Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107878/8/Fra/Ka

Linz, 09.04.2002

VwSen-107878/8/Fra/Ka Linz, am 9. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. CA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. HS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.8.2001, VerkR96-7891-1999, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Kostenbeitrag zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S, ds 109,01 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 27.3.1999 um 16.56 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der A1, Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei km 237,900 die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung - nicht mehr gefällt werden. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

Die Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG wäre im gegenständlichen Verfahren, da die Berufung am 13.9.2001 bei der Strafbehörde eingelangt ist, am 13.12.2002 abgelaufen. Das mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhalten wurde am 27.3.1999 verwirklicht. Aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs.3 leg.cit. hätte sohin die Berufungsentscheidung spätestens bis zum 27.3.2002 ergehen müssen; dh dem Oö. Verwaltungssenat ist im konkreten Verfahren nicht eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten, sondern tatsächlich nur eine Entscheidungsfrist von rd. sechs Monaten zur Verfügung gestanden.

Der Bw hat ua bemängelt, dass im angefochtenen Straferkenntnis eine Verordnung zugrunde gelegt wurde, welche im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen sei. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung soll am 27.3.1999 um 16.46 Uhr geschehen sein. Zu diesem Zeitpunkt sei die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Verordnung nicht mehr in Kraft gewesen. Vielmehr sei sie aufgrund einer Verordnung vom 25.3.1999 derogiert worden.

Da diesem Einwand nicht von vornherein die Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden konnte, war es notwendig, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Verordnung durchzuführen.

Im Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.12.2001 an den Oö. Verwaltungssenat wird die Auffassung vertreten, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Straßenmeister seit 26.3.1999 die Verordnung, Zahl 138.001/20-II/B/8-99, kundgemacht war. Nach der Aktenlage kann es sich dabei nur um die Verordnung vom 25.3.1999 handeln. Im Schreiben der Autobahnmeisterei Oberwang vom 25.1.2002 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird festgestellt, dass nicht die oa Verordnung mit der Zahl 138.001/20-II/B/8-99 vom 5.3.1999 (gemeint: vom 25.3.1999) in Kraft war, sondern in Kraft gewesen sei die Verordnung vom 5.3.1999 mit der Zahl 138.001/15-II/B/8-99. Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, Zl. 138.001/20-II/B/8/99, vom 5.3.1999 zugrunde gelegt. Eine derartige Verordnung ist jedoch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Oö. Verwaltungssenat innerhalb der oa - verkürzten - Entscheidungsfrist nicht möglich war, ein Verfahrensergebnis zu erzielen, welches zu einem Abschluss in der Sache selbst berechtigt hätte.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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