Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107920/2/Br/Bk

Linz, 25.10.2001

VwSen-107920/2/Br/Bk Linz, am 25. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E vertreten durch Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 25. September 2001, Zl: VerkR96-12039-2000-K, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch hinsichtlich der Punkte 2) bis 4) in Abänderung zu lauten hat:

"Außerdem haben Sie das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl es nicht kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da 2) an der rechten Außenseite der Zugmaschine die erforderlichen Aufschriften über die Gewichtsangaben fehlten, 3) der rechte Rückblickspiegel fehlte und 4) an den vorderen Fahrtrichtungsanzeigern keine orangenen Abdeckungen angebracht waren, sodass damit kein gelbrotes Licht ausgestrahlt werden konnte."

Im Punkt 1. ist das Wort "geparkt" durch das Wort "abgestellt" zu ersetzen.

Im Punkt 4. ist als Rechtsgrundlage § 19 Abs.1 u. 2 KFG 1967 zu zitieren.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 138/2000 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 340 S (entspricht 24,71 €) = 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber vier Geldstrafen (1 x 500 S und 3 x 400 S und für den Nichteinbringungsfall 4 x 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm folgendes Verhalten zur Last gelegt:

"Sie haben am 19.10.2000 in der Zeit von 07.10 Uhr bis 11.20 Uhr die Zugmaschine, KZ. im Ortsgebiet von Enns, auf der Eichbergstr. 13 1) im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt. Außerdem haben Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da 2) an der rechten Außenseite der Zugmaschine die Aufschrift über die Gewichtsangaben fehlten, 3) der rechte Rückblickspiegel fehlte und 4) von den vorderen Blinkern keine orangenen Abdeckungen angebracht waren."

1.1. Begründend stützte sich die Behörde erster Instanz auf die Anzeige des GP Enns vom 20.10.2000 und auf den Umstand, wonach der Berufungswerber bis zum 31.5.2001 zum Tatvorwurf keine Rechtfertigung abgegeben habe. Der Strafbemessung wurde ein Monatseinkommen in der Höhe von 15.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten grundgelegt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung, worin er ausführt wie folgt:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 25.9.2001 fristgerecht durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende

B e r u f u n g

Das gegenständliche Straferkenntnis wird dem gesamten Umfang nach angefochten.

Mir wird vorgeworfen, dass ich am 19.10.2000 in der Zeit von 7.10 Uhr bis 11.20 Uhr die Zugmaschine KZ im Ortsgebiet von Enns auf der Eichbergstraße vorschriftswidrig geparkt hätte und mich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hätte, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da an der rechten Außenseite der Zugmaschine die Aufschrift über die Gewichtsangabe fehlten, der rechte Rückblickspiegel fehlte und auf den vorderen Blinkern keine orangen Abdeckungen angebracht waren.

Ich habe am 20.7.2000 über den erstmals im Jahr 1954 zugelassenen Steyr-Diesel-Universalschlepper Type 180 die Zulassungsbewilligung A02170724 erhalten und wurde mir das Kennzeichen zugewiesen. Bei Antrag auf Zulassung befand sich die Zugmaschine in dem selben Zustand wie am 19.10.2000. Hätte die Zugmaschine im Zeitpunkt der Zulassung am 26.7.2000 nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen, so hätte mir eine Zulassungsbescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen. Es ist auch so, dass im Zulassungsschein unter "Q" keine Gewichtsangabe angegeben ist, da die Zugmaschine KZ der Inländischen Nationaltypengenehmigung entspricht und unter Vorlage derselben am 26.7.2000 auf mich zugelassen wurde, und keine wie auch immer gearteten Änderungen an der Zugmaschine durchgeführt wurden, habe ich die unter Punkt 2 - 4 angeführten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten.

Beweis: Beiliegender Zulassungsschein in Kopie.

Richtig ist, dass ich Halter der Zugmaschine KZ: bin. Ich habe jedoch nicht dieses Zugfahrzeug am 19.10.2000 auf der Eichbergstraße geparkt.

Aus den oben angeführten Gründen stelle ich den

A n t r a g,

das Straferkenntnis vom 25.9.2001 aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

E."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war wegen des sich auf die Klärung bloßer Rechtsfragen beschränkenden Berufungsvorbringen nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Das im Tatvorwurf umschriebene Verhalten ist inhaltlich unbestritten und kann als erwiesen gelten. Demnach wurde das Fahrzeug im Bereich eines Parkverbotes abgestellt und somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet. Ferner lagen die in der Anzeige festgestellten Ausrüstungsmängel vor. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner Berufung substanziell in keiner Weise entgegen.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen....; dies trifft vor allem auch dann zu, wenn solche Mängel einem Fahrzeuglenker bereits bei der Inbetriebnahme bekannt sind oder bekannt sein mussten und er das KFZ trotzdem im öffentlichen Verkehr in Betrieb nimmt. Dies mit Blick darauf, dass im Falle eines wissentlichen Verstoßes gegen eine diesbezügliche Vorschrift - nämlich wenn ein Betroffener in Kenntnis von Mängel ein Fahrzeug verwendet - der Tatvorwurf "sich von einem Zustand, obwohl zumutbar, nicht überzeugt zu haben", tatsachenwidrig und damit letztlich an einem in aller Regel nicht mehr sanierbaren Verfolgungsmangel leiden würde. In diesem auch auf fahrlässige Begehungsweise formulierten Tatbestand vermag daher ein zwingendes Tatbestandselement nicht erblickt werden.

Der Spruch war daher im obigen Sinne zu korrigieren (§ 44a Z1 VStG). Zusätzlich waren Spruchelemente zur Vervollständigung der Tatumschreibung zu präzisieren.

6.2. Wenn der Berufungswerber sich im Ergebnis einerseits damit rechtfertigt, für die Zugmaschine in diesem Ausrüstungszustand eine Zulassung erhalten zu haben und sich andererseits auf eine Zeit vor Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 zu berufen scheint, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen. Damit will er scheinbar seine Verantwortung den für die Zulassung zuständigen Organen überwälzen. Die Verantwortung des Berufungswerbers ist daher auch nicht geeignet, ein bloß geringeres Verschulden am Zustandekommen der Verwaltungsübertretung darzutun. Das Schutzziel des § 102 Abs.1 KFG iVm den hier angezogenen spezifischen Vorschriften (§ 27 Abs.2, § 23 Abs.1 und § 19 Abs.1 KFG) richtet sich gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut an den Fahrzeuglenker (vgl. etwa Erk. d. UVS Stmk. v. 11.11.1997, Zl. 30.14-55/97). Einem Kraftfahrer muss daher zugemutet werden, sich zumindest über die Ausrüstungsvorschriften eines für die Verwendung im Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges hinreichend zu informieren. Auch durch Gesetzesänderungen erforderlich werdende Nachrüstungen fallen in die Pflichten von Fahrzeuglenkern und Zulassungsbesitzer.

Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber daher ein fehlendes Verschulden iSd § 5 VStG nicht aufzuzeigen. Seiner Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.2. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung inhaltlich ausführt, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 25. März 1980, verst. Senat, Slg. Nr. 10077/A). Mit den hier verhängten Geldstrafen vermag auch in dieser Richtung ein Fehler nicht erblickt werden. Da dem Berufungswerber einerseits keine strafmildernden Umstände zu Gute kommen und er insbesondere auch keinerlei Einsichtigkeit hinsichtlich seines offenkundigen Fehlverhaltens erkennen lässt, war eine Bestrafung im hier erfolgten Umfang insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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