Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107882/15/Br/Bk

Linz, 30.11.2001

VwSen-107882/15/Br/Bk Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. August 2001, Zl. VerkR96-7067-2000, nach der am 22. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG, § 5 Abs.1 iVm § 6, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin Geldstrafen in Höhe von 500 S und 300 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden verhängt, weil sie am 7.9.2000 vor 17.02 Uhr, den Kombi mit dem Kennzeichen , in Gmunden, A auf Höhe des Hauses Nr. , (Fleischhauerei L)

  1. vorschriftswidrig auf dem do. Gehsteig und
  2. im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt gehabt habe.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter, die den Pkw während der Vorbeifahrt im Dienstkraftwagen im Halteverbot und teilweise am Gehsteig erblickten. Die diesbezüglichen Anzeigeangaben und die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von den Gendarmeriebeamten gemachten Zeugenaussagen wurden als glaubwürdig erachtet. Die von der Berufungswerberin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgestellte Behauptung, wegen einsetzender Wehen nur kurz stehen geblieben zu sein, um zu telefonieren, wurde nicht geglaubt.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Aus dem Kontext des über weite Bereiche nicht sachbezogen Vorbringens - es werden darin schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber Behördenorganen erhoben - scheint die Berufungswerberin den Tatvorwurf mit einer damals vorliegenden Notstandssituation in Form einsetzender Wehen zu rechtfertigen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, sowie durch Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. H und RevInsp. D als Zeugen anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Berufungswerberin ließ sich wegen angeblich persönlicher Verhinderung durch ihren Lebensgefährten, Dipl.Ing. A, vertreten. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

Ergänzend wurde Beweis erhoben durch fernmündliche Anfrage bei der Fleischhauerei L in G, ob ein von der Berufungswerberin geschilderter Umstand (nämlich Telefonat in der Fleischhauerei wegen einsetzender Wehen) bekannt oder erinnerlich ist. Ebenfalls wurden gemäß dem in der Berufungsverhandlung gefassten Beschluss noch Unterlagen in Form von Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Rahmen des Parteiengehörs der Behörde erster Instanz zur Einsicht und mit der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Diese gab dazu per E-Mail vom 27. November 2001 eine Stellungnahme ab.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil in der Berufung im Ergebnis ein Strafausschließungsgrund in Form einer Notstandssituation eingewendet wurde, war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

5. Unbestritten kann hier gelten, dass der Pkw mit dem Kennzeichen von der Berufungswerberin an der o.a. Örtlichkeit kurzfristig abgestellt wurde. Diese Wahrnehmung basierte auf eine Feststellung dieses Faktums während der Vorbeifahrt zweier Gendarmeriebeamter in einem Dienstfahrzeug. Anlässlich dieser Wahrnehmung wurde lediglich eine Anzeige nach dem Kennzeichen gelegt.

Die Berufungswerberin wurde folglich im Zuge der Lenkererhebung evident, wobei sie bereits im Rahmen der Lenkerauskunft auf den angeblichen Umstand plötzlich einsetzender Wehen hinwies. Sie rechtfertigte das Abstellen des Fahrzeuges mit dem Entschluss von einem dort gelegenen Fleischhauereigeschäft ihren Lebensgefährten fernmündlich verständigt zu haben, um von diesem abgeholt zu werden.

Die Berufungswerberin war zu diesem Zeitpunkt hochschwanger. Sie wurde von den Meldungslegern beim Fahrzeug angeblich nicht wahrgenommen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zur Sache im Ergebnis vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin wegen dieser plötzlich einsetzenden Wehen in die Fleischhauerei L begeben habe; sie habe von dort aus den Sohn ihres Lebensgefährten, Herrn Dipl.Ing. G, fernmündlich verständigt, weil sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, den etwa 700 bis 800 Meter weiten Weg bis nach Hause zurückzulegen. Dieser - der Lebensgefährte - sei folglich bereits wenige Minuten später dort eingetroffen, wobei er sie im Fahrzeug sitzend antraf.

