Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107899/12/BI/KM

Linz, 11.03.2002

VwSen-107899/12/BI/KM Linz, am 11. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.X. B, vom 23. August 2001 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. August 2001, S-22799/01-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 7. März 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, unterlassen zu haben, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, und der Strafbetrag mit 109 Euro festgesetzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10,90 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 11. Mai 2001 um 11.07 Uhr in Linz, A Richtung N, Abfahrt V, festgestellt werden habe können, es als Zulassungsbesitzer des Lkw, Kz: , unterlassen habe, für den vorschriftswidrigen Zustand zu sorgen, da am Kfz folgender Mangel festgestellt worden sei: das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 7490 kg sei um 5310 kg überschritten worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. März 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw und der Zeugen RI R H und H S durchgeführt. Der Bw und die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Auf die sofortige Verkündung der Berufungsentscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihn treffe deswegen kein Verschulden an der Überladung - falls eine solche stattgefunden habe - weil er dem Lenker eine strenge Dienstanweisung erteilt habe, dass Überladungen strengstens verboten seien, und er diese Dienstanweisung auch kontrolliert habe. Beim Zeugen S handle es sich um einen langjährigen, sorgfältigen und verlässlichen Mitarbeiter, der noch nie überladen habe. Er könne nur davon ausgehen, dass der Zeuge der Meinung gewesen sei, es handle sich nicht um massive Eisenplatten, sondern hohle mit dünner Eisenschicht. Der Lenker sei gar nicht in der Lage, Überladungen zu vermeiden, zumal vielmehr der Belader dafür Sorge zu tragen habe, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde. Dazu beantragt der Bw seine eigene sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seines Lenkers. Er bestreitet das Ausmaß der Überladung mit dem Hinweis, dabei könne es sich nur um einen Messfehler einer ungeeichten Waage handeln, und beantragt die Beischaffung der Eichunterlagen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafe, Anwendung des § 21 VStG, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen des Beschuldigtenvertreters gehört, die bisherigen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden. Weiters wurde die Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 30. Jänner 2002 betreffend die Brückenwaage der U-Sortieranlage, eingeholt, wonach die letzte Eichung vor dem Vorfall am 6. Dezember 2000 stattgefunden hat.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigtenvertreter dargelegt, bei dem Unternehmen seines Mandanten handle es sich um einen Drei-Mann-Betrieb, nämlich den Bw, seinen Bruder und den Zeugen S als Lenker. Der Betrieb habe zwei Lkw, nämlich einen Container-Lkw und den am Vorfallstag verwendeten kleineren Lkw, der bereits heruntertypisiert erworben worden sei.

Zur Überladung hat der Meldungsleger RI H ausgesagt, er habe den Lkw auf der Mühlkreisautobahn in Richtung N fahrend vor der Abfahrt V routinemäßig angehalten und, weil dieser Eisenplatten geladen hatte und der Lkw laut Zulassung eine Nutzlast von nur 1750 kg aufgewiesen habe, zur Verwiegung bei der U-Brückenwaage veranlasst. Dort sei ein Gesamtgewicht von 12.800 kg festgestellt worden, also eine Überladung von 5310 kg. Bei der Besichtigung des Lkw sei davon nichts erkennbar gewesen. Der Lenker habe sich damit verantwortet, er habe die Ladung unterschätzt. Er habe ihn deshalb weiterfahren lassen, weil die Ladung ohnehin für eine Baustelle im V-Gelände bestimmt war und sich auch die Brückenwaage im V-Gelände nur ca 100 m entfernt von der Baustelle befunden habe, sodass durch die Weiterfahrt keine Gefahr bestanden habe. Er habe sich den Messwert nicht ausdrucken lassen - das koste dem Lenker 200 S - sondern notiert und dem Lenker mündlich mitgeteilt. Dieser sei beim Fahrzeug geblieben. Er habe keinen Zweifel an der Richtigkeit des Messwertes.

Der Zeuge S führte aus, er habe die strikte Dienstanweisung, nicht zu überladen, und werde diesbezüglich auch kontrolliert. Der Bw sei aber an diesem Tag, dem 11. Mai 2000, nicht im Betrieb gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, Eisenplatten zu einer Baustelle im V-Gelände zu bringen und habe dafür zunächst den Container-Lkw verwendet. Die restlichen Eisenplatten habe er nicht in den Container werfen können und daher mit einem Hubstapler selbst auf dem Lagerplatz der Firma aufgeladen. Ihm seien die Platten schon etwas schwer vorgekommen, er habe aber, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte, auf eine Verwiegung verzichtet. Auf dem Firmengelände, wo auch der Lagerplatz sei, befinde sich ebenfalls eine Brückenwaage. Die geringe Nutzlast des Lkw sei ihm erst bekannt geworden, als er bei der Kontrolle des Meldungslegers den Zulassungsschein gesehen habe. Er habe eben die restlichen Platten auf einmal befördern wollen, weil es bereits Mittag geworden sei. Die Einteilung, welchen Lkw er verwende, sei ihm freigestanden; er habe keinen konkreten Auftrag diesbezüglich erhalten.

