Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240222/2/Gf/Km

Linz, 05.12.1996

VwSen-240222/2/Gf/Km Linz, am 5. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K F, vertreten durch die RAe Dr. G Z und Dr. E M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8.

November 1996, Zl. SanRB96-60-1995-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jewiels 11/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf jeweils 10 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. November 1996, Zl. SanRB96-60-1995-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 8 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß diese am 19. Jänner 1995 zwei Lieferungen Käse in Verkehr gebracht habe, bei denen Angaben über den Namen und die Anschrift der erzeugenden bzw. verpackenden Unternehmung, die Temperatur und sonstigen Lagerbedingungen sowie die Bestandteile und Zusatzstoffe gefehlt hätten; dadurch habe er in zwei Fällen eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z.

2, 6 und 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. November 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt durch entsprechende dienstliche Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei. Daß der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt nicht im Betrieb anwesend gewesen sei und er daher keine Möglichkeit gehabt hätte, die angelasteten Übertretungen zu verhindern, könne ihn nicht entschuldigen.

Bei der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, bereits vor seiner Erkrankung einen Vertreter bestellt zu haben, der durch entsprechende Schulungen und betriebsinterne Unterweisungen über die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen informiert gewesen sei. Zudem habe dieser Vertreter bereits vor der Erkrankung des Beschwerdeführers mit diesem stichprobenartig die Tätigkeit der sonstigen Mitarbeiter kontrolliert.

Mangels Verschulden wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-60-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Z. 2, 6 und 7 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel ohne Angabe des Namens und der Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung, der Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen und der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) in Verkehr bringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung allseits unbestritten.

Fraglich ist vielmehr allein, ob ihn als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG auch insofern ein Verschulden trifft, obgleich er zum Tatzeitpunkt kranheitsbedingt nicht im Betrieb anwesend war und er deshalb einen Vertreter bestellt hatte.

Hiezu hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur fest (vgl. z.B. VwGH v. 25. November 1987, 86/09/0174), daß dann, wenn sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen bedient, ihn jedenfalls die Verpflichtung trifft, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; hiezu gehört - wenn es der Betriebsumfang nicht zuläßt, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen - nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung, wobei die allgemeine Behauptung des Bestehens eines Kontrollsystems ohne Darlegung, wie dieses im einzelnen funktionieren soll insbesondere die bloße Erteilung von Weisungen oder lediglich stichprobenartige Weisungen -, nicht ausreicht (vgl. VwGH v. 2. Juli 1990, 90/19/0109). Am zweckmäßigsten wäre freilich, für den Vertretungsfall (wie z.B. Krankheit) schon von allem Anfang an eine weitere Person als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. W. Hauer O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 808).

Gerade letzteres ist aber im gegenständlichen Fall geschehen, wo (wenngleich 8 Monate nach der Tat, nämlich mit Wirkung vom 1. September 1995) drei verantwortliche Beauftragte - unter diesen auch der Vertreter des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt - bestellt wurden.

War damit zwar im Zeitpunkt der Übertretung den zuvor dargestellten strengen Anforderungen noch nicht entsprochen, weil - was vom Beschwerdeführer initiativ darzulegen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH v. 30. Juni 1981, 3489/80) - ein wirksames Kontrollsystem, daß die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätte erwarten lassen, nicht nachgewiesen wurde, so ist dieses nachträgliche und vor allen Dingen rasche Bemühen um die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes in besonderer Weise als strafmildernd zu berücksichtigen.

Da ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG angesichts des - bereits von der belangten Behörde zutreffend hervorgehobenen - Umstandes der im Hinblick auf die Menge der unvollständig gekennzeichneten Ware nicht unerheblichen Schädigung der durch die Strafnorm geschützten Interessen der Konsumenten nicht in Betracht kam, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tatund schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit jeweils 100 S festzusetzen; dementsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs. 2 VStG jeweils auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

4.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 10 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum