Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107891/2/WEI/Be

Linz, 30.08.2002

VwSen-107891/2/WEI/Be Linz, am 30. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Hans T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. September 2001, Zl. VerkR 96-3005-2001-BB/KB, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idF 20. StVO-Novelle BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Aus Anlass der Berufung wird die verhängte Geldstrafe auf 255 Euro herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 106 Stunden wird bestätigt.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren beträgt der Kostenbeitrag nunmehr 25,50 Euro.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 10.06.2001 um 20.43 Uhr den PKW, Peugeot 405, Kennzeichen, in Schlierbach auf der Pyhrnautobahn A 9, Str.km 13,011 Richtungsfahrbahn Sattledt mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 99 Abs 3 lit a) iVm § 20 Abs 2 StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 eine Geldstrafe von ATS 4.400,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 106 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG ATS 440,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. September 2001 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 24. September 2001 um 15.46 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Nach Angabe der Geschäftszahl führt der Bw inhaltlich wie folgt aus:

"Ich habe am 14.09.01 von ihnen eine Strafverfügung zugesandt bekommen, welche mir am 25.9.01 persönlich ausgehändigt wurde, in der mir eine unzulässige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Das fragliche Fahrzeug, ein Peugeot 405, befindet sich aber nachweislich nicht in meinem Besitz. Bitte um Aufklärung und Einstellung des Strafverfahrens gegen meine Person."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Außenstelle Klaus, vom 10. Juni 2001, Zl. 606/1/2001 SCH, lenkte der Bw am 10. Juni 2001 um 20.43 Uhr den weinroten PKW Peugeot 405, Kennzeichen, auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Straßenkilometer 13,011 in Richtung Sattledt mit einer auf Autobahnen um 47 km/h überhöhten Geschwindigkeit von 177 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch dienstliche Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten festgestellt, der mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 007402 eine gemessenen Geschwindigkeit von 183 km/h ermittelte. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen ergab sich ein Wert von 177 km/h.

Zu den äußeren Verhältnissen führt die Anzeige einwandfreie Sicht, nasse Asphaltfahrbahn bei leichtem Regen an.

Der Bw wurde nach dienstlicher Wahrnehmung der Geschwindigkeitsübertretung angehalten. Über Vorhalt gab er sinngemäß an, er sei deshalb so schnell gefahren, weil er bereits um 19.00 Uhr hätte zu Hause sein sollen.

2.2. Nach Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Tatortbehörde an die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde lastete diese dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Juni 2001, zugestellt durch Hinterlegung am 4.Juli 2001, die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis an. Auf diesen Schritt reagierte der Bw nicht.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 ersuchte die belangte Behörde die Heimatgemeinde um Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Bw. Mit Schreiben vom 3. August 2001, Zl. Verk-2/8-2001 Ke, gab das Gemeindeamt Altenberg bekannt, dass der Bw ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er wohne bei seinen Eltern in Haslach Nr. 16, 4203 Altenberg, und beziehe als Zivildiener ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 3.800,--.

2.3. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 11. September 2001, in dem im Hinblick auf die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Exekutivbeamten der Verkehrsabteilung - Außenstelle Klaus und die durchgeführte Lasermessung von einer hinlänglich erwiesenen Verwaltungsübertretung ausgegangen wird. Da der Bw von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch machte, wurde das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt. Die belangte Behörde sah keinen Anlass an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es sich beim Meldungsleger um ein erfahrenes Straßenaufsichtsorgan handle, dem auf Grund seiner Ausbildung, Erfahrung und Schulung eine korrekte Lasermessung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen zugemutet werden könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats den Tatsachenfeststellungen der belangten Strafbehörde, die der Bw mit seiner Einlassung nicht in Frage stellen konnte.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder einen höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs 2 StVO im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO in der anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ATS 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der von der Gendarmerie identifizierte Bw hat am 10. Juni 2001 um 20.43 Uhr als Lenker des Peugeot 405, Kennzeichen, auf der A 9 bei Strkm. 13,011 eine mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessene und nach Abzug der Toleranzen zurechenbare Geschwindigkeit von 177 km/h eingehalten und damit die gemäß § 20 Abs 2 StVO auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschritten.