Zur Kontrolle durch den Bw führte der Zeuge aus, dieser sei einige Male pro Woche im Betrieb anwesend und führe selbst die Verwiegung durch, weil er als Lenker sonst aussteigen müsste. Wäre der Bw an diesem Tag anwesend gewesen, wäre sicher eine Verwiegung durchgeführt worden. Grundsätzlich fahre er mit jeder Ladung über die Brückenwaage, weil sich ja der Preis nach dem Ladegewicht bemesse, aber in diesem Fall habe er nur einen Teil eines Ganzen befördert, von dem das Gesamt-gewicht schon festgestanden sei. In der Regel fahre er mit 10 bis 15 Ladungen pro Woche vom Betrieb weg und dabei immer über die Waage. Der Bw sei sicher bei 12 von 15 Verwiegungen anwesend, könne aber die abzugebenden Wiegescheine und die Beladevorgänge ständig kontrollieren.

Am Vorfallstag sei er auf die Salzburger Straße und von dort auf der A in die V gefahren, kurz vor der Abfahrt V sei er vom Meldungsleger angehalten worden. Bei der Verwiegung sei ihm nichts Besonderes aufgefallen, den Wert habe er nicht selbst abgelesen, sondern der Meldungsleger habe ihm diesen mitgeteilt. Er selbst sei von der BH Linz-Land rechtskräftig bestraft worden.

Verlesen wurde die oben genannte Eichbestätigung, die vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Dienstanweisung vom 9.10.1992 - der Zeuge S ist seit November 1991 im Betrieb des Bw beschäftigt - und den ebenfalls vorgelegten Wiegezettel vom 8.8.2001.

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass die im gegenständlichen Fall verwendete Brückenwaage der U-Sortieranlage ordnungsgemäß geeicht war, wobei auch kein Hinweis darauf besteht, dass diese nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könnte, zumal dem in dieser Hinsicht geübten Meldungsleger keine Besonderheiten bei der Verwiegung aufgefallen sind. Der Vorfall fand am 11. Mai 2001, also nicht einmal ein halbes Jahr nach der Eichung, statt, sodass von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen und richtigen Messwert auszugehen ist. Es steht auf dieser Grundlage fest, dass der verwendete Lkw ein Gesamtgewicht von 12.800 kg aufwies, dh um 5310 kg überladen war.

Dem Lenker war nach eigenen Aussagen die geringe Nutzlast von 1750 kg (der Lkw war heruntertypisiert) nicht bekannt. Üblicherweise wurde die Verwiegung so durchgeführt, dass er im Lkw blieb, während der Bw eine Verwiegung durchführte. Die Beladung nahm der Lenker selbst vor.

Zum einen ergibt sich daraus, dass die Argumente in der Berufung, die Person, die die Beladung vornehme, habe dafür zu sorgen, dass keine Überladung stattfinde, der Lenker bzw Zulassungsbesitzer sei dazu gar nicht in der Lage, ins Leere gehen. Wenn der Belader gleichzeitig der Lenker ist und eine Brückenwaage unmittelbar zur Verfügung steht, ist dem dem Kontrollsystem des Zulassungsbesitzers unterliegenden Lenker eine genaue Gewichtsfeststellung zweifellos zuzumuten.

Zum anderen war (und ist offenbar wegen der geringen Zahl der Beschäftigten im Betrieb des Bw) der Zeuge S selbst der Belader, der offenbar nach Schätzung und Gefühl Ladung je nach verwendetem Lkw zuteilt, wenn (wie im gegenständlichen Fall) eine Gesamtladung, die den Lagerplatz verlässt, auf verschiedene Fahrten aufzuteilen ist und keine Einzel-Verwiegung aus Preiserstellungsgründen zu erfolgen hat. Der Zeuge S kannte die Nutzlast des Lkw nicht (die Papiere hat er laut eigenen Angaben bei der Kontrolle durch den Meldungsleger erst genau gelesen). Er wäre daher gar nicht in der Lage gewesen, eine Überladung als solche zu beurteilen. Er bestätigte vielmehr, er habe vor dem Mittagessen noch den Rest zur Baustelle bringen wollen und deshalb die Fahrt angetreten, obwohl ihm die immerhin aus Eisenplatten bestehende Ladung schon etwas schwer vorgekommen sei. Eine Kontrolle durch Verwiegung hat er aber - abgesehen von der Unkenntnis der Nutzlast - nicht für notwendig erachtet.

