Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107904/24/Kei/An

Linz, 30.12.2002

VwSen-107904/24/Kei/An Linz, am 30. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der G G, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. T B, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. September 2001, Zl. S-17.441/01-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2002, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind verdächtigt am 27.04.2001 in der Zeit von 03.00 bis 03.10 Uhr den PKW mit Kennzeichen, in L, vom Hause T auf öffentlichen Straßen bis zum Hause L, G gelenkt zu haben, wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptome wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicher und schwankender Gang sowie Rötung der Bindehäute die Vermutung bestand, Sie könnten sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und haben sich am 27.4.2001 um 03.39 Uhr in L, Polizeiwachzimmer K, K ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5/2 StVO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 18.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, gemäß § 99/1 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

· 1.800,- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 € angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

19.800 Schilling (1.438,95 €)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Bei entsprechender Befragung und richtiger Würdigung der Aussage hätte die Behörde I. Instanz die Aussage des Zeugen W keineswegs als völlig unzweifelhaft und glaubwürdig ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen und können. Es hätte weder ein Geständnis geschweige denn einen diesbezüglichen Widerruf gegeben, sondern bloß die Verantwortung der Einschreiterin, nicht gefahren zu sein.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte die Behörde I. Instanz in ihren Feststellungen weder davon ausgehen dürfen, dass die Einschreiterin das Fahrzeug gelenkt hat, noch, dass überhaupt ein hinreichender Verdacht zur Aufforderung zum Alkotest vorlag. Die Bw beantragte, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird und dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang ersatzlos behoben und das wider die Einschreiterin geführte Verfahren eingestellt wird; in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und an die Behörde I. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird; in eventu, dass die Strafhöhe tatschuldangemessen reduziert wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Oktober 2001, Zl. S-17.441/01-1, Einsicht genommen und am 6. Dezember 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...........

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

4.2. Die Bw hat im Verfahren vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat u.a. vorgebracht, dass im gegenständlichen Zusammenhang im Kraftfahrzeug drei Personen (einschließlich sie selbst) unterwegs gewesen seien und dass sie das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hätte.

Der Schlüsselzeuge (und Anzeiger) C W führte in der Verhandlung u.a. aus:

"....... von diesem Würstelstand zum erwähnten Fahrzeug haben sich zwei oder drei Personen begeben und diese sind dann weggefahren. Ich habe das erste Mal erfahren, dass sie - eine Frau - das Fahrzeug gelenkt haben soll, als ich am nächsten Tag von der Polizei telefonisch angerufen worden bin. Eine Frau war unter den Personen, die mit dem erwähnten Fahrzeug weggefahren sind, dabei ......... Im Zuge der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Linz habe ich zum Ausdruck gebracht, dass ich mir nicht zu 100 % sicher bin, dass die Dame, die mit dem Fahrzeug gefahren oder mitgefahren ist, dieselbe ist, wie diejenige, die auf dem Foto aufscheint."

Der Zeuge C W hat - dies hat er in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht - vor dem gegenständlichen Aufenthalt beim Würstelstand, von dem er telefonisch die gegenständliche Anzeige erstattet hat, Alkohol konsumiert gehabt.

Für den Oö. Verwaltungssenat ist insgesamt - insbesondere vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen des Schlüsselzeugen C W - nicht gesichert, dass ein Verdacht im Hinblick auf eine Lenkereigenschaft der Bw vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I ) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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