Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107880/3/Fra/Ka

Linz, 08.02.2002

VwSen-107880/3/Fra/Ka Linz, am 8. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.9.2001, AZ. VerkR96-2528-2000-BB/KB, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen drei Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. Geldstrafen von je 2.000 S (EFS von je 48 Stunden) verhängt, weil er in Altenberg, Altenberger Landesstraße 1501, bei Str.km. 7,45

1) verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung "Fischtage 8.3.-12.3.2000 17.3.-19.3.2000 GR" angebracht hat, wobei dies am 20.03.2000 um ca. 15.00 Uhr festgestellt wurde,

2) verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung "Diagnose: Schädelfraktur!" angebracht hat, wobei dies am 07.04.2000 um ca. 14.00 Uhr festgestellt wurde,

3) verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung "Live Sport Trends, Fun & Fitness die Sportklasse zum Mitmachen 31. März - 2. April 2000 Messe Wieselburg" angebracht hat, wobei dies am 07.04.2000 um ca. 14.00 Uhr festgestellt wurde.

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von je 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, dass die inkriminierten Werbungen an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit angebracht waren. Auch die Tatzeit wird nicht bestritten.

Der Bw bringt jedoch zu den Punkten 1 und 3 des angefochtenen Schuldspruches vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit nach seiner Ansicht um Ortsgebiet handeln müsse bzw die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diese als solche sehe, weil eine seit vielen Jahren bestehende Werbung auf der gegenüberliegenden Seite des Lagerhauses Altenberg gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht aufgegriffen wurde. Zum Punkt 2 hält der Bw fest, dass es sich bei der Aufschrift "Schädelfraktur" um ein Plakat des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung handelt, das im speziellen vom Verkehrsressort in Auftrag gegeben wurde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.1964, Zl. 1745/63, ZVR 1965/109, hält der Bw fest, dass die Aufschrift "Schädelfraktur" weder eine Werbung noch eine Ankündigung darstelle. Da die beiden anderen Werbungen seiner Ansicht nach im Ortsgebiet angebracht waren, stellt der Bw den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Das Vorbringen des Bw die inkriminierten Werbungen wären im Ortsgebiet angebracht gewesen, wird vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilt. Ein Lokalaugenschein des Oö. Verwaltungssenates hat ergeben, dass sich die Anbringungsörtlichkeit zweifelsfrei außerhalb des Ortsgebietes befindet. Dennoch ist das Rechtsmittel im Ergebnis aus den folgenden, von Amts wegen aufzugreifenden, Umständen erfolgreich:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Diesem Erfordernis wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird (vgl. VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Dies ist gegenständlich der Fall, weil im angefochtenen Schuldspruch nicht zu entnehmen ist, auf welcher Fahrbahnseite bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung die Werbung angebracht war. Weiters fehlt die konkrete Angabe, in welcher Entfernung innerhalb des 100 m Bereiches die Werbung angebracht war.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine tauglichen Verfolgungs-handlungen gesetzt wurden, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend der Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird in Bezug auf die Spruchformulierung Folgendes angeregt:

Laut Anzeige ist der Bw gewerberechtlicher Geschäftsführer der U L9. Dem Bw wurden die ihm zur Last gelegten Taten jedoch insoferne zur Last gelegt, als hätte er sie persönlich zu verantworten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch der Spruch des Strafbescheides das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Im konkreten Fall hätte der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GesmbH zu verantworten (die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist im gewerberechtlichen Strafverfahren von Relevanz). Dem Bw hätte sohin vorgeworfen werden müssen, die Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U zu verantworten, weil bestimmte Werbungen angebracht waren. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw persönlich (physisch) die Werbungen angebracht hat. Zur Abrundung erscheint es zweckmäßig, in der Tatumschreibung auch zum Ausdruck zu bringen, dass keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlag.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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