Schon daraus ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungssenates, dass das vom Bw geschilderte Kontrollsystem nicht effizient genug ist. Dienstanweisungen, nicht zu überladen, sind dann sinnlos, wenn der Angewiesene gar nicht in der Lage ist, eine Überladung tatsächlich als solche zu beurteilen. Da der Betrieb des Bw nur über zwei Lkw verfügt, die dem Zeugen S zur Verfügung stehen, lässt die Unkenntnis der technischen Daten der Lkw auf mangelnde Aufklärung und Überwachung durch den Zulassungsbesitzer schließen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger (hier nicht vorliegender) Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundes-gesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der (hier nicht anzuwendenden) Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass Überladungen von vornherein vermieden werden sollen (vgl VwGH v 26.3.1987, 86/02/0193, v 13.11.1996, 96/03/0232, uva).

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist auszuführen, dass die vom Bw vorgelegte schriftliche und vom Lenker mitunterzeichnete Dienstanweisung aus dem Jahr 1992 allein nicht ausreicht, um das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zu belegen. Die nachträgliche Kontrolle von Wiegescheinen und Lieferscheinen war in Fällen wie dem gegenständlichen bedeutungslos, weil kein Wiegeschein existiert. Wenn dem Angewiesenen die technischen Daten des von ihm verwendeten Lkw, insbesondere die in der Zulassung genannte Nutzlast, nicht bekannt sind, ist auch die Einhaltung der Dienstanweisung unmöglich. Gerade wenn im Rahmen des Unternehmens des Bw Alteisen und Metalle zu transportieren sind, kommt es wesentlich auf die Kenntnis der für den Transport maßgebenden Komponenten an, nämlich die der Feststellung des Ladegewichts und der technischen Voraussetzungen des Transportfahrzeuges. Das Argument in der Berufung, der Lkw sei schon heruntertypisiert erworben worden, geht ebenfalls ins Leere, weil die eingeschränkte Zulassung auf einen bestimmten Zulassungsbesitzer lautet, dh der Bw die Verhältnisse des vorherigen Zulassungsbesitzers nicht automatisch zu übernehmen verpflichtet ist, insbesondere angesichts der beförderten Eisenplatten.

Der Zeuge S hat zwar die Überprüfung der Ladung durch den Bw im Fall dessen Anwesenheit im Betrieb geschildert - dieser Schilderung entspricht auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte, nach den Schilderungen des Zeugen S offenbar vom Bw selbst ausgefüllte Wiegeschein vom 8.8.2001 (das dort für den Lkw vermerkte Bruttogewicht ist angesichts des höchst zulässigen Gesamtgewichts dieses Lkw nicht erklärbar) - aber ein im Sinne der Bestimmungen des § 103 Abs.1 Z1 KFG wirksames überzeugendes Kontrollsystem hat der Bw damit nicht darzulegen vermocht. Dazu wäre es nämlich jedenfalls erforderlich gewesen, den Lenker auf die geringe Nutzlast des Lkw hinzuweisen. Die regelmäßige Verwiegung von Ladungen bei Anwesenheit des Bw im Betrieb ersetzt nicht die Organisation eines Kontrollsystems für den Fall seiner Abwesenheit. Im Lichte der oben zitierten VwGH-Judikatur ist der Bw seiner Sorgfaltspflicht damit nicht nachgekommen, wobei ein geringes Verschulden (im Sinne der Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis) nicht zu erblicken ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw den ihm - nunmehr im Sinne der gemäß § 31 Abs.1 VStG fristgerecht ergangenen Strafverfügung in der Formulierung gemäß § 44a Z1 VStG abgeändert - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG liegen schon deshalb nicht vor, weil auch ein geringfügiges Verschulden (vgl VwGH v 31.1.1990, 89/03/0084, uva) nicht zu erblicken ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG bis zu 2180 Euro (30.000 S) Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat sich laut Verfahrensakt zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht geäußert, sodass von einem geschätzten monatlichen Einkommen von zumindest 725 Euro (ca 10.000 S) und dem Nichtbestehen relevanter Sorgepflichten auszugehen war. Mildernd war die Unbescholtenheit (die Vormerkung vom 2.7.2001 stammt aus der Zeit nach dem Vorfallstag), erschwerend kein Umstand.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie auch den finanziellen Verhältnissen des Bw, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der sehr niedrig bemessenen Strafe finden sich nicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Kein Kontrollsystem bei Abwesenheit des Bw im Betrieb - Bestätigung.

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