Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107922/2/Fra/Ka

Linz, 12.11.2001

VwSen-107922/2/Fra/Ka Linz, am 12. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. LK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.10.2001, VerkR96-2069-2001-OJ/KB, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 20.1.2001 um 19.46 Uhr den Kombi, Kz.: in Linz, Posthofstraße nächst Nr.31 verbotenerweise auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z1 VStG. Bei einer Verwaltungsstrafsache muss verlangt werden, dass der strafbare Tatbestand im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, sondern dass der Schuldspruch auch durch den Wortlaut der übertretenen Norm voll gedeckt ist. Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale betrifft, sind entsprechende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen (den abstrakten Wortlaut der übertretenen Norm) ersetzt werden können (vgl. hiezu VwGH vom 13.6.1984, Sammlung 11.466 A [verstärkter Senat] ua.).

Der angefochtene Schuldspruch enthält zwar die Identität der Tat nach Ort und Zeit, nicht jedoch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, weil daraus nicht hervorgeht, durch Verletzung welches gesetzlichen Verbotes der Bw mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug die Abstellörtlichkeit erreicht hat. Aus der im Akt einliegenden Verordnung geht hervor, dass in der Posthofstraße ein allgemeines Fahrverbot - ausgenommen Anliegerverkehr - verordnet wurde. Es hätte sohin den Bw vorgeworfen werden müssen, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzuges dieses an einer Straßenstelle abgestellt hat, obwohl die Örtlichkeit nur durch Verletzen des oa Fahrverbotes erreicht werden kann und dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen (Anliegerverkehr) gehört.

Da auch die vorangegangenen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung vom 8.5.2001 sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.7.2001) keinen im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen zu fordernden Tatvorwurf enthalten, ist Verfolgungsverjährung eingetreten (das angefochtene Straferkenntnis wurde bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen). Bei der Stellungnahme des Meldungslegers vom 22.6.2001 handelt es sich um keine Zeugeneinvernahme, sie scheidet daher als taugliche Verfolgungshandlung aus.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass es eines Eingehens auf das inhaltliche Vorbringen des Bw bedurfte. Dennoch sei abschließend die Feststellung erlaubt, dass das Vorbringen des Bw insoferne, er sei damals nicht im Posthof gewesen, und habe sein Fahrzeug nur dort abgestellt, da er sich für ein Objekt in dieser Gegend interessiert habe, nicht schlüssig, weil nicht untermauert ist. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann somit die Plausibilität nicht abgesprochen werden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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