Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107933/2/Ki/Ka

Linz, 12.11.2001

VwSen-107933/2/Ki/Ka Linz, am 12. November 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. EW, vom 24.10.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.10.2001, VerkR96-1016-2001- BB/KB, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10.10.2001, VerkR96-1016-2001-BB/KB, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17.11.2000 um 17.37 Uhr den PKW, Kz. , in Linz, Nibelungenbrücke, Brückenkopf Süd, Hauptplatz Richtung Untere Donaulände gelenkt und dabei als Lenker eines herannahenden Fahrzeuges bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm § 38 Abs.1 2.Satz lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 24.10.2001 Berufung, darin vertritt er die Auffassung nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen sondern im gesetzlichen Rahmen der StVO gehandelt zu haben.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nichtblinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 anzuhalten, und zwar gemäß lit.a, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist, haben gemäß § 38 Abs.2 leg.cit. weiterzufahren.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 29.11.2000 zugrunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass der Angezeigte mit seinem Fahrzeug noch ca. 10m von der Haltelinie entfernt war, als die VLSA nach viermaligem Grünblinken auf Gelblicht umschaltete. Die Fahrgeschwindigkeit habe ca. 30 km/h betragen. Ein Anhalten wäre somit leicht möglich gewesen. Diese Angaben wurden im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren im Wesentlichen bestätigt.

Aus den obzitierten Gesetzesbestimmungen ist zu ersehen, dass grundsätzlich bei gelbem nichtblinkendem Licht anzuhalten ist. Diese Verpflichtung wird jedoch insoferne relativiert, als Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, weiterzufahren haben.

Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase) - vgl. hiezu Anmerkung 2 zu § 38 StVO 1960 in Messiner, StVO.

Ausgehend von den Angaben in der Anzeige entspricht der für ein verkehrssicheres Anhalten erforderliche Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ca 13,5 m (1/10 der Fahrgeschwindigkeit (km/h) zum Quadrat = 9m zuzüglich 1/10 der Geschwindigkeit (km/h) x 1,5 - halber Reaktionsweg - = 4,5 m).

Nachdem laut Angabe des Meldungslegers der Bw zum Zeitpunkt des Umschaltens auf Gelblicht nur mehr ca. 10 m von der Haltelinie entfernt war, war nach der oben dargelegten Formel ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich, weshalb er gemäß § 38 Abs.2 StVO 1960 verpflichtet war, weiterzufahren. Ein strafbares Verhalten des Bw im Zusammenhang mit § 38 StVO kann demnach nicht festgestellt werden.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Für ein sicheres Anhalten im Sinne § 38 Abs.1 StVO ist eine Wegstrecke im Ausmaß der Länge des Bremsweges zuzüglich halben Reaktionsweg erforderlich.

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