Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107889/7/Ki/Ka

Linz, 11.12.2001

VwSen-107889/7/Ki/Ka Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FW, vom 22.8.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., vom 26.3.2001, VerkR96-3756-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2001 durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 880,00 Schilling (entspricht 63,95 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 26.3.2001, VerkR96-3756-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17.6.2000 um 15.40 Uhr als Lenker des PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei km 56,732 in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 4.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 88 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 440 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Hinsichtlich Strafbemessung hat die Erstbehörde ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zählen und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die Behörde von bloß fahrlässiger Begehung ausgeht, habe mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können. Eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährde in höchstem Maß jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es seien dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit würden erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen dieser Rechtsgüter eintreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grob fahrlässig begangen wurde, weil bei einer Geschwindigkeit von 184 km/h ein Übersehen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen sei. Die verhängte Geldstrafe von 4.400 S bewege sich im mittleren Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe entspreche auch den persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgehe, dass er ein monatliches Einkommen von 15.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten erziele. Als mildernd seien die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend keine Umstände zu werten gewesen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis per Telefax Berufung erhoben. Darin führt er aus, dass der vorgehaltene Sachverhalt nicht zutreffen könne, weil er sich nicht erinnern könne, das getan zu haben. Sollte es doch wahr sein, so bitte er um eine geringere Geldstrafe, weil er nicht so viel verdiene, wie die Erstbehörde annehme.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2001. Bei dieser Verhandlung wurde jener Gendarmeriebeamte, welcher die Messung durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat an der Verhandlung teilgenommen, der Beschuldigte ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Der Zeuge führte bei seiner Befragung aus, dass er sich an den Vorfall natürlich nur mehr sehr vage erinnern könne, zumal es sich um eine Routineamtshandlung gehandelt hat. Er könne jedoch den Sachverhalt aus seinen persönlichen Aufzeichnungen rekonstruieren. Er sei Messbeamter gewesen, das in der Anzeige angeführte Fahrzeug sei von ihm auf eine Distanz von 322,6 m gemessen worden, die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges habe 190 km/h betragen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Messung auf der Überholspur unterwegs gewesen. Nach der Messung sei die Verfolgung des Fahrzeuges aufgenommen worden, bei der nächstmöglichen Gelegenheit sei der Lenker vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden, dieser habe die Fahrgeschwindigkeit nicht abgestritten.

Er schließe eine Verwechslung aus. Bei den Messungen halte er stets die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Prozeduren ein.

Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Wenn er sich auch an den konkreten Vorfall (Routineamtshandlung) nur mehr vage erinnern kann, so kann doch aus seinen Aussagen auf die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige geschlossen werden.

Der Bw selbst ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, auch in der Berufung selbst wurden keinerlei konkrete Angaben zum Sachverhalt vorgebracht.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder einer höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung Außenstelle Ried/I.) vom 17.6.2000 zugrunde. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Gendarmeriebeamten durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt.

Das durchgeführte Berufungsverfahren, insbesondere das Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung, lässt keine Zweifel aufkommen, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Diesbezüglich schließt sich die Berufungsbehörde den Überlegungen der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., welche in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt wurden, vollinhaltlich an.

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Strafbemessung auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, welche im vorliegenden konkreten Falle auch im Falle eines geringeren Einkommens des Beschuldigten, als für die Straffestsetzung geschätzt wurde, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe als nicht vertretbar erscheinen lassen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum