Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107902/4/Fra/Ka

Linz, 06.11.2001

VwSen-107902/4/Fra/Ka Linz, am 6. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn CK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 29.6.2001, AZ. VerkR96-7878-2001, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 3 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 36 lit.c KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 2.6.2001 um 11.25 Uhr das mit gewaschenen 4/8 Kies beladene Sattelzugfahrzeug samt Sattelauflieger, pol.Kennzeichen und auf der B 138, bei Km 49.400 im Gemeindegebiet von Klaus gelenkt hat, wobei er

1.) sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges soweit ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugte, dass das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften insofern entsprach, als durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 kg um 5.180 kg überschritten wurde,

2.) das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne die bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen, indem ein Sattelauflieger mit einer Sattellast von 17.000 kg verwendet wurde, obwohl für das Zugfahrzeug nur eine Sattellast von höchstens 15.500 kg zulässig ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die gegen Punkt 2 des oa Straferkenntnisses eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf - als nunmehr belangte Behörde -legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Spruchpunkt eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3.1. Folgender sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4.7.2001 beim Postamt 4591 Molln durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde per Telefax am 19.7.2001 um 16.29 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.7.2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 19.7.2001 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit hg. Schreiben vom 15.10.2001, VwSen-107902/2/Fra/Ka, vorgehalten. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem allfällig vorliegenden Zustellmangel binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 17.10.2001 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Äußerung eingelangt, weshalb der Oö. Verwaltungssenat, weil sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt ausgeht, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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