Der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E wurde mit Zulassung Zl. 43427/92 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993) und in geänderter Ausführung mit Zulassung Zl. 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994), zur Eichung zugelassen. Danach können Fahrzeuggeschwindigkeiten von 10 km/h bis 250 km/h in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser unter Beachtung der Verkehrsfehlergrenzen gemessen werden. Diese betragen bei Messwerten bis 100 km/h +/- 3 km/h und bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 % des Messwertes. Die Verkehrsfehlergrenze von 3 % (ergibt bei 183 km/h aufgerundet 6 km/h) wurde zugunsten des Bw vom gemessenen Geschwindigkeitswert in Abzug gebracht. Die Geschwindigkeitsmessung durch den Gendarmeriebeamten erfolgte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte entsprechend den Verwendungsbestimmungen der eichamtlichen Zulassung.

Die Übertretung des § 20 Abs 2 StVO durch den Bw ist damit hinreichend objektiviert. Entschuldigende Umstände hat der Bw nicht vorgebracht. Seine sinngemäße Einlassung, wonach er die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben könne, da er nachweislich nicht der Besitzer des Peugeot 405 sei, ist unschlüssig. Für die Strafbarkeit kommt es nur darauf an, dass er - wie durch dienstliche Wahrnehmung festgestellt wurde - als Kraftfahrzeuglenker die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Dabei ist nicht maßgeblich, wer Eigentümer oder Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ist.

4.3. Die Strafzumessung der belangten Behörde war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu überprüfen. Dabei war davon auszugehen, dass der Bw als Zivildiener ein monatliches Einkommen in Höhe von lediglich S 3.800,-- erzielte, kein relevantes Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat. Mildernd wertete die belangte Behörde keinen Umstand, erschwerend das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind keine Vorstrafen zu entnehmen. Es war daher für das Berufungsverfahren im Zweifel von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen, die sich als Strafmilderungsgrund auswirkt. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 47 km/h stellt nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates für sich allein noch keinen besonderen Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB iVm § 19 VStG dar. Denn eine beträchtliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist ohnehin beim Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung allgemein zu berücksichtigen (vgl § 19 Abs 1 VStG und § 19 Abs 2 VStG iVm § 32 Abs 3 StGB). Allerdings ist eine Geschwindigkeit von 177 km/h nicht mehr bloß fahrlässig, sondern wohl nur durch bewusstes Beschleunigen erzielbar. Im Einklang mit dieser Einschätzung hat der Bw in seiner Rechtfertigung gegenüber dem Gendarmerieorgan auch zum Ausdruck gebracht, dass er es eilig hatte, weil er bereits um 19.00 Uhr zu Hause sein sollte. Im Übrigen berücksichtigte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht, dass nach der Anzeige eher günstige Verkehrsverhältnisse in Betracht kamen, die in objektiver Hinsicht die ansonsten mit einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundene typische Gefahrensituation relativieren und den Unwert des Täterverhaltens im Vergleich zum gedachten Normalfall geringer erscheinen lassen.

Nach Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse erachtet der erkennende Verwaltungssenat die verhängte Strafe als überhöht. Dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen und vor allem aber mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Bw erscheint dem Oö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe in Höhe von 255 Euro (rund ATS 3.500 Schilling) in spezialpräventiver Hinsicht noch ausreichend, um den Bw ihn in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Diese Strafe beträgt immerhin noch rund 35 % des angewendeten Strafrahmens nach § 99 Abs 3 StVO 1960. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 106 Stunden war zu bestätigen, weil sie beim gegebenen Strafrahmen verhältnismäßig sogar noch unter der reduzierten Geldstrafe liegt.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 65 VStG im Berufungsverfahren die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der Kostenbeitrag im erstinstanzlichen Verfahren verminderte sich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf 25,50 Euro (10% der Geldstrafe).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Beilage

Dr. W e i ß

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