Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107903/4/BI/La

Linz, 04.12.2001

VwSen-107903/4/BI/La Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau S S, vom 3. September 2001 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. August 2001, S-22111/01 VS1, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.000 S (entspricht 145,34 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S (14 Tage EFS) verhängt, weil sie am 3. Juni 2001 um 8.10 Uhr den Pkw, Kz , gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S und 1.199 S für die Kosten der klinischen Untersuchung auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe nur ein kleines monatliches Einkommen und sei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Es sei ihr derzeit nicht möglich, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Erst wenn sie in Zukunft eine Arbeitsstelle mit entsprechendem Einkommen habe, sei sie bereit, Ratenzahlungen zu leisten. Sie ersuche, die Strafhöhe neu zu überdenken oder zu reduzieren.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 3. Juni 2001 um 8.10 Uhr in Linz auf der U, Höhe Nr. , als Lenkerin des genannten Kfz in Fahrtrichtung Eisenbahnbrücke einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei sie nicht in Besitz einer behördlich erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war. Diese war ihr laut Aktenvermerk der Erstinstanz vom 16.8.2001 mit Bescheid der Erstinstanz beginnend ab 29. Jänner 2001 auf sechs Monate entzogen worden.

Zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Anwendung des § 37 Abs.4 Z1 FSG inhaltlich gerechtfertigt ist, jedoch das Tatbestandsmerkmal des Entzuges der Lenkberechtigung in den Spruch aufgenommen werden hätte müssen. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete, war dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Spruchergänzung verwehrt, weil der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG reicht der gesetzliche Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde - diese Voraussetzung trifft auf die Bw zu - eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafandrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ging die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, dass die Bw kein Einkommen bezieht, kein relevantes Vermögen besitzt und frei von relevanten Sorgepflichten ist. Es wurden keine mildernden oder erschwerenden Umstände gefunden, jedoch abgestellt auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie spezialpräventive Überlegungen.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, dass die Bw aus den Jahren 1999 und 2001 (Jänner bis April) nicht einschlägige Vormerkungen, die nicht erschwerend zu berücksichtigen waren, aufweist. Sie ist am 18. März 1981 geboren und hatte demnach am Vorfallstag, dem 3. Juni 2001, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, was einen Milderungsgrund gemäß § 34 Abs.1 Z1 StGB darstellt. Ein wesentlicher Erschwerungsgrund ist aber, dass sie beim Lenken des Pkw ohne Lenkberechtigung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden - der ihr entgegenkommende Zeuge Dr. B konnte der Bw zwar mit dem von ihm gelenkten Pkw ausweichen, kollidierte dabei aber mit dem rechts neben ihm fahrenden Pkw des Zeugen L, wodurch beide Pkw beschädigt wurden - verursacht hat.

Da somit kein Milderungsgrund vorhanden ist, der den genannten Erschwerungs-grund beträchtlich überwiegt, war die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung (geringfügiges Verschulden und nur unbedeutende Tatfolgen) im Sinne des § 21 Abs.1 VStG lagen nicht vor.

Die Bw wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Oktober 2001 über die für sie geltenden Bestimmungen informiert und ihr eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme dazu gewährt. Das Schreiben wurde mit 18. Oktober 2001 durch Hinterlegung zugestellt; sie hat sich aber bislang nicht geäußert, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat nunmehr gemäß seiner Ankündigung entscheidet.

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe kann schon deswegen nicht mehr herabgesetzt werden, weil ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich durch Umrechnung aus dem gesetzlichen Strafrahmen, wobei auch diesbezüglich keine Ermessensüber-schreitung durch die Erstinstanz zu finden ist. Dass die Bw derzeit nicht in der Lage wäre, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen - diesbezüglich müsste ein entsprechender Antrag an die Vollzugsbehörde=Erstinstanz gestellt werden - kann wohl nicht bedeuten, dass sie bei Übertretungen straflos bleibt. Abgesehen davon ist es ihre Sache, sich über eventuell bestehende Ansprüche auf Sozialhilfe oä zu erkundigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lenken ohne Lenkberechtigung - Mindeststrafe

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