Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107907/9/Ki/Ka

Linz, 03.12.2001

VwSen-107907/9/Ki/Ka Linz, am 3. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des WW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RA, vom 24.9.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.7.2001, VerkR96-4248-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2001, durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.400,00 Schilling (entspricht 101,74 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 30.7.2001, VerkR96-4248-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 25.1.2001 um 10.25 Uhr den PKW, Kz.: auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Km 256.268 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67,8 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Hinsichtlich Strafbemessung hat die Erstbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend sei das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 24.9.2001 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, hilfsweise der ersten Instanz eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Im Wesentlichen wird bemängelt, dass im erstbehördlichen Verfahren keine Ermittlungen durchgeführt worden wären.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2001. Bei dieser Verhandlung wurde jener Gendarmeriebeamte, welcher die Messung durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen. Beide Verfahrensparteien sind ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Der Zeuge führte bei seiner Befragung aus, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. Er legte jedoch in Kopie handschriftliche Aufzeichnungen vor, welche sein Kollege im Zusammenhang mit der gegenständlichen Messung gemacht hat. Diese Notizen stimmen mit den Angaben in der im Verfahrensakt aufliegenden Anzeige vom 3.2.2001 überein. Es ergibt sich, dass der Zeuge als Beifahrer die Messung durchgeführt hat bzw dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung alleine am rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen ist.

Generell erklärte der Zeuge, dass er seit ca. 7 bis 8 Jahren mit Lasergeräten Geschwindigkeitsmessungen durchführt und er stets die Bedienungsanleitung für das Messgerät einhält.

Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Wenn er sich auch an den konkreten Vorfall (Routineamtshandlung) nicht mehr erinnern kann, so kann doch aus seinen Aussagen auf die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige geschlossen werden.

Der Bw selbst bzw sein Rechtsvertreter sind zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In der Berufung wurde nichts Konkretes zum gefl. Sachverhalt vorgebracht.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für Oö. (Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen) vom 3.2.2001 zugrunde. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Gendarmeriebeamten durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt.

Das durchgeführte Berufungsverfahren, insbesondere das Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung, lässt keine Zweifel aufkommen, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Generell ist festzustellen, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen führen, weshalb schon aus diesem Grunde aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Die gegenständliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 % kann nicht mehr als geringfügig betrachtet werden, weshalb bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus im Rahmen des Ermessens gelegen ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden geschätzt, diesbezüglich wurde nicht widersprochen.

Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde, dass im vorliegenden Falle strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten sei, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass sehr wohl einschlägige Verwaltungsvormerkungen gegeben sind und sohin als Erschwerungsgrund gewertet werden dürften. Nachdem jedoch im Berufungsverfahren keine Erhöhung der festgelegten Strafe vorgenommen werden darf, konnte dieser Grund nicht mehr berücksichtigt werden, jedenfalls aber ist eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe, auch aus general- und spezialpräventiven Gründen, nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Was das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Erstbehörde anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel durch das nunmehr durchgeführte Berufungsverfahren als saniert anzusehen ist. In Anbetracht dessen, dass die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 24 VStG) konnte dem Alternativantrag, der ersten Instanz eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, nicht entsprochen werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Beschwerde wurde abgelehnt.

VwGH vom 19.10.2004, Zl.: 2002/02/0032-6

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