Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107926/2/Br/Bk

Linz, 31.10.2001

VwSen - 107926/2/Br/Bk Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn G, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 5. Oktober 2001, Zl.: VerkR96-6677-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Strafausspruches bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 700 S (20% der verhängten Strafe; entspricht 50,87 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem Straferkenntnis vom 5. Oktober 2001, Zl.: VerkR96-6677-2001, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden verhängt, weil er am 8.9.2001 um 16.27 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (D), auf der A8, Innkreisautobahn, bei km 56,757, im Gemeindegebiet U, in Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, LTI 20.20 TS/KM-E ein taugliches Mittel zur Feststellung einer spezifischen Fahrgeschwidigkeit darstelle.

In der Verantwortung des Berufungswerbers, bereits eine Stunde nach dieser Messung in Regensburg noch pünktlich am Arbeitsplatz eintreffen zu können, wurde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG ein Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgrund nicht erblickt. Die Bemessung der Geldstrafe wurde im Ergebnis mit der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung begründet, wobei das vom Berufungswerber angegebene Monatseinkommen von angeblich nur 634 DM grundgelegt wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Dabei weist er inhaltlich abermals auf sein angeblich geringes Monatseinkommen und die Sorgepflicht für ein Kind hin. Er ersucht in dem sehr freundlich gehaltenen Schreiben abschließend auch namens seiner Familie um Reduzierung der Geldstrafe, da diese ein ganzes Monatsgehalt beanspruchen würde.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Ein gesonderter Antrag auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde nicht gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 8. September 2001 seinen PS-starken Pkw der gehobenen Mittelklasse (ein BMW 528), auf der A8 in Richtung Deutschland. Bei diesem Tag handelte es sich um einen Samstag, wobei tageszeitbedingt durchaus von einem lebhaften Verkehrsaufkommen ausgegangen werden muss. Die gemessene Fahrgeschwindigkeit betrug dabei 185 km/h. Auf Grund der sogenannten Verkehrsfehlergrenze von 3 % sind von der gemessenen Geschwindigkeit noch 6 km/h in Abzug zu bringen, sodass bei Abrundung dieses Wertes zu Gunsten des Beschuldigten schließlich von einer Fahrgeschwindigkeit von 179 km/h auszugehen war.

6. Zur Bemessung der Geldstrafe hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

6.1. Gemäß § 19 VStG Grundlage ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 49 km/h führt objektiv besehen zu einer erheblich nachteiligen abstrakten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Ebenfalls ist bei einer derartigen Fahrgeschwindigkeit von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen, weil ein derartiges Verhalten offenbar nur mehr bewusst gesetzt werden kann und nicht auf ein bloßes Versehen geschieht. Dies belegt schließlich der Berufungswerber selbst, wenn er seine Zeit für eine mehr als 400 km weite Fahrtstrecke so knapp kalkulierte, dass er diese nur mehr in "wahrlich rasender Fahrt" bewältigen hätte können (vgl. h. Erk. v. 29.1.1999, VwSen-106027 u.a., sowie auch Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 127 E 1 - 34/96).

Die negativen Tatfolgen eines solchen Fahrverhaltens liegen - wie in zahlreichen h. Vorerkenntnissen bereits dargelegt - insbesondere darin, dass im krassen Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, wie auch für jedermann allgemein begreiflich ist, erhebliche Gefahrenpotenzierungen in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgehen. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass sich bei der vom Berufungswerber gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um 104 m, nämlich auf 245 m verlängert. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter Grundlegung einer als stark zu qualifizierenden Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140,02 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit, unter jeweils identen Bedingungen, bereits bei 245 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, würde bei der hier verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeit noch mit 133 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus der Tatschuld angemessen. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention ist bei derart gefahrengeneigter Verhaltensweise im Straßenverkehr mit wirksamen Strafen vorzugehen. Selbst der vom Berufungswerber durch Vorlage einer Abrechnung für den Monat September 2001 hervorgehende geringe Auszahlungsbetrag, welcher mit Blick auf den Besitz eines Fahrzeuges der gehobenen Mittelklasse als tatsächliches Einkommen nur schwer nachvollziehbar ist, vermag an der Straffestsetzung einen Ermessensfehler nicht erkennen lassen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Strafberufung musste daher der Erfolg versagt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum