Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107941/5/Sch/Rd

Linz, 10.12.2001

VwSen-107941/5/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 18. August 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 2001, VerkR96-5992-2001-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 8. August 2001, VerkR96-5992-2001-Hu, den Einspruch des Herrn S, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2001, VerkR96-5992-2001-Hu, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat mit Bescheid vom 24. September 2001, GZ wie oben, gemäß § 64a Abs.1 AVG iVm § 24 eine stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen.

Vom Berufungswerber wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt, weshalb die Berufung samt Aktenvorgang dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung vom 7. Mai 2001, GZ wie oben, wegen zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 bestraft. Dieser Strafbescheid wurde laut Postrückschein am 19. Mai 2001 zugestellt. Der mit 1. Juni 2001 datierte Einspruch dagegen ist am 6. Juni 2001 der Post zur Beförderung übergeben worden (siehe entsprechenden Poststempel). Nach dieser Aktenlage hatte die Erstbehörde den Einspruch wegen Verspätung (die zweiwöchige Einspruchsfrist endete unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG am 5. Juni 2001) als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Vom Berufungswerber wurde in der dagegen eingebrachten Berufung behauptet, der Einspruch sei im Telefaxwege schon vor der postalischen Übermittlung am 4. Juni 2001 eingebracht worden.

Die von der Erstbehörde durchgeführten entsprechenden Ermittlungen ergaben, dass zwar an diesem Tag laut Aufzeichnungen der Einlaufstelle dort tatsächlich ein/dieses Telefax eingelangt ist. Es konnte aber nicht aufgefunden werden.

Durch die Berufungsbehörde wurde das Fehlen des Faxes moniert, die Erstbehörde konnte aber dieses Schriftstück auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorlegen.

Nach der sich ergebenden Sachlage ist davon auszugehen, dass die Angaben des Berufungswerbers den Tatsachen entsprechen und somit eine im zulässigen Telefaxwege rechtzeitig erfolgte Beeinspruchung der erwähnten Strafverfügung gegeben ist.

Der in Berufung gezogene Zurückweisungsbescheid war somit aufzuheben.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die durch den rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft getretene Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2001 zu Recht erfolgt ist. Dieser Antrag und das damit notwendig gewordene Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat dürfte in der kurzen Formalbegründung der Berufungsvorentscheidung begründet sein.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist durch den Einspruch die Strafverfügung außer Kraft getreten und hat die Erstbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum