Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107911/2/Le/La

Linz, 08.01.2002

VwSen-107911/2/Le/La Linz, am 8. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der H E, H 25, 4 O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.10.2001, Zl. VerkR96-3641-2001-BB/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt ebenso wie ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 21, 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.10.2001 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 5.5.2001 um 14.07 Uhr den PKW, Kennzeichen L- in L an einer näher bezeichneten Stelle im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl sie nicht dauernd stark gehbehindert gewesen wäre.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.10.2001, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen führte die Berufungswerberin aus, sich aufs Heftigste dagegen zu wehren, eine Schutzbehauptung gemacht zu haben. Es sei ihr unerklärlich, dass sich Beamte bzw. insbesondere Beamtinnen nicht erinnern können. Sie dagegen könne sich erinnern, mit dem Behindertenpass und dem Kunstkatalog in das Wachzimmer gegangen zu sein.

Gleichzeitig mit ihr hätte sich ein junges Paar im Wachzimmer aufgehalten, um Anzeige zu erstatten, dass dem Herrn Handy und Geldbörse aus der Jacke gestohlen worden seien. Darüber müsse sich eine Aufzeichnung finden und sei somit bewiesen, dass sie im Wachzimmer gewesen wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die Beurteilung der Angelegenheit ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726,72 EUR (entspricht 10.000 ATS) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Aus der Anzeige der BPD Linz vom 8.5.2001 geht hervor, dass der PKW mit dem Kennzeichen L- zur Tatzeit in einem deutlich sichtbar beschilderten Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt war; im Fahrzeug war kein Ausweis gemäß § 29b StVO deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht.

Zu ihrer Rechtfertigung brachte die nunmehrige Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren vor, zugegebenermaßen keinen "Berechtigungsschein nach § 29 StVO" zu besitzen. Allerdings sei sie zu 70 % behindert und könne nicht schwer heben, weil sie Wirbelsäulenprobleme hätte. Sie legte dazu auch eine Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt vom Landes-Invalidenamt für Oberösterreich vom 17.7.1992 vor.

Überdies hatte sie angegeben, wegen dieser Angelegenheit im Wachzimmer L vorgesprochen zu haben, wobei ihr die dort anwesende Beamtin - nach Rücksprache mit dem Anzeigeleger - erklärt hätte, dass die Angelegenheit für sie erledigt sei. Aus diesem Grunde wäre es für sie unerklärlich, warum es doch zu einer Strafverfügung gekommen sei.

4.3. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" das Halten und Parken nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Nach § 29b Abs.1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.

Inhaber eines Ausweises gemäß Abs.1 dürfen (unter anderem) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist .... zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe .... für die Dauer dieser Tätigkeiten halten (§ 29b Abs.2 StVO).

Die nunmehrige Berufungswerberin hat selbst zugestanden, nicht im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu sein, aber dennoch im Bereich des Halteverbotes das Auto abgestellt zu haben.

Damit aber hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Damit erfolgte die Bestrafung somit diesbezüglich zu Recht.

4.4. Die Berufungswerberin hat aber glaubhaft dargelegt, zu 70 % behindert zu sein und wegen Wirbelsäulenproblemen nicht schwer heben zu können. Sie habe aber zur Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit Spannrahmen von einem Geschäft abholen müssen, wobei ihr bei dieser Ladetätigkeit eine Verkäuferin geholfen habe.

Darüber hinaus ist der Anzeige zu entnehmen, dass von einer Abschleppung Abstand genommen wurde, da noch genügend freie Parkplätze in der näheren Umgebung vorhanden waren.

Schließlich hatte die Berufungswerberin auch glaubhaft vorgebracht, dass ihr im zuständigen Wachzimmer Landhaus die Auskunft erteilt worden war, dass die Angelegenheit für sie erledigt wäre.

All diese Umstände zusammen rechtfertigen im vorliegenden Fall die Anwendung des § 21 VStG, weil einerseits das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung (im Hinblick auf die Parkplatzsituation in der Umgebung) unbedeutend waren.

Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1998 wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO konnte jedoch nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, sondern erschien der Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe aufgehoben wurde, entfiel auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Ermahnung

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