Gemäß den ergänzenden Beweiserhebungen entband die Berufungswerberin im Krankenhaus Gmunden bereits nach etwas mehr als zwei Tagen ein Mädchen (Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass, kurz: MKP). Anzumerken ist dabei, dass gemäß der vorgelegten Kopie des MKP der Blasensprung bereits zwanzig Stunden vor der Geburt erfolgte, was zumindest den Rückschluss eines Einsetzens von Wehen zum hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt, nämlich 11/2 Tage vorher, einerseits durchaus plausibel, jedenfalls aber unwiderlegbar erscheinen lässt. Nachvollziehbar lässt sich dies insbesondere bei lebensnaher Betrachtung im Falle einer Erstgeburt schlussfolgern, dass dadurch ein dringendes Bedürfnis ausgelöst worden sein mag, das Fahrzeug möglichst rasch zu verlassen, um einen Angehörigen anzurufen. Somit vermag dem Vorbringen der Berufungswerberin inhaltlich auch dahingehend gefolgt werden, wonach dies zumindest aus subjektiver Sicht als eine zwingende Notwendigkeit empfunden worden sein konnte.

Dass die Zeugen die Berufungswerberin im Zuge der Vorbeifahrt im Fahrzeug erblickten, konnte auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden; es wird aber auf Grund der diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen eher zu verneinen sein. Im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung ist diese Frage jedoch ohnedies belanglos. Dahingestellt kann sein, aber nicht unerwähnt soll bleiben, dass es im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht gerade sinnvoll erscheint, ein Fahrzeug nach dem Kennzeichen anzuzeigen, anstatt an diesem ein Organmandat zu hinterlegen, um im an sich üblichen Weg eine Verwaltungsübertretung in der Figur eines sogenannten Parkdeliktes in verwaltungsökonomischer Form zu sanktionieren bzw. einer Ahndung zuzuführen.

Auf die weit ausholenden Ausführungen seitens des Vertreters der Berufungswerberin, die mit einer Vielzahl von schwerwiegenden Anschuldigungen gegen Institutionen und Personen in keiner wie immer gearteten Form im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren wegen eines Parkdeliktes sachlich nachvollziehbar sind, ist mangels jeglichem Bezug zum gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht einzugehen. Ebenfalls bedarf es mit Blick darauf nicht der Erörterung der vom Vertreter der Berufungswerberin mit der Berufung und sowohl während und auch nach der Berufungsverhandlung noch vorgelegten Schriftstücke bzw. dessen fernmündlichen Interaktionen.

Diese waren jedoch aus rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zwecks strafrechtlicher Beurteilung zur Kenntnis zu bringen.

Den Meldungslegern konnte wohl mit Blick auf ihre Anzeigeangaben und deren Schilderung anlässlich der Berufungsverhandlung gefolgt werden, wenngleich diese Angaben über den damaligen "Gesundheitszustand" der Berufungswerberin keinen wie immer gearteten Rückschluss zulassen. Mit diesem hat sich auch die Behörde erster Instanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mit einem knappen Hinweis auseinandergesetzt, vermochte diesem Vorbringen im Lichte der sich im erstinstanzlichen Verfahren auf bloße Behauptungen beschränkenden Ausführungen der Berufungswerberin und wohl auch angesichts der nicht sachbezogen Vorwürfe, der vorgetragenen Notstandsvariante nicht anschließen. Darauf wird auch in der abschließenden Stellungnahme der Behörde erster Instanz vom 27. November 2001 abermals Bezug genommen. Dabei wird auf die vom Amtsarzt vertretene Auffassung verwiesen, wonach plötzlich so "blitzartig" einsetzende Wehen zwei Tage vor der Geburt "sehr selten" wären. Auch auf die negativ verlaufende Nachfrage bei der Fleischhauerei L über ein diesbezügliches Telefonat wies die Behörde erster Instanz noch hin. Es trifft durchaus zu, dass das ursprüngliche Vorbringen der Berufungswerberin als Schutzbehauptung anmutete, was aber nunmehr, durch die Vorlage des Mutter-Kind-Passes, zumindest als nicht widerlegbar erachtet werden kann.

Die Behörde erster Instanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus von einer den Denkgesetzen folgenden freien Beweiswürdigung ausgegangen, wenngleich nunmehr die Zweifelsregel zu Gunsten der Berufungswerberin als der verfahrensentscheidende Aspekt zum Tragen kommt.

