Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107928/2/BI/KM

Linz, 16.11.2001

 

VwSen-107928/2/BI/KM Linz, am 16. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, G D 30, 4 N, vom 9. Oktober 2001 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2001, VerkR96-7733-2001-K, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, die mit dem genannten Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt, wobei im Punkt 2) § 20 VStG als Strafnorm ergänzt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenkosten der Erstinstanz Beträge von 1) 100 S und 2) 600 S, insgesamt 700 S (entspricht 50,87 €), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3, 19 und 20 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.3 Ziff.1 FSG Geldstrafen von 1) 500 S (24 Stunden EFS) und 2) 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. Mai 2001 um 8.25 Uhr das Motorfahrrad, Kz. LL-, im Gemeindegebiet von St. F auf der I-Landesstraße bei km 6.39 gelenkt habe, obwohl es 1) durch Erreichen einer höheren Geschwindigkeit (von 75 km/h) als Motorrad anzusehen, jedoch als Motorfahrrad zugelassen und haftpflichtversichert gewesen sei. 2) Zudem sei er hiefür nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 350 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht (und am 18. Oktober 2001 deren Begründung nachgereicht), die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Moped wegen der langen Wegstrecke von Niederneukirchen zur Schule nach St. Florian, Fernbach, angeschafft, weil die Busverbindungen so ungünstig seien. Er sei zwei Jahre unfallfrei gefahren, habe das Fahrzeug in diesem Zustand übernommen und nichts dahingehend verändert, um eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen und auch nicht beabsichtigt, damit das Gesetz zu übertreten.

Am Vorfallstag habe er verschlafen und - erfolglos - versucht, pünktlich in die Schule zu kommen. Er fahre normalerweise kleinere Straßen als die stark befahrene I-Landesstraße, vielleicht sei seine hohe Geschwindigkeit auch durch den Schwung auf der langen Geraden oder durch Rückenwind begünstigt gewesen. Das Fahrzeug sei mittlerweile dem Amt der Oö. Landesregierung in ordnungsgemäßem Zustand vorgeführt worden und entspreche den Gesetzen.

Er habe als Schüler keine eigenen Einkünfte und sei unbescholten, weshalb er um Herabsetzung des Strafausmaßes in größtmöglichem Ausmaß ersuche. Er verspreche gesetzeskonformes Verhalten in der Zukunft.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI S (GP E) geht hervor, dass das Mofa LL-6HAF am 19. Mai 2001 um 8.25 Uhr bei km 6.39 der I-Landesstraße mittels Lasermessgerät mit 78 km/h gemessen wurde. Da die Bauartgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten werden habe können, sei das als Motorfahrrad zugelassene Fahrzeug als Kleinmotorrad anzusehen und der Lenker, der Bw, der sich damit verantwortet habe, er habe das Mofa so gekauft und selbst keine Änderungen vorgenommen, sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse A.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw ist am 22. Mai 1984 geboren, hatte demnach am Vorfallstag, dem 19. Mai 2001, das 16. Lebensjahr vollendet und war daher als Jugendlicher im Sinn des § 20 VStG anzusehen. Gemäß dieser Bestimmung kann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Da somit keine Mindeststrafe festgesetzt ist, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte, gilt dieser Strafrahmen auch für den Bw.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen) vor, wobei jedoch gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG die Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) 5.000 S zu betragen hat.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 VStG war daher im Fall des Bw von einem Strafrahmen von 2.500 S bis 30.000 S auszugehen, wobei die Erstinstanz auch diese Bestimmung angewendet hat, ohne sie im Erkenntnis ausdrücklich zu zitieren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hat. Die Strafen liegen jeweils im untersten Bereich der oben angeführten gesetzlichen Strafrahmen und sollen den Bw in Hinkunft zu gesetzes-konformem Verhalten bewegen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstinstanz angemessen berücksichtigt, erschwerend war kein Umstand. Die vom Bw geltend gemachten Ausnahmen von seinen sonstigen Fahrgewohnheiten waren deshalb nicht relevant, weil ihm nicht die Fahrt mit 75 km/h als Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt wurde, sondern der Zustand des Mofas, der ihm jedenfalls auffallen musste, gleichgültig auf welcher Straßenkategorie und zu welchem Zweck er unterwegs war.

Seine finanziellen Verhältnisse hatten angesichts der ohnehin milden Strafe, die eine weitere Herabsetzung nicht rechtfertigt, in den Hintergrund zu treten; im Übrigen hat der Bw als Schüler einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, den er sich anrechnen lassen muss. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung (zB seinem Taschengeld entsprechend) anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

1

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

3.000 S bei jugendl. Bw, der Mofa frisiert hat (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z.1 FSG) trotz Einkommenslosigkeit des Schülers (16 J.) gerechtfertigt à Bestätigung.

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