Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107932/4/Br/Bk

Linz, 27.11.2001

VwSen-107932/4/Br/Bk Linz, am 27. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung Herrn M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2001, Zl. VerkR96-1687-2001-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.29/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen einer Übertretung nach § 15 Abs.1 iVm § 99 Abs.1. lit.a StVO, begangen am 27.1.2001 um 13.02 Uhr in Ansfelden als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen mit 800 S bestraft.

Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 12. Juli 2001 durch Hinterlegung beim Postamt A zugestellt (RSa-Sendung).

2. Mit Schreiben vom 3. August 2001 wurde gegen diesen Bescheid (Straferkenntnis) Berufung erhoben. Dieses Schreiben wurde am 6. August 2001 direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgegeben und gilt somit mit diesem Tag als eingebracht. Auf das inhaltliche Vorbringen der Berufung ist hier nicht einzugehen.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der unbeantwortet gebliebenen Einladung, sich zum h. Verspätungsvorhalt vom 12. November 2001 zu äußern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

5. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:

5.1. Laut Aktenlage wurde dem Berufungswerber - wie oben bereits dargetan - das Straferkenntnis am 12. Juli 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Dies wurde mit h. Schreiben vom 12. November 2001 mit der Einladung sich binnen einer Woche dazu zu äußern zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm am 14. November 2001 ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt und es wurde am 19. November 2001 vom Postamt behoben (Aktenvermerk vom 27.11.01). In diesem Verspätungsvorhalt wurde zusätzlich auf den von der Erstbehörde noch vor der Berufungsvorlage eingeholten Bericht des GP Ansfelden vom 8. Oktober 2001 verwiesen, wonach zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit feststellbar gewesen seien.

Der Berufungswerber reagierte auf den Verspätungsvorhalt bislang nicht, sodass nunmehr von einer mit 12. Juli 2001 bewirkten Zustellung des Straferkenntnisses auszugehen ist.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........

Dem wurde hier dadurch nicht entsprochen, weil die Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 26. Juli 2001 endete.

6.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Dieses blieb vom Berufungswerber unbeantwortet.

6.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist daher nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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