Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107935/6/Fra/Ka

Linz, 13.12.2001

VwSen-107935/6/Fra/Ka Linz, am 13. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn BB gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.9.2001, VerkR96-4711-2001 Be, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 8.000,00 Schilling (entspricht 581,38 Euro) herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 800,00 Schilling (entspricht 58,14 Euro).

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (EFS 12 Tage) verhängt, weil er am 2.6.2001 um 00.59 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 138 Pyhrnpaßstraße bei Strkm 1,700 im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels gelenkt hat, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten, fahruntüchtigen Zustand befunden hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

Da aus dem Rechtsmittel nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob der Bw das Straferkenntnis dem Grunde oder der Strafhöhe nach anfechten will, wurde er mit hg. Schreiben vom 19.11.2001, VwSen-107935/2/Fra/Ka, im Sinne der Offizialmaxime (§ 37 AVG) um diesbezügliche Klarstellung gebeten. Mit Schreiben vom 1.12.2001 teilte der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass sich sein Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Da mit dem Rechtsmittel die Höhe der Strafe angefochten wird und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war es Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Strafe, welche nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen ist, angemessen festgesetzt hat. Nach § 19 leg.cit. stellt sich als Rechtsfrage für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde ist, was die persönliche, wirtschaftliche und soziale Komponente des Bw anlangt, davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S bezieht, vermögenslos sowie für niemand sorgepflichtig ist. Als erschwerend wurde kein Umstand, als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Der Oö. Verwaltungssenat ist aus folgenden Gründen zur Auffassung gelangt, dass der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten wurde:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich ua in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Wenngleich die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd, weiters in zutreffender Weise keinen Umstand als erschwerend gewertet hat, ist es im Hinblick auf die Bedachtnahme des geringen Einkommens - dieses wird vom Bw im Berufungsverfahren mit 12.600 S netto monatlich angegeben - nicht nachvollziehbar, weshalb auch unter dem Aspekt der Schuldeinsicht nicht die Mindeststrafe verhängt wurde, wobei noch folgender als wesentlich einzustufender Aspekt zu bedenken ist: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH vom 31.3.1993, 93/02/0057) ist das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung als Erschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat. Diese Judikatur ist auch auf das Ausmaß der Beeinträchtigung durch Drogen heranzuziehen. Dem Gutachten des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.6.2001 jedoch kann nicht entnommen werden, dass das Ausmaß der Suchtgiftbeeinträchtigung erheblich gewesen wäre. Insgesamt resultiert für den Oö. Verwaltungssenat daraus, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ua auch die vom Bw angegebenen Verbindlichkeiten) die nunmehr bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist. Ein weiterer für die Strafbemessung nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt ist auch der Umstand, dass der Bw durch seine Klarstellung, dass sich sein Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, dem Staat ein aufwändiges Verwaltungsstrafverfahren und somit dem Steuerzahler wesentliche Kosten erspart hat.

Anhaltspunkte für die Anwendung der Rechtsinstitute der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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