein Reaktion des Bw darauf ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 ersuchte die belangte Behörde die Heimatgemeinde um Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Bw. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 wurde bekannt gegeben, dass der Bw Zivildiener wäre und monatliche Einkünfte von S 3.600,-- beziehe. Vermögen oder Sorgepflichten wären nicht vorhanden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3.000,-- bis 50.000,-- Schilling, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt.

Nach § 14 Abs 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

4.2. Nach der Aktenlage ist durch die beiden Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alcomat W532 im Wachzimmer der BPD L eindeutig erwiesen, dass der von den Polizeibeamten zweifelsfrei identifizierte Bw um 04.36 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,35 mg/l aufwies, was nach dem gesetzlichen Umrechnungsfaktor 0,7 Promille entspricht. Mit diesem Alkoholgehalt hatte er noch kurz zuvor, nämlich um 04.20 Uhr einen PKW auf der A 7 im Gemeindegebiet von L gelenkt.

Die Übertretung des § 14 Abs 8 FSG ist damit hinreichend objektiviert. Entschuldigende Umstände hat der Bw nicht vorgebracht. Seine Einlassung, wonach er die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben könne, da er nicht Eigentümer des gelenkten PKWs sei, ist unschlüssig. Für die Strafbarkeit kommt es nur darauf an, dass ein Kraftfahrzeuglenker trotz eines Atemalkoholgehalts von 0,25 mg/l oder mehr ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken. Dabei ist nicht maßgeblich, wer Eigentümer oder Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ist, weil die Pflicht den Kraftfahrzeuglenker trifft.

4.3. Die Strafzumessung der belangten Behörde war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu überprüfen. Dabei war davon auszugehen, dass der Bw als Zivildiener ein monatliches Einkommen in Höhe von lediglich S 3.600,-- erzielt, kein relevantes Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat. Die bisherige Unbescholtenheit wertete die belangte Strafbehörde als mildernd. Erschwerend erachtete sie das Lenken auf der Autobahn und die Höhe der Beeinträchtigung.

Diese Erschwerungsgründe liegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht vor. Wenn auch nach § 37a letzter Satz FSG - was ohnehin selbstverständlich ist - der Grad der Alkoholisierung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, bedeutet dies noch nicht, dass ein besonderer Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG schon dann vorliegt, wenn die Grenze von 0,25 mg/l deutlich überschritten wurde. Dieser Umstand ist bei der allgemeinen Gewichtung des Unrechts- und Schuldgehalts nach § 32 Abs 3 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann der erkennende Verwaltungssenat der Strafbehörde beipflichten, wenn sie im Lenken auf der Autobahn einen Erschwerungsgrund sieht. Dabei übersieht sie offenbar, dass nach § 14 Abs 8 FSG noch keine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers wie nach § 5 Abs 1 StVO angenommen werden kann. Vielmehr liegt nur ein Verstoß gegen Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers vor. Von einer verminderten Fahrtüchtigkeit kann im Gegensatz zu § 5 Abs 1 StVO 1960 nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Die von der belangten Strafbehörde verhängte Strafe von S 6.000,-- ist unangemessen hoch. Bei den gegebenen Strafzumessungsfaktoren und dem anzuwendenden Strafrahmen von S 3.000 bis S 50.000,--, vor allem aber mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Bw erscheint dem Oö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe in Höhe von 291 Euro bzw rund 4.000 Schilling völlig ausreichend, um dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Bw gerecht zu werden und um ihn in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Mit der Mindeststrafe konnte im Hinblick auf das nicht geständige Verhalten des Bw nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach einem Strafrahmen von bis zu sechs Wochen zu bemessen. Sie konnte nach dem Grad der Schuld vergleichsweise höher mit 100 Stunden festgesetzt werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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