Keine inhaltlich relevanten Verfahrensmängel vermöchte die Berufungswerberin mit dem Hinweis auf eine um wenige Minuten divergierende Bezeichnung in der Tatzeit eines Meldungslegers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gegenüber der Anzeige aufzuzeigen. Ebenfalls konnte ein relevanter Sachbezug im Sinne der Wahrheitsfindung mit der beantragten Vernehmung des Behördenvertreters als Zeugen nicht dargetan werden, sodass dessen Vernehmung verzichtbar schien. An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass die im Rahmen eines Verfahrens wegen eines Parkdeliktes leidenschaftlich vorgetragenen Aspekte, lange zurückliegender angeblicher Ereignisse mit strafrechtlichen Bezug, in dieser Form wohl einzigartig zu bezeichnen sind. Die Zuleitung zur strafrechtlichem Beurteilung sowohl dieser Inhalte als auch die Motive der diese Vorwürfe erhebenden Person war daher zwingend an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Die Verantwortung der Berufungswerberin, sich auf Grund von einsetzenden Wehen im Ergebnis zu einem kurzfristigen Abstellen des Fahrzeuges im genannten Verbotsbereich zwingend veranlasst erachtet zu haben, war aber trotz der weitgehend nicht sachbezogen erscheinenden Ausführungen, die den überwiegenden Teil des Berufungsvorbringens zum Gegenstand hatten, dennoch nicht von der Hand zu weisen. Dies konnte trotz der im Lichte des Vorbringens in der Berufungsverhandlung nachfolgend bei der Fleischhauerei L in Erfahrung gebrachten Faktums, dass ein von der Berufungswerberin behauptetes Telefonat vom Inhaber dieses Geschäftes nicht bestätigt wurde, nicht als widerlegt gelten. Dies wohl auch mit Blick darauf, dass laut Angabe des Inhabers dieser Fleischhauerei das damals im Geschäft tätig gewesene Personal zwischenzeitig nicht mehr in der damaligen Zusammensetzung im Dienst steht. Eine Überprüfung scheint daher aussichtslos, womit das immerhin sich als denkbar erweisende Vorbringen der Berufungswerberin als nicht (mehr) widerlegbar erscheinen lässt.

Abschließend lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Behörde erster Instanz wohl durchaus darin zu folgen ist, dass die Verantwortung der Berufungswerberin "ungewöhnlich" erscheinen mochte, was aber im Lichte des nunmehr vorliegenden Beweisergebnisses dennoch nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit den Schluss für ein Verschulden hinsichtlich dieses Sachverhaltes zulässt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 8 Abs.4 und § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig und das Halten und Parken in einem gekennzeichneten Verbotsbereich verboten und im Fall der Zuwiderhandlung jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe zu bestrafen.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit eines Ungehorsamsdeliktes als Verschuldensgrad bereits fahrlässiges Verhalten. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Wenn daher - wie hier - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung feststeht, so hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solches zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen kann hier im Umstand des plötzlichen Einsetzens von Wehen erblickt werden (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/19/0328 und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 736 ff angeführte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa im Erkenntnis vom 6.10.1993, 93/17/0266 ausgesprochen, dass jedenfalls die auch von der strafrechtlichen Lehre herausgearbeiteten Voraussetzungen für den (entschuldigenden) Notstand dann vorlägen, wenn:

"I. Notstandssituation: Leben und Gesundheit zweier Menschen nämlich Mutter und Kind sind gefährdet.

II. Entschuldigende Notstandshandlung: das verletzte Rechtsgut (kurzfristiges Abstellen im Halte- u. Parkverbot) ist geringerwertig, als das durch die Notstandshandlung (hier in Form eines Telefonates) zu schützen versuchte Rechtsgut (Leben und Gesundheit für Mutter und Kind)". Geht man von plötzlich einsetzenden Wehen aus, schlägt hier das Verhältnis der Rechtsgutbeeinträchtigung wohl zweifelsfrei zu Gunsten der Berufungswerberin aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. VwGH vom 5. März 1985, Zl. 84/04/0191). Es kann dahingestellt sein, ob im Falle von plötzlich einsetzender, allenfalls als "Schmerzen" empfundener Wehen, nicht zusätzlich auch noch ein Anhalten im Sinne der Verkehrssicherheit sogar geboten gewesen sein könnte.

Davon ausgehend vermag mit dem hier vorliegenden Beweisergebnis aus rechtlicher Sicht zumindest subjektiv tatseitig eine notstandsähnliche Situation erblickt werden, welche das in der bloß kurzen Abstelldauer geringfügig zu wertende Fehlverhalten rechtfertigte. Gemäß der o.a. Judikatur kommt es IN JEDEM EINZELNEN FALL auf die Zumutbarkeit eines bestimmten Verhaltens an (Hinweis auf VwGH vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0176), wobei das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Notstandes in den Fällen der Ungehorsamsdelikte, in denen der Beschuldigte seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen hat, dieser nachweispflichtig ist. Dies geschah hier in sachlich zumindest nicht widerlegbarer Weise (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 2. Halbband, 8. Auflage, Anmerkung 3 zu § 6 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Wehen, notstandsähnliche Situation, Verschulden

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