Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107916/10/Fra/Ka

Linz, 30.11.2001

VwSen-107916/10/Fra/Ka Linz, am 30. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn EB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.9.2001, AZ. VerkR96-1786-2001, betreffend Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge, hinsichtlich der Strafe jedoch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000,00 Schilling (entspricht 726,73 Euro) herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt. Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe richtiggestellt, dass die Sanktionsnorm "§ 37 Abs.1 FSG" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 32 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 360 Stunden) verhängt, weil er am 3.5.2001 um 15.00 Uhr das Motorfahrrad, Kz.: , auf der L 573 Greinerwald Straße von Mönchdorf kommend in Fahrtrichtung Bad Kreuzen bis zu Strkm. 16,500, Gemeindegebiet Pabneukirchen, gelenkt hat, obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern verboten ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

Der Bw bringt sinngemäß vor, zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort das in Rede stehende Motorfahrrad nicht gelenkt zu haben. Er beantragt die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

Da der Tatvorwurf bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 20.11.2001 abgehalten.

I.4.1. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Zeugen RI. HR, Beamter des Gendarmeriepostens (GP) Pabneukirchen. Der Zeuge führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, er habe sich zur Tatzeit im Eingangsbereich des GP befunden. Er wollte gerade in das Gebäude gehen, als er das Motorfahrrad gesehen habe. Er habe sich sofort umgedreht und habe gesehen, wie der Bw auf der Greinerwald-Landesstraße beim Gendarmerieposten vorbeigefahren ist. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, da er sich zum Zeitpunkt dieser Wahrnehmung im Eingangsbereich des Gendarmeriepostens befunden habe. Der Bw habe einen weißen Jethelm getragen. Das Gesicht des Bw habe er eindeutig erkennen können, weil beim genannten Helm vorne alles frei ist. Den Bw kenne er schon seit Jahren. Er habe ihn schon öfters einvernommen, habe auch an seine Wohnung Briefe zugestellt und ihn im Rahmen einer Amtshandlung auch schon einmal fotografiert. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass jemand anderer als der Bw das Motorfahrrad gelenkt hat. Die Wohnung des Bw befindet sich ca. 150 m vom Gendarmeriepostengebäude entfernt.

Der Standort sowie das Sichtfeld an der Vorfallsörtlichkeit wurde vom Zeugen auch fotografiert. Die Fotos wurden von ihm bei der Berufungsverhandlung vorgelegt.

I.4.2. Beweiswürdigung:

Die Aussagen des Gendarmeriebeamten waren schlüssig und glaubhaft. Zudem ist zu bedenken, dass der Zeuge bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Der Gendarmeriebeamte trat bei der Berufungsverhandlung korrekt auf. Obwohl der Gendarmeriebeamte den Bw schon des Öfteren wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung angezeigt hat, hatte der Oö. Verwaltungssenat keineswegs den Eindruck, dass der Zeuge eine subjektive Aversion gegen den Bw hegen würde. Die gegenständliche Wahrnehmung ergab sich eher zufällig. Es sind aufgrund der Angaben des Zeugen sowie der vorgelegten Lichtbilder auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Sichtfeld des Gendarmeriebeamten eingeschränkt gewesen wäre. Der Beamte hat auch plausibel geschildert, weshalb es zu keiner Anhaltung des Fahrzeuglenkers gekommen ist. Schließlich sind auch keine Indizien dafür hervorgekommen, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belasten will. Der Bw hingegen konnte seine Version weder durch Anbot noch durch Vorlage von Beweismitteln untermauern.

Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird somit als erwiesen festgestellt. Das Motorfahrradlenkverbot zur Tatzeit ist unstrittig.

I.4.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken ua eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten. Dem Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.2.2001, AZ. VerkR21-564-2001, das Lenken eines Motorfahrrades verboten. Dieses Verbot war zur Tatzeit in Kraft.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Der Bw hat, obwohl zur Tatzeit das genannte Lenkverbot aufrecht war, ein Motorfahrrad gelenkt und deshalb dem oa Bescheid zuwidergehandelt. Er hat daher den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 FSG erfüllt.

I.5.1. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat die Strafe gemäß § 37 Abs.4 FSG verhängt. Nach dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs.1 FSG ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

Nach § 30 Abs.1 leg.cit. kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Tatbestände im § 37 Abs.4 FSG sind taxativ aufgezählt. § 32 Abs.1 FSG ist nicht erwähnt. Für Übertretungen nach dieser Bestimmung findet daher die Sanktionsnorm des § 37 Abs.1 leg.cit. Anwendung. Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Sinn des Gesetzes, wonach für schwerwiegende Übertretungen mit höherem Unrechtsgehalt, wozu eben das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung zählt, gravierendere Sanktionen verhängt werden sollen, als für weniger schwerwiegende Übertretungen, wozu das Lenken von Motorfahrrädern trotz Lenkverbot zählt. Auszugehen ist nämlich davon, dass zumindest abstrakt gesehen die Verkehrssicherheit durch das Lenken eines Motorfahrrades nicht so stark gefährdet wird, wie durch das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkberechtigung erforderlich ist. Dies ergibt sich einerseits durch die unterschiedlichen Geschwindigkeiten, die mit derartigen Fahrzeugen erreichbar sind und auch durch die unterschiedlichen Kapazitäten betreffend die Beförderung von Personen.

Die Sanktionsnorm war daher entsprechend der Bestimmung des § 44a Z3 VStG richtigzustellen.

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde ist, was die persönliche, wirtschaftliche und soziale Situation des Bw anlangt, davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen von ca. 12.000 S bezieht und vermögenslos sowie für niemand sorgepflichtig ist. Als erschwerend wurden mehrere gleichartige Verwaltungsübertretungen gewertet. Zu den Milderungsgründen findet sich im angefochtenen Straferkenntnis keine Äußerung.

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw betrifft, geht der Oö. Verwaltungssenat mangels gegenteiliger Behauptungen des Bw von den Annahmen der Strafbehörde aus und legt sie der Strafbemessung zugrunde.

Im Hinblick auf die anzuwendende Sanktionsnorm des § 37 Abs.1 FSG, welcher einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S vorsieht (die Strafbehörde ging fälschlicherweise von der Anwendung des § 37 Abs.4 FSG aus, der eine Mindeststrafe von 10.000 S vorsieht), war die Strafe entsprechend dem reduzierten Unrechtsgehalt herabzusetzen.

Einer weiteren Herabsetzung stehen mehrere einschlägige Vormerkungen, welche als erschwerend zu werten sind, entgegen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine einschlägige Verwaltungsübertretung wurde bereits mit 9.000 S Geldstrafe sanktioniert, sodass auch spezialpräventive Gründe einer weiteren Herabsetzung entgegenstehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls in eine angemessene Relation zur Geldstrafe zu setzen.

Abschließend wird der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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