Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107939/6/Fra/Ka

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-107939/6/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.9.2001, VerkR96-6896-2001-Sch, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten - wie gegenständlich - das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

 

Die gegenständliche Berufung ist am 18.10.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingelangt, woraus resultiert, dass die oa Frist am 18.1.2003 abgelaufen ist.

 

Im Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29.10.2001, VerkR96-6896-2001-Sch, wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass über das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom 31.7.2001, VerkR21-405-2001/BR, mit welchem die Lenkberechtigung des DB auf die Dauer von 6 Monaten entzogen wurde und das gleichzeitig anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim zuständigen Bezirksgericht Mattighofen wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 314 StGB entschieden wird und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nach der zitierten Gesetzesstelle die Lenkereigenschaft des Bw beim Vorfall vom 21.7.2001 außer Frage stehe. Mit weiterem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.11.2001, VerkR21-405-2001/BR, miterledigt VerkR96-6896-2001-Sch, wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass vorläufig das diesbezügliche Verfahren bis zum Abschluss des gleichzeitig anhängigen Gerichtsverfahrens - in welchem geklärt wird, ob Herrn B die Amtsanmaßung rechtskräftig zur Last gelegt wird - ausgesetzt wurde. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilungen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 4.12.2001, VwSen-107939/5/Fra/Ka, die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, den allenfalls rechtskräftigen Ausgang sowohl des Lenkberechtigungs-Entzugsverfahrens als auch des zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens zu gegebener Zeit mitzuteilen. Nach Einlangen dieser Mitteilung würde der Oö. Verwaltungssenat sein Verfahren fortsetzen. Bis dato ist keine diesbezüglich Mitteilung beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 
 

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